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Entfernung eBay-Kommentar

Das Landgericht Hannover hat in einer Entscheidung vom 13. Mai 2009 (Az.: 6 O 102/08) über einen negativen bei entschieden. Streitpunkt war der Satz: „Handy als Neuangebot – Handy und Zubehör gebraucht – Das nenn ich Betrug.“ Geklagt hatte der -Händler, der in dieser Äußerung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts sah. Der Kunde wies in dem gerichtlichen Verfahren darauf hin, dass entgegen der Darstellung des -Händlers das Gerät kein Neugerät gewesen sei. Es seien Gebrauchsspuren vorhanden und die Verpackung sei aufgerissen gewesen. Der Akku des Gerätes war bereits nach 10 Minuten aufgeladen.

Die Hannoverischen Richter sahen in der Äußerung des Käufers eine zulässige Meinungsäußerung. In der beanstandeten Äußerung vermischen sich nach Einschätzung des Gerichts Tatsachenbehauptungen und Werturteile. Mit Verweis auf den Grundrechtsschutz der freien Meinungsäußerung müsse allerdings der -Verkäufer den Betriff „Betrug“ lediglich als Äußerung einer Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung hinnehmen.

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