Vorsicht bei dieser Formulierung!
Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche Belehrung löse den Fristbeginn aus. Dies ist mit der oben zitierten Belehrung nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung”). Es fehlt der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Belehrung erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.
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Tags: Belehrung, Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, Fristbeginn, Widerruf





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