Wenn die Gefahr besteht, dass neben einer bereits abgemahnten Urheberrechtsverletzung weitere Abmahnschreiben hinzukommen können, so wird häufig diskutiert, vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung den jeweiligen Rechteinhabern zu übermitteln. Dies sollte allerdings nur nach sehr reiflicher Überlegung erfolgen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung ist u.a. zu erörtern, ob beispielsweise eine entsprechende Erklärung einer vermuteten Verletzungshandlung tatsächlich zugeordnet werden kann. Unabhängig davon ändert eine entsprechende Unterlassungserklärung nichts daran, dass beispielsweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Daher sollte von einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.
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