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Kontaktformular kein Impressum

Nach der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07, MIR 2008, Dok. 144) genügt allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im einer Internetseite nicht den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Diese Vorschrift verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben”, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen. Dies sei typischerweise die Angabe einer E-Mail-Adresse. Dem Nutzer bzw. Interessenten müsse es auch ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars erkennbar sein, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Diensteanbieter möglich ist. Diesem genüge das Bereitstellen eines Kontaktformulars ohne zusätzliche Angabe einer E-Mail-Adresse nicht.Die Regelungen des § 5 TMG sind im Interesse des Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziere deshalb gemäß den §§ 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens.

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