Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 04.07.2008 (Az.: 6 W 54/08) darauf hingewiesen, dass bei einer Garantieerklärung die Aussage „24 Monate Garantie auf dieses Produkt!“ nicht ausreichend ist. Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ist gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher ist über die Einzelheiten einer Garantie aufzuklären und er muss den Hinweis erhalten, dass die Garantie die gesetzlichen Mängelrechte unberührt lässt.
Ähnlich Beiträge:
- Werbung mit begrenzter lebenslanger Garantie Das Landgericht Würzburg hat mit Beschl. v. 15.02.2007 (Az: 11 O 361/07) die folgende Werbeaussage für wettbewerbswidrig erachtet: “begrenzte lebenslange...
- Drei Jahre Garantie Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 13.08.2009 (Az.: I-4 U 71/09) darauf hingewiesen, dass bei einer Werbung mit Garantien...
- Versteckte Widerrufsbelehrung Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U...
- Unzulässige Werbung mit Garantieangaben Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Az.: 6 W 54/08, MIR 2008, Dok. 255) vom 04.07.2008 stellt die Werbeaussage mit...
- Alte Muster-Widerrufsbelehrung nicht verwenden Die Verwendung der alten Muster-Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig. Seit dem 01.04.2008 existiert ein neues amtliches Muster. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Über-gangsfrist...
Tags: 4.7.2008, 6 W 54/08, Abmahnung, Garantie, OLG Frankfurt





Link to this page







