Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2007 (Az.: 315 O 347/07) müssen gewerbliche Anbieter in Auktions-Plattformen, wie z.B. eBay, nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV offen legen, welche Kosten dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Bezahldienstes (wie z.B. PayPal) in Rechnung gestellt werden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Ware oder Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich zur Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, unabhängig von einer Rabattgewährung, zu zahlen sind (Endpreise). Als sonstige Preisbestandteile sind einzurechnen – außer der Umsatzsteuer – auch alle sonstigen Preisbestandteile und Nebenkosten. Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssen die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen Warenpreis anfallen.



