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Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen.

Unzulässig ist die Festlegung, dass zurück gegebene Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf. Durch das Widerrufsrecht soll gerade bezweckt werden, dass die Verbraucher die Ware – wie in einem Ladengeschäft – prüfen können. Dies schließt die Benutzung mit ein.

Diese Formulierung wurde durch das (Beschl. v. 15.10.2007, 4 W 148/07, www.justiz.nrw.de) als fehlerhaft und wettbewerbswidrig angesehen.

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