Die Kanzlei Schulenberg und Schenk mahnt derzeit im Auftrage der Combat Zone Corp. Urheberrechtsverstöße betreffend des Werkes “Naughty Cheerleaders” ab.

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk mahnt derzeit im Auftrage der Combat Zone Corp. Urheberrechtsverstöße betreffend des Werkes “Naughty Cheerleaders” ab.
Die Firma BELIREX Berliner Lizenzrechte GmbH mahnt derzeit über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den Film “Highlights – Best of Sperma-Party″ ab.
Die Tino Media, vertreten durch Ihren Inhaber Erich Mayr aus Berlin, lässt über die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg abmahnen. Unter anderem ist der Film „Gerade Mal 18 # 15“ von Abmahnungen betroffen. Der angebliche Urheberrechtsverstoß stammt aus August 2010.
Auf Seite 2 der Abmahnung erfolgt der durch Unterstreichung hervorgehobene Hinweis, dass der Briefempfänger in vollem Umfang für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dabei wird auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) verwiesen. Nach dieser sehr klaren Feststellung wird allerdings wie folgt ergänzend ausgeführt:
„Jedoch auch wenn Ihnen – unter Beachtung der prozessualen Wahrheitspflicht gemäß §§ 138 ZPO, 263 StGB – der Nachweis gelingen sollte, dass die Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss von einer anderen Person begangen wurde, haben Sie hierfür nach den Regeln der Störerhaftung sowie wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten einzustehen.“
Dies hört sich dann schon nicht mehr nach einer Verantwortlichkeit „in vollem Umfang“ an.
Hier unterschlägt die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller den feinen Unterschied zwischen der Störerhaftung und der Verantwortlichkeit als Täter.
Auch unter diesen Gesichtspunkten empfiehlt es sich, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Die Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin mahnt für des Filmproduktions- und Vertriebsunternehmens I-ON New Media GmbH den Film „Invitation Only“ ab. Der angebliche Urheberrechtsverstoß stammt aus April 2010. Geltend gemacht werden der Unterlassungsanspruch und eine Forderung in Höhe von € 850,00.
Unter anderem heißt es auf der letzten Seite der Abmahnung:
„Wie Sie diesem Angebot entnehmen können, geht es unserer Mandantin in erster Linie darum, ihre Rechte zu schützen und den Nutzern von Internet-Tauschbörsen ihr rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen. Die vorgenannten Zahlungspflichten müssen für Sie daher keine weiteren Folgen haben.“
Ein Phänomen ist allerdings zu beobachten. Einige Mandanten, die eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gemäß dem Entwurf der Kanzlei BaumgartenBrandt zurückgesandt haben und eine Zahlung leisteten, erhalten weitere Abmahnungen von anderen Rechteinhabern auch durch die Kanzlei Baumgarten Brandt.
Hier berichten Kollegen, dass die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte für die Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft den Film “Das Konzert” abmahnen.
http://www.recht-hat.de/allgemein/abmahnung-waldorf-frommer…
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Koblenz (Az. 151 C 624/06) darf ein Käufer von Waren, die über die Internet-Handelsplattform eBay erworben wurden, diese auch beim Verkäufer abholen, wenn ihm die Versandkosten zu hoch erscheinen. Nur wenn die Abholung vertraglich ausgeschlossen wurde, ist die Abholung unzulässig. Die Beweislast für die Ausbedingung dieses Ausschlusses sah das Gericht beim Verkäufer.
Rrechtsanwalt Marquort mahnt für die Triple X Entertainment Limited das Werk “Melanie – Dreilochstute aus Berlin” ab.