Gem. § 312 d) abs. 2, 312 c) Abs 2 BGB iVm § 1 Abs. 1 Nr.10 BGB-InfoV ist dem Verbraucher insbesondere Name und Anschreiben desjenigen mitzuteilen, demgegenüber der Widerruf zu erklären ist.

Im Rahmen eines weiteren Beratungsmandats wird uns eine Abmahnung der bett1.de GmbH vorgelegt. Auch in dieser Abmahnung geht es – wie nicht anders zu erwarten war – um das Thema “Testberichte”.
Im außergerichtlichen Schriftverkehr wird eine Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 84 O 122/08) vorgelegt. Danach hat das Landgericht Köln bei fehlerhaften Testberichten eine einstweilige Verfügung erlassen und einen Gegenstandswert von 25.000,00 EUR festgesetzt. Eine teure Angelegenheit für einen Verstoß.
Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns eine Abmahnung der Starbett GmbH vorgelegt. Auch in dieser Abmahnung wird eine angeblich falsche Testberichtbezeichnung gerügt. Die Rechtsanwälte Jaschinski Biere Brexl, die die Firma Starbett GmbH vertreten, bleiben bei der Festsetzung eines Gegenstandswertes in der Abmahnung “sportlich”. Es wird ein Gegenstandswert für einen verstoß von 25.000,00 EUR angesetzt.
Wie wir bei Recherchen feststellen konnten, wird in Gegnerlisten von Anwälten Herr Martin Rachel als Abmahner genannt. Nähere Informationen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Wie wir bei Recherchen feststellen konnten, wird in Gegnerlisten von Anwälten Frau Anja Goerz als Abmahner genannt. Nähere Informationen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Wie wir bei Recherchen feststellen konnten, wird in Gegnerlisten von Anwälten die Firma Masterfile Deutschland GmbH als Abmahner genannt. Nähere Informationen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Wie wir bei Recherchen feststellen konnten, wird in Gegnerlisten von Anwälten Herr Konstantin Gaab als Abmahner genannt. Nähere Informationen liegen zur Zeit noch nicht vor.
Die folgende Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das Landgericht Dortmund (Beschl. v. 18.09.2007, Az: 16 O 137/07) für unzulässig angesehen:„Davon ausgeschlossen sind Komplettsysteme, die für den Käufer erstellt wurden (BTO und Angebote) …”
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 15.01.2008 (Az.: 15 C 195/07, MIR 2008, Dok. 284) ist der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Dauerschuldverhältnissen, wie einem DSL-Anschlussvertrag, nur für die vergangenen und nicht für die künftigen Leistungszeiträume zu sehen. Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB soll das Widerrufsrecht der Verbraucher bei einer Dienstleistung dann vorzeitig erlöschen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Der Verbraucher äußert nach Ansicht des Amtsgerichts Montabaur einen solchen Willen, wenn er den Anbieter von DSL-Anschlüssen um eine schnellstmögliche Freischaltung bittet und dieser daraufhin die Freischaltung des Anschlusses vornimmt. Die Ausführung der Dienstleistung soll in der Freischaltung des Anschlusses begründet sein. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich die Wirkung des Widerrufsrechts in die Zukunft. Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit sei eine Rückabwicklung ausgeschlossen.