Ein Anschlussinhaber kann nur dann strafrechtlich belangt werden, wenn er in strafrechtlich relevanter Weise an einer Verletzungshandlung mitwirkt. Das ist grundsätzlich auch als Anschlussinhaber möglich. Insbesondere dann, wenn er sein Netzwerk Dritten zur Verfügung stellt, um die Identität der „Hintermänner“ zu verschleiern. Beschränkt sich die Mitwirkungshandlung allerdings darauf, dass der Anschlussinhaber „vergessen“ hat, sein WLAN zu sichern und hat er insbesondere keine Kenntnis von den rechtwidrigen Handlungen Dritter, so macht sich der Anschlussinhaber nicht strafbar.
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Tags: Anschlussinhaber, offen, Strafrecht, WLAN, Zugang





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