Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.04.2007 (Az: 6 U 43/07) wird die Vermutung der widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er einen Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreichen Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein.

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