Auf der Seite www.abmahnwahn-dreipage.de wird berichtet, dass die Firma Orion Versand GmbH & Co.KG als Rechteinhaber abmahnt.

Auf der Seite www.abmahnwahn-dreipage.de wird berichtet, dass die Firma Orion Versand GmbH & Co.KG als Rechteinhaber abmahnt.
Unser aktuelles Interview mit www.abmahnwahn-dreipage.de finden Sie unter
http://www.abmahnwahn-dreipage.de/Interview/RA%20Feil%2030.06.09.pdf
Vielen Händlern ist die besondere Problematik der notwendigen Registrierung von Elektrogeräten bei der Stiftung EAR vor deren Verkauf nicht bekannt. Eine fehlende Registrierung des Herstellers oder des Verkäufers (§ 3 Abs. 12 ElektroG) ist nach der Rechtsprechung als Wettbewerbsverstoß anzusehen und wird regelmäßig abgemahnt.
Wie wir jetzt erfahren haben, ist Frau Tatiana Schmidt, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sandhage, diese Rechtslage bekannt. Öffentlich werden diese aktuellen zahlreichen Abmahnfälle z.B. in diesem Forum.
Bitte beachten Sie unsere weiteren Informationen zum ElektroG in unserem ElektroG-Blog, insbesondere zu der Problematik der notwendigen Registrierung von Uhren.
Weitere Informationen zu Frau Tatiana Schmidt erhalten Sie hier sowie in unseren weiteren Blogeinträgen zu Frau Schmidt.
Die Abmahnwelle e.V. hat uns Informationen zu der abmahnenden Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH zukommen lassen.
Danach hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 26.03.2009 (Az.: 16 O 1/09) auf Widerspruch der abgemahnten Partei eine zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach dem Bestreiten des Wettbewerbsverhältnisses dasselbe nicht glaubhaft ist. Allein ein Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Firma HiTeCo reicht nach dem dezidierten Bestreiten nicht mehr aus. Die Verfügungsklägerin hätte z.B. durch Vorlage geeigneter Unterlagen, wie Lieferscheine oder Ausgangsrechnungen, die Mitbewerbereigenschaft glaubhaft machen müssen. Weiter hätte der Umsatz mit den streitgegenständlichen Möbeln für das Jahr 2008 mitgeteilt werden müssen, ebenso wie aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine Jahresbilanz. Auch der Handelsregisterauszug der Verfügungsklägerin bezieht sich auf andere Marktsegmente.
Weiter führt das Gericht aus, dass auch in anderen Verfahren Zweifel an der Mitbewerberstellung der Firma HiTeCo bestanden haben und nach dem Bestreiten der Mitbewerberstellung dies zur Aufhebung von einstweiligen Verfügungen geführt habe.
Wir danken für die Übersendung der Unterlagen!
Einer unserer Leser hat auf seiner Internetseite eine Seite über Herrn Thomas Hanemann nebst Schriftverkehr eingerichtet, worauf wir verweisen möchten:
http://www.schuetz-neue-medien.de/hanemann.html
Weitere Infos zu Herrn Hanemann auch auf unseren Abmahnerseiten.
In den Twitter-Meldungen eines Rechtsanwaltskollegen wird über eine erneute Abmahnug der Frau Berit Hartwich, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Sadowsky aus Hamburg berichtet.
Uns wurde eine aktuelle Abmahnung der Firma Nova Nutria Int. AG aus Burgau übersendet. Gerügt werden durch die bevollmächtigten Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk angeblich wettbewerbswidrige Aussagen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Produkten aus dem Gesundheitsbereich (Nahrungsergänzungen und Kosmetika). Die gerügten Werbeaussagen sollen gegen § 12 Abs. 1 LFGB verstoßen. Als Gegenstandswert werden € 30.000,00 angesetzt, woraus eine Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von € 1.005,80 resultieren soll. Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Durch Herrn Rechtsanwalt Jörg Faustmann (www.fn-rae.de) wurde uns der Beschluss des Landgerichts Stuttgart (Az.: 35 O 131/08 KfH) vom 30.04.2009 übersandt. Danach ist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Missbrauchssachverhalt gem. § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vertreter der Beklagten ein Schriftsatz übergeben, der zu dieser Amtsprüfung Anlass gibt. Eine Entscheidung durch das OLG Stuttgart ist in dieser Frage noch zu erwarten.