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Abmahnung Garantie

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 04.07.2008 (Az.: 6 W 54/08) darauf hingewiesen, dass bei einer Garantieerklärung die Aussage „24 Monate auf dieses Produkt!“ nicht ausreichend ist. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher ist über die Einzelheiten einer aufzuklären und er muss den Hinweis erhalten, dass die die gesetzlichen Mängelrechte unberührt lässt.

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