„Bei des Auftrags seitens des Kunden erhebe ich Stornierungsgebühren in Höhe von fünf Prozent des Bestellwertes, mindestens jedoch .”Diese Klausel wurde vom LG Hamburg (Beschl. v. 26.03.2007, Az: 315 O 296/07) für wettbewerbswidrig erachtet.

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