„Erfüllungsort ist XX”
Mit dieser Klausel verstoßen Sie gegen § 474 Abs. 2 BGB. Wegen einer solchen Klausel in ihren AGB können Sie abgemahnt werden.
Bei Verbrauchsgüterkäufen liegen der Erfüllungsort und damit der Ort des Gefahrübergangs beim Verbraucher.



