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Archive for Oktober, 2009

Abmahnung Zentropa Entertainments23 ApS

Samstag, Oktober 31st, 2009

Die mahnt den Film “Antichrist” über die Kanzlei Baumgarten Brandt ab. www.abmahnwahn-dreipage.de hat uns eine aktuelle übermittelt.

Es wird ein pauschaler Abgeltungsbetrag von 1.200,00 EUR gefordert.

In der Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR gefordert.

Wir raten dringend von einer vorschnellen Unterzeichnung der im Entwurf beigefügten Unterlassungserklärung oder gar einer sofortigen Zahlung der geforderten 1.200,00 EUR ab. Weitergehende Informationen zum richtigen Umgang mit Abmahnungen finden Sie in diesem Blog und auch unter www.abmahnwahn-dreipage.de  .

Gern können Sie uns auch am Montag morgen zu weiteren telefonischen Beratung zur richtigen Abwehr der anrufen. Am Wochenende sind wir nur per Mail erreichbar. Wenn Sie uns die per Mail an feil@recht-freundlich.de übersenden, erhalten Sie noch am Wochenende eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Abmahnung Eva C. Schweitzer

Samstag, Oktober 31st, 2009

Die Journalistin hat über den Anwalt einen Blogger abmahnen lassen.

 Näheres hier: http://www.spreeblick.com/2009/10/29/journalistin-lasst-blog-abmahnen-fordert-1-200-euro-schadensersatz-fur-textzitate/

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Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Ein aktueller Gerichtstermin

Samstag, Oktober 31st, 2009

Hier ein Bericht über einen aktuellen Gerichtstermin vor dem (Az: 6 U 101/09). Es geht um eine der .

http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1171/filesharing-olg-koeln-stutzt-streitwert-aeussert-sich-zur-stoererhaftung-lizenzanalogie-30-e-pro-song/#more-1171

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Abmahnung Eisenstahl Ltd durch Rechtsanwalt Espey

Freitag, Oktober 30th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats liegt uns eine der vor. Diese wird vertreten durch Rechtsanwalt Espey, der bereits einen anderen , die Firma Silicon Computer GmbH vertritt.

Wie immer, so muss man wohl sagen, geht es um angeblich unwirksame AGB-Klauseln. Als Gegenstandswert werden 30.000,00 EUR angegeben. das gibt Anwaltskosten in Höhe von 1.005,40 EUR netto.

Von einer vorschnellen Unterzeichnung der entworfenen Unterlassungserklärung kann nur dringend abgeraten werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Gern können sich bei uns weitere Betroffene melden, so dass ein Informationsaustausch über die ausgesprochenen möglich ist.

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Cold Calls

Freitag, Oktober 30th, 2009

Die Zivilkammer 18 des Landgerichts Hannover verhandelt am 03.11.2009, 09:30 Uhr, Saal 1 L 1, in einem Zivilverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, klagt gegen die Beklagte, einen Drucker- und Kopiererhersteller. Die Beklagte ließ bei ohne vorherige Bestellung Telefonanrufe zur Akquise durchführen. Die Klägerin hält dies für unzulässig, weil die solchen Anrufen vorher nicht zugestimmt hatten (sog. “cold calls”). Die Beklagte ist der Ansicht, die Anrufe seien zulässig gewesen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Einverständnis der vorgelegen hätten.

Az.: 18 O 113/09

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Abmahnung Franz Marx

Freitag, Oktober 30th, 2009

Es scheinen aktuell Abmahnungen von Herrn unterwegs zu sein, der durch Rechtsanwalt vertreten wird.

http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1170/abmahnfalle-widerrufsbelehrung-ra-jan-o-anger-mahnt-fuer-die-fa-albatros-und-deren-inhaber-franz-marx-ab/

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Bundesgerichtshof zu Aufklärungspflichten im Online-Handel

Freitag, Oktober 30th, 2009

Hier ein Bericht über eine aktuelle Verhandlung vor dem :

http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-prueft-Aufklaerungspflichten-von-Online-Haendlern-844913.html

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Verflechtungen der Kanzleien von Kenne und Denecke, von Haxthausen & Partner

Freitag, Oktober 30th, 2009

Hier wird über Auffälligkeiten berichtet, die die Kanzleien von Kenne und Denecke, von Haxthausen & Partner betrifft:

http://www.internet-law.de/2009/10/seltsame-verflechtungen-bei-den.html

Wir können den Bericht nur bestätigen.

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40 Prozent der Kinofilme illegal online verfügbar

Freitag, Oktober 30th, 2009

So lautet die Überschrift eines Berichts aus Österreich, genauer der österreichische Bericht über eine Berliner Veröffentlichung:

http://www.vol.at/news/tp:vol:special_wirtschaft_aktuell/artikel/40-prozent-der-kinofilme-illegal-online-verfuegbar/cn/news-20091029-01323815

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Filesharing-Software

Freitag, Oktober 30th, 2009

Hier eine kurze Beschreibung, wie - arbeitet:

http://www.dsl-anbieter.com/dsl-magazin/dsl-lexikon/filesharing-software.html

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Abmahnung Dagmar Brodrecht

Freitag, Oktober 30th, 2009

Frau lässt über ihre Anwältin, Frau , urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen. Dabei geht es um einen kurzen Text, der in vielen Online-Shops und sonstigen Warenpräsentationen zu finden ist.

Es bestehen starke Zweifel, ob überhaupt ein Urheberrechtsschutz besteht.

Mit der werden € 100,00 Lizenzgebühren und Kosten auf Basis eines Gegenstandswertes von € 3.100,00, insgesamt € 365,70, geltend gemacht.

Vor Unterzeichnung der hier geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Sharehostern

Freitag, Oktober 30th, 2009

Im Schutze einer vermeintlichen Anonymität werden im Internet massenhaft urheberrechtlich geschützter Musikdateien und Programme unrechtmäßig verbreitet. In letzter Zeit erfreuen sich insbesondere sogenannte wachsender Beliebtheit. Diese Dienstleister stellen große Mengen an kostengünstigem oder kostenfreien Onlinespeicherplatz zur Verfügung, auf den Nutzer Daten hochladen können. Oftmals werden die Download-Links dann im Internet verbreitet und die Daten so einer praktisch unbegrenzt großen Anzahl Dritter abrufbar gemacht.

Die Identität Uploaders, also desjenigen, der die Dateien zum hochgeladen hat, ist für Außenstehende nicht ersichtlich. Allenfalls ist sie dem bekannt, sofern der Upload nach Eingabe eines personalisierten Logins erfolgt ist, wie dies bei Bezahl-Accounts der Fall ist. Juristisch umstritten ist jedoch, wann die Identität des Uploaders offenlegen müssen.

Das Urheberrechtsgesetz gibt den Rechteinhabern mit dem zivilrechtlichen gem. § 101 UrhG die Möglichkeit, von Dienstleistern eine über die Identität der Verletzers einzuholen. Im Grundsatz besteht ein dann, wenn entweder gegen den Uploader gerichtlich Klage erhoben worden ist oder wenn eine Urheberrechtverletzung offensichtlich vorliegt. Die Offensichtlichkeit einer Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die sie so eindeutig erscheint, dass eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des mutmaßlichen Verletzers praktisch ausgeschlossen ist. Es darf also aus tatsächlicher Sicht keine ernsten Zweifel an einer rechtswidrigen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials geben. Insbesondere dann, wenn Standardsoftware oder Pre-Releases von Songs bekannter Künstler außerhalb eines anerkannten Vertriebssystems zum Download angeboten werden, kann von einer offensichtlichen Rechtsverletzung ausgegangen werden.

Weitere Voraussetzung für einen ist, dass der Anbieter die vom Verletzer für die Verbreitung genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht hat. Eine tatsächliche Hürde ist dies allerdings nicht, denn Provider erbringen ihre Dienstleistungen stets gewerblichem Umfang. Das ist bei Sharehostern nicht anders. Deren Geschäftsmodell ist gerade auf Downloads ausgerichtet. Ob das konkrete urheberrechtlich geschützte Programm oder Musikstück in großer Zahl verbreitet worden ist, spielt hingegen keine Rolle. Insofern ist es nicht erforderlich, dass Rechtsverletzungen im großen Stile nachgewiesen werden können.

Der wirklich problematische und derzeit heiß umstrittene Punkt beim gegenüber Sharehostern betrifft die Frage nach der Notwendigkeit einer vorherigen richterliche Anordnung. Eine richterliche Anordnung kostet nicht nur Geld, sondern auch Zeit und birgt aus Sicht des Rechteinhabers das Risiko, dass das Gericht eine Anordnung versagt. Wann eine richterliche Anordnung zur erforderlich ist, regelt die Vorschrift des § 101 Abs. 9 UrhG. Demnach bedarf eine , die nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann, der richterlichen Anordnung. Bei der Frage, was genau darunter zu verstehen ist, scheiden sich die Geister.

Der Begriff „Verkehrsdaten“ ist § 3 Nr. 30 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) entnommen. Verkehrsdaten sind demnach solche „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Das Gegenstück dazu sind sogenannte Bestandsdaten, welche „die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden“. Verkürzt könnte man sagen, dass Bestandsdaten „Kundendaten“ sind, die üblicherweise während des Vertragsverhältnisses gleich bleiben und Verkehrsdaten Verbindungsdaten sind. Ohne richterliche Anordnung darf der Dienstleister nur die Kundendaten, nicht dagegen aber die Verbindungsdaten zur nutzen.

Bei einem Internetzugangsanbieter (ISP) fällt die Differenzierung zwischen Bestands- und Verkehrsdaten verhältnismäßig leicht. Bestandsdaten sind hier insbesondere Name, Anschrift und Bankverbindung des Vertragspartners. Verkehrsdaten dagegen die aufgerufenen Internetseiten sowie die zugewiesenen IP-Adressen. Verlangt ein Urheberrechtsinhaber also von einem ISP aufgrund einer IP-Adresse den zugehörigen Namen des Kunden heraus, ist dies nur mit richterlicher Genehmigung statthaft.

Bei Sharehostern ist diese Einteilung weniger offensichtlich. Sofern Name, Anschrift und Bankverbindung des Uploaders beim Anbieter hinterlegt sind, sind dies eindeutig Bestandsdaten. Doch was ist mit den hochgeladenen Dateien sowie den gespeicherten IP-Adressen des Uploaders?

Man könnte annehmen, dass auch diese Daten zu den Bestandsdaten zählen, weil sie sich während der gesamten Abrufbarkeit der Datei nicht ändern.[1] Das ist vor allem bei solchen Uploads der Fall, bei denen kein Rahmenvertrag besteht, sondern lediglich einmalig eine Datei hochgeladen wird. Dann gibt es zu dem betreffenden Kundenverhältnis lediglich eine gespeicherte IP-Adresse. Bei einem Premium-Account hingegen, bei welchem monatliche Grundgebühren zu entrichten sind und regelmäßig zahlreiche Dateien hochgeladen werden, ist die Lage eher mit der bei Internetzugangsanbietern vergleichbar, wo die im Laufe der Zeit zugewiesenen IP-Adressen Verkehrsdaten sind. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die bei Rahmenverträgen gespeicherten Nutzerdaten zu den einzelnen Dateien eher Verkehrsdaten sind und damit einen höheren Schutz genießen und allenfalls die bei Einzeluploads anfallenden Daten den Bestandsdaten zugerechnet werden können, da hier alle Informationen lediglich einmalig anfallen.

Eine solche Begründung mag noch mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmen, sieht sich allerdings der Kritik ausgesetzt, die Reichweite des verfassungsrechtlich garantierten Fernmeldegeheimnisses des Art. 10 Grundgesetz zu verkennen. Das Fernmeldegeheimnis ist ein Grund dafür, dass Verkehrsdaten nur nach richterlicher Anordnung herausgegeben werden dürfen. Hier danach zu unterscheiden, ob Rahmenverträge zwischen und Uploader vorliegen oder das Hochladen ein einmaliges Ereignis ist, erscheint höchst zweifelhaft. Aus grundrechtlicher Sicht, macht es keinen Unterschied, wie das Vertragsverhältnis zwischen Dienstleister und Nutzer ausgestaltet ist. Man stelle sich nur vor, dass der Umfang des Fernmeldegeheimnisses bei einem Anruf von einem Münzfernsprecher (einmaliger Vertrag) geringer wäre, als bei einem Handytelefonat, bei dem der Nutzer eine monatliche Grundgebühr entrichtet (Rahmenvertrag). Das ist wahrlich nicht im Sinne des Erfinders.

Das Fernmeldegeheimnis soll seiner Zweckrichtung nach einen vertraulichen Informationsaustausch gewährleisten und den Inhalt der Kommunikation gegen die Kenntnisnahme Dritter abschirmen.[2] Das Problem an dieser Stelle ist allerdings, dass der Uploader niemals Vertraulichkeit für den Inhalt der Kommunikation beansprucht hat. Ganz im Gegenteil ist eine Offenlegung des Inhalts durch die Verbreitung von Downloadlinks doch gerade gewollt, wenn Downloadlinks in Internetforen öffentlich publik gemacht werden. In Wahrheit will der Uploader nur seine eigene Identität verbergen, um einer Haftung durch Rechteinhaber zu entgehen. Das Fernmeldegeheimnis schützt allerdings nicht allein den Inhalt der Kommunikation, sondern umfasst auch die Identität des Absenders.[3] Nachforschungen und Auskunftsersuche greifen daher in das Fernmeldegeheimnis ein und sprechen dafür, die IP-Adresse sowie die hochgeladenen Dateien unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag oder ein einmaliger Upload-Vorgang vorliegt, als Verbindungsdaten anzusehen und folglich auch für eine einen richterlichen Beschluss zu verlangen.

Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Auch wenn die besseren Argumente für ein höheres Schutzniveau der beim Upload anfallenden Daten sprechen, fehlen bislang sowohl belastbare Gerichtsurteile als auch eine etablierte Auskunftspraxis, die hier Rechtssicherheit schaffen könnten.

 

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de

und

Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de

 

 


[1] So wohl http://www.gulli.com/news/-i101-urhg-bvmi-2009-09-27/

[2] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 115, S. 166, 183 – „Ermittlung von Verbindungsdaten“

[3] Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 67, S. 157, 172 – „G 10“

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Versandkosten am Ende der Internetseite

Freitag, Oktober 30th, 2009

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom (Az.: 3 U 225/07) darauf hingewiesen, dass die Angabe der am Ende einer Internetseite nicht ausreichend ist. Nach den Anforderungen der Preisangabenverordnung sind die erforderlichen Angaben „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ zu veröffentlichen. Dies ist beim Herabscrollen zum Seitenende nicht gegeben. Im vorliegenden Fall fehlte die Zuordnung zu dem Warenangebot, beispielsweise durch ein Sternchen oder einen Link. Gefordert wird, dass ein Nutzer vor Einleitung des Bestellvorgangs auf die entsprechenden hingewiesen wird.

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Abmahnung Kim Frädrich – Banger Wear

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Unter it-recht-kanzlei.de wird berichtet, dass die Firma Banger-Wear, Inh. , abmahnt.

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Abmahnung Stefan Reitberger

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Nach Berichten im Internet mahnt Herr durch Rechtsanwälte Werts & Kollegen ab.

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Abmahnung LeasingTime.de

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Es wird in Internetveröffentlichungenüber eine der .de durch .die Rechtsanwälte , & Partner berichtet.

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Abmahnung „Invaders Must Die“

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Uns liegt im Rahmen eines Beratungsmandats eine der Rasch Rechtsanwälte für die Universal Music GmbH vor. Es geht um das Musikalbum „“ der Künstlergruppe Prodigy. Es wird ein Vergleichsbetrag in Höhe von € 1.200,00 gefordert.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00. Es ist dringend davon abzuraten, die beigelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Beigelegt wird ein Beschluss des Landgerichts Bielefeld gem. § 101 Abs. 9 UrhG gegen die Telefonica O2 Germany & Co. OHG.

Im Beschluss des Landgerichts Bielefeld sind u.a. auch die Tonaufnahmen von „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ des Künstlers „Jan Delay“ sowie weitere Titel genannt.

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Abmahnung Slumdog Millionaire Prokino Fimverleih

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wird uns eine der Kanzlei Lihl überreicht. Diese mahnt für die Firma den Film „“ ab. Erstaunlich ist, dass die außergerichtliche Vollmacht am 31.03.2009 unterzeichnet wurde, die erst am 03.09.2009 ausgesprochen wird.

Da außergerichtlich der zuerst geforderte Pauschalbetrag in Höhe von € 475,00 nicht geleistet wurde, kam nun ein neues Schreiben an unsere Mandantschaft, in dem nunmehr ein Betrag in Höhe von € 1.230,40 gefordert wurde. In dieser Nachforderung geht die Kanzlei Lihl von einem Gegenstandswert von € 30.000,00 und damit von zu fordernden Anwaltskosten in Höhe € 1.005,40 aus.

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Abmahnung Franz Joseph Schütte GmbH

Donnerstag, Oktober 29th, 2009

Es wird in Internetveröffentlichungen über eine der durch Hansmann & Mursch Rechtsanwälte berichtet.

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Abmahnung easyCOSMETIC Deutschland Ltd.

Mittwoch, Oktober 28th, 2009

Die verschickt nach Internetveröffentlichungen Abmahnungen.

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