Nach einem Urteil des BGH vom 12.04.2007 (Az: VII ZR 122/06) muss eine Belehrung über das Widerrufsrecht der Verbraucher auch über die Folgen des Widerrufs informieren. Die hier beanstandete Belehrung informierte nicht über die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB. Nach den Darstellungen des BGH muss der Unternehmer auch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers informieren. Dazu gehöre auch, dass der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat. Eine Belehrung derart, dass nur der Verbraucher darüber informiert wird, dass er verpflichtet ist, die Ware zurückzugeben und gezogene Nutzungen herauszugeben, ist einseitig. Es werde die Information vorenthalten, dass auch der Unternehmer die gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben hat.
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