Feil Rechtsanwälte
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Interview Prof. Hoeren: “Urheberrecht ist ein Massenphänomen geworden”
OLG Düsseldorf: Keine Irreführung durch „Statt 49,95 Euro nur 19,95 Euro“
LG Bochum: Zur Abmahnung falscher Rohstoffbezeichnungen beim Vertrieb von Textilien
Deutsche Umwelthilfe stoppt irreführende Werbekampagne der Dosenlobby
http://www.eco-world.de/scripts/basics/econews/basics.prg?session=42f941554c7e546e_198266&a_no=22194
Unwirksame AGB-Klausel laut Unterlassungserklärung: Verbraucherzentrale rät RWE-Kunden zum Wechsel
http://nachrichten.t-online.de/verbraucherzentrale-raet-rwe-kunden-zum-wechsel/id_42718536/index
Es ist schon interessant, wenn man hin und wieder mal die Internetseiten der abmahnenden Kanzleien sich anschaut. Bei der Internetseite der Kanzlei Rasch Rechtsanwälte unter http://www.raschlegal.de/ gibt es eine Rubrik „Unsere Mandanten“. Dort sind folgende Unternehmen aufgeführt:
– Universal Music GmbH
– SONY BMG Music Entertainment (Germany) GmbH
– Warner Music Group Germany Holding GmbH
– EMI Music Germany GmbH & Co. KG
Nach unseren Erfahrungen der letzten Wochen und Monate mahnt Rasch Rechtsanwälte allerdings nur noch für Universal Music GmbH ab.
Was ist mit den anderen Mandanten geworden? Einige Mandanten lassen derzeit bei anderen Kanzleien arbeiten und abmahnen.
In einem Punkt ist die Internetseite von Rasch Rechtsanwälten allerdings “perfekt”. Das Impressum enthält die Angaben zur Haftpflichtversicherung, die wir bei der ein oder anderen abmahnenden Kanzlei auf deren Internetseiten nach wie vor vermissen.
Die Kanzlei Nümann + Lang war offensichtlich am Freitag, dem 27. August 2010, sehr fleißig. Eine Vielzahl von Abmahnungen wurde versandt, u.a. für die Firma Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH. Diese soll Inhaberin von „Verbotsrechten“ an dem Stück „Eiskalt“ von Culcha Candela sein.
Wie immer, sehr zum Leidwesen der Betroffenen, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, ob tatsächlich diese Rechteinhaberschaft, die von der Kanzlei Nümann + Lang behauptet wird, besteht.
Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll im Mai 2010 erfolgt sein. Der Titel „Eiskalt“ von Culcha Candela befindet sich auf dem Chart Container „BRAVO Hits Vol. 69“. Hier besteht Gefahr, dass noch weitere Titel aus den BRAVO Hits Vol. 69 abgemahnt werden.
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von € 450,00. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte so nicht unterzeichnet werden. Sie enthält ein Vertragsstrafeversprechen für zukünftige Verstöße in Höhe von € 5.100,00. Dies muss aus unserer Sicht so nicht versprochen werden.
Wir beobachten bei den Rasch Rechtsanwälten, dass auch bei Mandanten, die finanziell nicht leistungsfähig sind, ein massiver Druck aufgebaut wird, um Forderungen durchzusetzen.
Interessant ist dabei, dass die Abstände zwischen den Schreiben erheblich kürzer werden und auch durch dieses Verhalten das „Drohpotenzial“ vergrößert wird.
Wir haben die Rasch Rechtsanwälte darauf hingewiesen, dass auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten des „Eingehungsbetruges“ niemand einer Zahlung oder Ratenzahlung zustimmen kann, wenn er nicht absehen kann, ob diese eingehalten werden wird.
Im Rahmen unseres außergerichtlichen Schriftverkehrs bei einer Abmahnung von Bushido ereilt uns ein Schreiben der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, mit dem festgestellt wird, dass eine Einigung außergerichtlich nicht zustande gekommen ist. Dann erscheint folgender Text:
„Wir sehen daher einer verbindlichen, wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft über
– den Zeitraum der öffentlichen Zugänglichmachung der streitbefangenen Datei,
– die Anzahl Zugriffe Dritter auf die streitbefangene Datei,
– die Herkunft der streitbefangenen Datei
bis zum … entgegen.“
Hier stellt sich für uns die Frage, wie dies ein Mandant zustande bringen soll, der keine Tauschbörsensoftware genutzt hat. Hier erwartet die Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe offensichtlich Unmögliches.
Bereits 2009 hatten wir hier über Abmahnungen von Apple berichtet:
http://abmahnung-blog.de/abmahnwarner/abmahnung-apple-inc
Nun sind wieder neue Abmahnungen unterwegs.
Dabei ist die Kanzlei Bird & Bird LLP für die Apple Inc. aktiv. Die Abmahnungen erhalten Händler, die Smartphones mit einer Ähnlichkeit zum Apple iphone anbieten.
Hier wird über Abmahnung der Lfp Video Group berichtet:
http://www.recht-hat.de/urheberrecht/abmahnung-negele-zimmel-greuter-beller-fur-lfp-video-group/
Die Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) mahnt derzeit im Auftrage der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH auch angebliche Verstöße an dem Werk “Kittens and Cougars 3” ab.
Weitere Infos hier:
http://www.die-abmahnung.de/wordpress/kittens-and-cougars-3-abgemahnt-durch-urmann-und-collegen-uc
Wie die sächsische Zeitung sz.online.de am 27.08.2010 berichtet, ist den Zschopauer Strafermittler, der bisher größte Schlag gegen die Raubkopierer Szene gelungen. Es wurde insgesamt 12 Kinderzimmer erfolgreich durchsucht und damit dieser, mit äußerster krimineller Energie vorgehende Raubkopiererring zerschlagen.
Hier weiterlesen:
“Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Folgeschäden und -kosten.”
Dieser Haftungsausschluss ist wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam.
“Wir haften nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind”.
Diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7a BGB; die Haftung für Personenschäden ist unabdingbar.
“Die Sachmängelhaftung erstreckt sich nur auf Schäden am verkauften Ersatzteil und nicht auf mittelbare Schäden, Montagefolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Montage- und Demontagekosten, Abschleppgebühren, Leihwagen, Standgebühren usw. gelten als mittelbare Schäden und werden nicht ersetzt”
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“x-x.de und deren Erfüllungsgehilfen haften nur bei Schäden, die grob fahrlässig und nicht im Sinne der Geschäftsbedingungen von x-x.de entstanden sind”
Diese Klausel wurde durch das LG Düsseldorf (Beschl. v. 24.07.2006, 38 O 135/06) für wettbewerbswidrig angesehen.
LG Hamburg: GEMA-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt
Abmahnungen gegen Blogs – Notwehr als Geschäftsmodell
http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,714806,00.html
Wettbewerbszentrale beschreitet in Sachen Opel-Werbung den Klageweg
Auch ein “Abmahnungsthema”: Parken vor Nachbars Garage