Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 04.08.2009 (Az.: 4 U 11/09) Hinweise zur Gestaltung des Impressums gegeben. Im zu entscheidenden Fall war unter der Überschrift „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ ein rechtsgültiges Impressum nicht zu finden. Dies war aber auf der so genannten „Mich“-Seite anzutreffen. Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass ein durchschnittlicher Nutzer bei der Bezeichnung „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ davon ausgeht, dass er hier auch einen Link zum Impressum oder ggf. einer weiteren Informationsseite findet. Wenn dies nicht der Fall ist, genügt eine solche Gestaltung der Seiten nicht den rechtlichen Anforderungen. Es wäre dann reiner Zufall, wenn der durchschnittliche Nutzer vor dem Bestellvorgang noch auf die Mich-Seite gelangen würde. Es fehlt eine klare und verständliche Formulierung des Impressums. Damit wird auch nicht vollständig und richtig über die Identität und den Vertreter des anbietenden Unternehmens informiert.
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Tags: 4 U 11/09, 4.08.2009, Anforderung, Formulierung, Impressum, OLG Hamm





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