Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt aktuell weiter für die KSM GmbH ab. Unter anderem wird der Film „College“ abgemahnt.
Ein unbekannter Dienstleister hat angeblich festgestellt, dass der Film als Datei anderen Nutzern zur Verfügung gestellt worden sei. Über welche Tauschbörse dies erfolgt ist, wird nicht weiter offen gelegt.
In der Abmahnung wird darauf verwiesen, dass der Unterlassungsanspruch auch besteht, wenn der betroffene Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht selber begangen hat. Allerdings ist die Darstellung so nicht richtig, dass den Anschlussinhaber immer eine Verantwortlichkeit trifft. Hier ist durchaus auch auf die differenzierende Rechtsprechung zu verweisen, die ein Minimum an Sicherheitsanforderungen für einen Internetanschluss fordert. Beispielsweise muss ein WLAN-Anschluss verschlüsselt sein. Wenn diese Sicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind und auch nachweisbar sind, gehen nicht alle Gerichte davon aus, dass eine weitergehende Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers besteht.
Auch die Behauptung, dass für die Abmahnung ein so genannter „Streitwert“ von mindestens 50.000,00 € anzusetzen ist, unterliegt Zweifeln. Einen solch hohen Streitwert setzen ebenfalls nicht alle Gerichte an. Damit ist auch die Berechnung der angeblich entstehenden Anwaltsgebühren in Höhe von 1.359,80 € netto durchaus kritisch zu betrachten.
Auch in dieser Abmahnung wird ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Abmahnung enthält folgende Formulierung:
„Schließlich hat unsere Mandantin einen Auskunftsanspruch darüber, woher der Film bezogen und an wen er weitergegeben wurde.“
Abgesehen davon, dass diese Informationen in der Tauschbörse so nicht zur Verfügung stehen, wird der Auskunftsanspruch nach unseren Erfahrungen auch nicht weiter verfolgt.
Letztendlich fordert die KSM GmbH durch ihre Anwälte eine Summe in Höhe von 850,00 €, mit der dann die Angelegenheit zivilrechtlich abgeschlossen werden kann.
Bevor die der Abmahnung im Entwurf beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet wird und/oder eine Zahlung in Höhe von 850,00 € geleistet wird, sollte auf jeden Fall vorher anwaltliche Beratung hinzugezogen werden. Hier geht es zum einen darum, überhöhte Zahlungsansprüche abzuwehren und zum anderen, ggf. eine geänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist auch unter dem Aspekt bedeutsam, dass die Unterlassungserklärung 30 Jahre gilt.