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Achtung! Neue Rechtsprechung!

Aufgrund aktueller gerichtlicher Entscheidungen raten wir bei Abmahnungen, die nur ein Musikstück betreffen, von der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ab.

Dies betrifft sowohl die von den Abmahnanwälten vorformulierten Unterlassungserklärungen als auch die modifizierten Unterlassungserklärungen, die auf verschiedenen Internetseiten empfohlen werden.

Es ist dringend anzuraten, vor der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, die 30 Jahre gilt, weitere ausführliche rechtliche Prüfungen vorzunehmen, um sowohl entsprechende Unterlassungsverpflichtungen als auch die Zahlungsverpflichtungen zu vermeiden.

Es bleibt bei unserem Motto und unserem Ziel: Sie zahlen nichts an Abmahner!

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8 Antworten auf “Achtung! Neue Rechtsprechung!”

  1. [...] http://abmahnung-blog.de/abmahnschutz/achtung-neue-rechtsprechung#comments Share and Enjoy: Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können. [...]

  2. kLAWtext sagt:

    [...] Auf diese Entscheidung des Landgerichts Kiel hat sich der Kollege wohl bei seiner Empfehlung bezogen [...]

  3. Hier Ausführungen des Kollegen Wachs:

    http://www.dr-wachs.de/blog/2009/09/18/achtung-neue-rechtsprechung-keine-abgabe-der-unterlassungserklaerung-erforderlich/

    Stark ist die Aussage, die Warnung vor der vorschnellen Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung sei “Unsinn”!?

    Es kann nicht richtig sein, bei Abmahnungen reflexartig eine “modifizierte Unterlassungserklärung” abzugeben. Es sollte die Aufgabe aller beratenden Anwälte sein, stets und anhand jedes neu veröffentlichten Urteil neue Wege zur Abwehr zu suchen und im Einzelfall zu prüfen.

    Grüße
    RA Thomas Feil

  4. Hallo,

    ein Ansatzpunkt kann aus unserer Sicht die Frage sein, ob überhaupt die Daten, sprich die IP-Adresse ermittelt werden durfte, wenn es sich nicht um eine “gewerbsmäßige” Tätigkeit handelt.

    Ich habe vorhin etwas dazu diktiert (mit Verweisen auf Urteile), war wir Montag online stellen. Dazu kommen also noch mehr Infos. Ich bitte aber auch um Verständnis, dass wir nicht alle Details unserer Abwehrstrategien offen legen können/wollen, da viele Dinge eben doch am jeweiligen Einzelfall hängen.

    Wir beobachten in der Beratungspraxis zunehmend aber eine Entwicklung, die nach unserer Einschätzung nicht gut ist. Es wird vielfach vorschnell eine Unterlassungserklärung oder auch eine modifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Da in vielen Foren und Internetseiten die modifizierte Unterlassungseklrärung als “Lösung” angeboten wird, ensteht bei uns manchmal der Eindruck, dass fast “sorglos” eine solche Erklärung abgegeben wird.

    Da leider einige Abmahnopfer nicht eine, sondern mehrere Abmahnungen nacheinander mit zeitlichen Abständen bekommen, ist vorschnelles und ungeprüftes Handeln keine gute Strategie. Hier wünsche wir uns entweder, das beispielsweise der “Wegweiser Abmahnung” von http://www.abmahnwahn-dreipage.de genauer gelesen wird, oder doch ein Anwalt mit dem nötigen Spezialwissen zum Thema Abmahnung aufgesucht wird. Da sind die Kollegen, die bei http://www.abmahnwahn-dreipage.de empfohlen werden, sicherlich ein guter Tipp.

    Grüße
    RA Thomas Feil

  5. Albert Esel sagt:

    …und mit welchen Mitteln lässt sich dann ggf. eine drohende EV abwehren, wenn einzelne Titel eines Samplers der Abmahnung zu Grunde liegen?

    Butter bei die Fische! – Welche aktuellen Entscheidungen?

  6. Karl Klammer sagt:

    … das verstehe ich nicht – auch ein einzelnes Stück ist doch urheberrechtlich geschützt? Das heißt, ein Unterlassungsanspruch besteht. Ob dann die 100-Euro-Deckelung eingreift etc. steht auf einem anderen Blatt. Aber ein Recht auf Unterlassung müsste doch in jedem Fall bestehen? Ich bin etwas verwirrt…

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