Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 09.01.2007 (Az: 16 O 241/06) entschieden, dass der eine Ltd. als Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinn angesehen werden kann, wenn er als faktischer anzusehen ist (BGHZ 150, 61; BGHZ 104, 44). Im dort zu entscheidenden Fall war der als Verantwortlicher bei eBay unter den „Angaben zum Verkäufer” geführt. Er hatte sich auf Schreiben hin gemeldet und wurde vom LG Darmstadt als Störer im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG angesehen und nicht nur als subalterner Angestellter.

Share