Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 04.07.2008 (Az.: 6 W 54/08) darauf hingewiesen, dass bei einer Garantieerklärung die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ nicht ausreichend ist. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher ist über die Einzelheiten einer Garantie aufzuklären und er muss den Hinweis erhalten, dass die Garantie die gesetzlichen Mängelrechte unberührt lässt.
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Tags: 4.7.2008, 6 W 54/08, Abmahnung, Garantie, OLG Frankfurt
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