Hier die aktuellen Titel, die abgemahnt werden:
http://www.abmahnung-pornofilm.de/abmahnwarner/abmahnung-mick-haig-productions
Hier die aktuellen Titel, die abgemahnt werden:
http://www.abmahnung-pornofilm.de/abmahnwarner/abmahnung-mick-haig-productions
Wir sind immer wieder überrascht, wie forsch Rechtsanwälte auftreten. In einer Angelegenheit fordert ein Anwalt die Entfernung eines Beitrages in unserem Blog. Wir schauen auf die Internetseite, die der Kollege auf seinem Briefbogen angegeben hat und stellen fest. “Kein Impressum!”
Das fanden wir dann doch sehr mutig.
Uns liegt eine weitere Abmahnung der Video-Aktuell Betriebs GmbH vor. Diese wird vertreten durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg.
Es geht um eine angebliche Urheberrechtsverletzung.
Es ist dringend davon abzuraten, die im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung ohne Änderungen zu unterzeichnen.
Bei Musikdateien, Hörbüchern, Bildern und Textdokumenten greift die urheberrechtliche Ausnahme der Privatkopie. Diese gestattet es Nutzern einzelne Werkstücke zu rein privaten Zwecken zu kopieren und sogar zu verschenken.
Für Computerprogramme existiert ein solches Recht auf Privatkopie nicht. Zwar darf eine Sicherungskopie eines Programms angefertigt werden (§ 69d Abs. 2 UrhG). Diese muss jedoch die künftige Benutzung des Programms sicherstellen und darf nicht etwa an Freunde oder Familienmitglieder verschenkt werden. Anders als beispielsweise bei Musikdateien benötigt jeder Nutzer eines Programms stets ein Original.
Einige Anbieter von Musikdateien setzen mittlerweile auf digitales Rechtemanagement (DRM). Diese Systeme funktionieren üblicherweise so, dass zum Abspielen der Musik auf einem bestimmten Endgerät die Datei zunächst freigeschaltet werden muss. Eine für ein Gerät freigeschaltete Datei kann dann nur auf einem bestimmten Gerät wiedergegeben werden.
Das Urheberrechtsgesetz verbietet es allerdings, wirksame technische Maßnahmen zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Technische Maßnahmen sind Technologien die „im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke (…) betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken“ (§ 95 Abs 2 UrhG). Das „Knacken“ eines DRM-Mechanismus in einer Musikdatei ist damit eine nach dem Urheberrecht verbotene Handlung.
Kein Umgehen einer technischen Schutzmaßnahme ist die Aufnahme über die „analoge Lücke“. Wer also ein DRM-geschütztes Musikstück abspielt und analog, z.B. am Soundkarten-Ausgang, wieder abgreift und so die Musik von ihrer Schutzmaßnahme befreit, handelt im Rahmen der Privatkopie rechtmäßig. Der Grund dafür liegt darin, dass der DRM-Mechanismus lediglich gegen digitale Kopien schützen soll und gegenüber analogen Kopien nicht „wirksam“ im Rechtssinne ist.
Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller verschickt im Auftrag der Epix Media AG Abmahnungen für den Film “Weekend of Blood”.
Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnt für die MIG film GmbH den Film “War if the Living Dead” ab.
Das Anfertigen von einzelnen Privatkopien ist erlaubt. Nun könnte man auf die Idee kommen, eine Musikdatei oder ein Hörbuch auf die private Homepage zu stellen und zum Download anzubieten. Das ist jedoch gleich „doppelt“ verboten.
Erstens gibt es ein Problem mit dem Personenkreis. Zwar ist es anerkannt, dass Privatkopien an Familienmitglieder und Freunde weitergegeben werden dürfen. Doch auch auf eine eher unbekannte private Website könnten Dritte zugreifen und die Dateien herunterladen. Damit liegt aufgrund des unbestimmten Personenkreises schon begrifflich keine Privatkopie mehr vor.
Zweitens ist die Art und Weise der Kopie nicht rechtskonform. Das Urheberrecht unterscheidet strikt zwischen der einfachen Kopie auf CD, Festplatte, USB-Stick, etc. und solchen Kopien, die ins Internet gestellt werden. Die Privatkopie erfasst lediglich ersteren Fall und stellt eine Ausnahme zum sogenannten Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar (vgl. § 16 UrhG). Anders verhält es sich mit Kopien im Internet. Diese betreffen nicht nur das Vervielfältigungsrecht, sondern darüber hinaus auch das sogenannte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). In dieses Recht darf aufgrund der Privatkopie nicht eingegriffen werden. Daher wäre ein Upload ins Internet selbst dann keine Privatkopie, wenn technisch sichergestellt wäre, dass nur ausgewählte Freunde Zugriff auf die Dateien hätten.
Vervielfältigungsstücke, die unter das Privatkopie-Privileg fallen, dürfen an Freunde oder Familienmitglieder verschenkt werden. Allerdings natürlich nur in sehr beschränktem Rahmen. Darüber hinaus dürfen die Privatkopien nicht verkauft werden. Wer also Geld für die Kopien nimmt, handelt nach urheberrechtlichem Verständnis nicht mehr privat. Eine Ausnahme wird lediglich dann gemacht, wenn allein die Kosten des Vervielfältigungsmaterials in Rechnung gestellt werden, beispielsweise der CD, DVD oder des USB-Sticks.
Uns liegt im Rahmen einer Beratung eine aktuelle Abmahnung der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor. Es geht um das Album „Zwischen Himmel und Erde“ von Andrea Berg. Der angebliche Urheberrechtsverstoß soll aus November 2009 stammen.
Von der Unterzeichnung der im Entwurf der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ist dringend abzuraten. Hier sollte auf jeden Fall vorher anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche in dieser Form zu Recht bestehen.