Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandats eine Abmahnung vorgelegt, wonach die Nutzung der Domain unseres Mandanten die Rechte eines Dritten beeinträchtigen soll, der den Domainnamen zur Eintragung als Marke beantragt hat.
Nicht klar wird allerdings, woraus die Rechte zur Eintragung resultieren sollen, da die entsprechende Bezeichnung nach bisherigen Erkenntnissen bereits erheblich länger durch unsere Mandantschaft genutzt wird.
Es geht hierbei um den Onlinehandel mit Garten- und Gärtnerzubehör.
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Tags: Abmahnung, Domainrecht, Gartenzubehör, Gärtnerzubehör, Growshop, Markenrecht





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