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11. November 2009Abmahnung – Kostenlose Ersteinschätzung
3. Februar 2010Abmahnungsnotdienst – auch am Wochenende:
Bitte senden Sie uns per E-Mail an feil@recht-freundlich.de Ihre Abmahnung zu und Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.
Klage Kerstin Stork durch Rechtsanwalt Friedrich Schäfer – Pirmasens
9. Februar 2010Uns liegt eine weitere Klage von Frau Kerstin Stork aus Hamburg vor. Diese wird vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Schäfer aus Pirmasens. Auch in dieser Klage wird aufgrund einer ausgesprochenen Abmahnung nunmehr der angebliche Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Auch in diesem Verfahren wird das Thema Rechtsmissbrauch eine wichtige Rolle spielen.
Uns liegen nunmehr zwei Klagen von Frau Kerstin Stork vor. Daneben wissen wir von einer weiteren Klage vor dem Landgericht Trier.
In einem von uns betreuten Verfahren wird nunmehr das persönliche Erscheinen von Frau Stork vor dem Landgericht Trier angeordnet. Damit muss Frau Stork aus Hamburg anreisen, um sich auch in Anbetracht der Vielzahl der Abmahnungen vor Gericht zu erklären.
AG Mainz: Ist unklar, wer eine Datei per Filesharing angeboten hat, ist der Anschlussinhaber freizusprechen
8. Februar 2010Abmahnkanzlei Kornmeier und DigiProtect in Schwierigkeiten
8. Februar 2010Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 29.01.2010 (Az.: 31 C 1078/09-78) ein Urteil zu Ungunsten von DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH verkündet. In diesem Rechtsstreit wurde DigiProtect von Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. DigiProtect erhielt in diesem Verfahren nur (!) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 150,00 € zuzüglich Zinsen zugesprochen.
Es ging um eine Urheberrechtsverletzung aus November 2008. Eingeklagt waren Anwaltskosten in Höhe von 651,80 € sowie ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 150,00 €. Es ging um das Werk „Guru Josh – Infinity 2008“.
Im gerichtlichen Verfahren hatte Rechtsanwalt Kornmeier darauf hingewiesen, dass er mit DigiProtect einen Beratungsvertrag abgeschlossen hat, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Weiter heißt es im Tatbestand des Urteils:
„Im Rahmen dieses Vertrages werden die außergerichtlichen Abmahnungen vorgenommen, bei denen gleichzeitig ein Vergleichsangebot entsprechend der oben beschriebenen Form unterbreitet wird. In dem Fall, dass dieses Vergleichsangebot von der Gegenseite nicht angenommen wird, berichtigen die Bevollmächtigten dieses an die Klägerin. In einigen Fällen entscheidet sich die Klägerin sodann zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Bevollmächtigten Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streit von € 10.000,00 einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt.“
In dem Tatbestand wird nicht erklärt, ob die Klägerin, sprich DigiProtect, tatsächlich auch eine Zahlung leistet.
Interessant sind auch die Entscheidungsgründe. Dort wird zum einen darauf verwiesen, dass mit Blick auf den Schadensersatz der jeweils Abgemahnte eine so genannte „sekundäre Darlegungslast“ hat. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmen der nach § 138 Abs. 2 ZPO entstehenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen zu äußern. Dies insbesondere dann, wenn sich maßgebliche Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des jeweiligen Prozessgegners abspielen. Das Gericht weist deutlich darauf hin, dass eine pauschale Behauptung, dass dritte Personen zum Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben, nicht ausreicht. Hier hätte eine konkrete Benennung oder ein Beweisangebot mit Benennung von Zeugen erfolgen müssen. Dies fordert die sekundäre Darlegungslast.
Das Gericht stellt fest, dass eine Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 € angemessen ist und daher auch an DigiProtect zu zahlen ist.
Dann wendet sich das Gericht den Rechtsanwaltskosten zu. Das Gericht verweist darauf, dass es für die Entscheidung uninteressant ist, ob die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80 € tatsächlich gezahlt sind. Das Gericht fordert einen Schaden als „unfreiwillige Einbuße“. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Im Einzelnen heißt es in den Entscheidungsgründen:
„Gemäß dem Vorbringen der Klägerin besteht eine Vereinbarung, wonach für die außergerichtliche Abmahntätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart ist. Nur in Höhe der sich hiernach ergebenden Kosten für die hier gegenständliche Abmahnung ist der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Einbuße entstanden. Die auf Basis dieses Vertrages erbrachte außergerichtliche Tätigkeit der Bevollmächtigten der Klägerin war bereits vollumfänglich abgeschlossen und den Bevollmächtigten der Klägerin stand ein Honoraranspruch aus der geschlossenen Vereinbarung zu. Insoweit sich die Klägerin im Anschluss hieran entschieden hat, einen Klageauftrag zu erteilen, in der Klage eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von € 10.000,00 geltend zu machen und nunmehr (nach Abschluss jeglicher Tätigkeit) entsprechend ein Honorar in Höhe einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von € 10.000,00 zu zahlen, so handelt es sich um eine freiwillige Entscheidung der Klägerin. Den Bevollmächtigten der Klägerin stand kein entsprechender Honoraranspruch zu. Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen.“
Damit steht für das Gericht fest, dass eine Geltendmachung der Anwaltskosten nicht erfolgen kann. Aufgrund des geschlossenen Beratungsvertrages ist die Vermögenseinbuße zu berechnen. Dies ist gerade nicht eine Zahlung in Höhe von 651,80 €.
Die Kanzlei Kornmeier hat im Prozess nicht offen gelegt, wie genau die Honorarvereinbarung ist. Die Kanzlei musste aber eine herbe Niederlage einstecken und wird sich natürlich in allen weiteren Fällen mit Blick auf die Rechtsanwaltskosten den Vorwurf vorhalten lassen, dass die Geltendmachung von Anwaltsgebühren in Anbetracht der nunmehr offen bekannten Tatsache einer Gebührenvereinbarung zwischen DigiProtect und der Kanzlei Kornmeier nicht berechtigt sind.
Das heißt für die Praxis, dass bei Abmahnung der Kanzlei Kornmeier die geforderten Rechtsanwaltskosten einer sehr kritischen Prüfung zu unterziehen sind, ggf. zu Unrecht geltend gemacht werden. Ein Betrag in Höhe von 150,00 € als Schadensersatzanspruch sieht das Amtsgericht allerdings als berechtigt an, so dass hier Forderungen durchaus erfolgreich vor Gericht geltend gemacht werden können.
Abmahnung Superstar Entertainment – „Guten Morgen Sonnenschein“ – Tobias Schulz – die Nächste
8. Februar 2010Im Rahmen eines weiteren Beratungsmandats liegt uns noch eine Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner für die Superstar Entertainment GmbH & Co. KG vor. Es geht wieder um den Titel „Guten Morgen Sonnenschein“ von Tobias Schulz.
In den Ausführungen wird darauf verwiesen, dass ein bestimmter Hashwert ermittelt worden sei.
Hier ist durchaus kritisch zu fragen, ob überhaupt der gesamte Titel heruntergeladen wurde und wie der Hashwert sich im Einzelnen ermittelt und zusammensetzt. Hier wird sehr pauschal nur auf so genannte Test-Downloads verwiesen und das alles beweissicher dokumentiert sei.
Hier ergeben sich aus unserer Sicht noch eine Menge Fragen.
Abmahnung Give me Fire – Mando Diao – Universal Music GmbH 1200 EUR
8. Februar 2010Uns liegt im Rahmen einer Beratung eine weitere Abmahnung der Universal Music GmbH vor. Es geht um das Album „Give me Fire“ der Gruppe Mando Diao. Der angebliche Urheberrechtsverstoß wurde Anfang August 2009 festgestellt. Die Abmahnung ist erst Ende Januar 2010 übersandt worden.
Es wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 € gefordert. Darin sollen enthalten sein:
– Sämtliche Verfahrenskosten
– Rechtsanwaltskosten
– Schadensersatzansprüche
– Auskunftsanspruch
Auch wenn es sich im ersten Moment verlockend anhört, mit einer Einmalzahlung alle Forderungen zu erledigen, ist hier doch mit gewisser Vorsicht zu Werke zu gehen.
Zum einen ist immer bei allen Abmahnungen kritisch zu prüfen, ob die Ansprüche tatsächlich in dem geforderten Umfang bestehen. Zum anderen gilt eine Unterlassungserklärung mit der Vertragsstrafe von 5.001,00 € 30 Jahre lang. Hier sollte auf jeden Fall eine rechtliche Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte erfolgen.
LG Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung
8. Februar 2010Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.
In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.
Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:
„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsverstöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.
Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“
Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.
Weiter heißt es dann:
„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“
Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.
Abmahnung Superstar Entertainment – Tobias Schulz – Guten Morgen Sonnenschein – Forderung 450 EUR
8. Februar 2010Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine weitere Abmahnung der Firma Superstar Entertainment GmbH & Co. KG vor. Diese wird vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner aus Frankfurt. Es geht um das Werk „Guten Morgen Sonnenschein“ von Tobias Schulz. In dem uns vorliegenden Fall war das Musikstück in einem Chart-Container „Bravo Hits 67“ enthalten.
Der angebliche Verstoß soll aus Oktober 2009 stammen.
In den weiteren Ausführungen der Abmahnung wird darauf verwiesen, dass ohne Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird und dieses vor den Frankfurter Gerichten stattfinden wird.
Dies darf durchaus bezweifelt werden, da die Kanzlei Kornmeier & Partner gerade für einen anderen Rechteinhaber vor den Frankfurter Gerichten eine Niederlage erlitten hat. Möglicherweise sucht sich die Kanzlei dann doch ein anderes Gericht.
Es wird dringend davon abgeraten, den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, der der Abmahnung beigefügt war, unverändert zu unterschreiben. Vorher sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 450,00 € tatsächlich in diesem Umfang berechtigt ist.
Falsche Grundpreisangabe ist Bagatellverstoß
8. Februar 2010Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 10.12.2009 (Az.: 4 U 156/09) entschieden, dass eine falsche Grundpreisangabe lediglich einen Bagatellverstoß darstellt, der keine Abmahnung rechtfertigt. Wenn für eine Ware fälschlich der Grundpreis pro 100 ml angegeben wird, richtigerweise aber der Grundpreis eigentlich pro Liter angegeben werden müsste, ist dies ein Bagatellverstoß. Der Verstoß betrifft nicht die Preiswahrheit, sondern nur die Preisklarheit. Das Gericht verweist auf die Rechenkünste der Verbraucher. 100 ml des Grundpreises müssten dann lediglich mit 10 multipliziert werden. Solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten!
Abmahnung Aggro Berlin – Sido – Universal Music GmbH – Forderung 1200 EUR
7. Februar 2010Uns liegt im Rahmen eines Beratungsmandats eine weitere Abmahnung der Universal Music GmbH vor. Es geht um das Album „Aggro Berlin“ von Sido. Die Abmahnung wurde von der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte ausgesprochen. Der Verstoß soll angeblich aus November 2009 stammen.
Es wird wieder ein Vergleichsbetrag in Höhe von 1.200,00 € gefordert.
Auch in dieser Sache können wir nicht anraten, ohne rechtliche Prüfung die im Entwurf der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auch hinsichtlich der Zahlungen bestehen erhebliche Zweifel, ob diese in dem geforderten Umfang tatsächlich berechtigt sind.
Abmahnung MTV Unplugged in New York – Sportfreunde Stiller – Universal Music GmbH – Forderung 1.200,00 €
7. Februar 2010Uns liegt im Rahmen eines Beratungsmandats eine weitere Abmahnung der Universal Music GmbH vor. Diese wird vertreten durch die Rasch Rechtsanwälte. Es geht um einen angeblichen Verstoß aus November 2009. Es soll das Musikalbum „MTV Unplugged in New York (Doppel-CD)“ von Sportfreunde Stiller unerlaubt genutzt worden sein. In der Abmahnung wird behauptet, dass unrechtmäßige Musikangebote im Internet jährlich Schäden in 3-stelliger Millionenhöhe entstehen. Diese sollen, so führen die Rechtsanwälte in der Abmahnung aus, zum Großteil durch so genannte Filesharing-Systeme verursacht worden sein. Die IP-Adresse wurde über die Deutsche Telekom im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 101 Abs. 9 UrhG weitergegeben und dadurch auch die Anschrift des Abgemahnten ermittelt.
Im Rahmen der weiteren Ausführungen wird darauf verwiesen, dass allein Anwaltskosten in Höhe von 1.980,40 € anfallen würden, hier aber im Wege eines Vergleichs ein „Vergleichsbetrag“ in Höhe von 1.200,00 € gefordert wird.
Es wird davon abgeraten, die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die in der Anlage als Entwurf beigefügt war, unverändert zu unterzeichnen. Diese enthält eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € für zukünftige Verstöße und ist 30 Jahre gültig.