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„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

Vorsicht bei dieser Formulierung!

Das Oberlandesgericht Hamm (Beschl. v. 15.03.2007, Az: 4 W 1/07) hat ausgeführt, dass ein Anknüpfungspunkt für den zunächst der Erhalt der Ware ist § 312d Abs. 2 BGB). Weiter führt das OLG Hamm aus, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, bereits die vorvertragliche löse den aus. Dies ist mit der oben zitierten nicht der Fall („Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung”). Es fehlt der Hinweis darauf, dass die eigentliche des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen erfolgt – und dies in besonderer Textform – und dass erst diese den Lauf von Fristen auslöst.

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