Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern, die pauschal für alle Einzelfälle die Höhe des Wertersatzes mit 100 % des Verkaufspreises festlegt und es den Verbrauchern überlässt nachzuweisen, dass keine oder nur eine wesentlich geringere Wertminderung eingetreten ist verstößt gegen § 309 Nr. 12 BGB und ist nach dem Urteil des LG Dortmund vom 14.03.2007 (Az: 10 O 14707, MIR 2008, Dok. 078) unwirksam.



