Nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2007 (Az.: 315 O 347/07) müssen gewerbliche Anbieter in Auktions-Plattformen, wie z.B. eBay, nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV offen legen, welche dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Bezahldienstes (wie z.B. ) in Rechnung gestellt werden. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV habe derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Ware oder Dienstleistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich zur und sonstiger , unabhängig von einer Rabattgewährung, zu zahlen sind (Endpreise). Als sonstige sind einzurechnen – außer der – auch alle sonstigen und . Angebote zum Abschluss von Verträgen, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen (Fernabsatzverträge) müssen die Angabe enthalten, ob Versandkosten zusätzlich zum angegebenen anfallen.

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