Unzulässig ist die Festlegung, dass zurück gegebene Ware keine Gebrauchsspuren aufweisen darf. Durch das Widerrufsrecht soll gerade bezweckt werden, dass die Verbraucher die Ware – wie in einem Ladengeschäft – prüfen können. Dies schließt die Benutzung mit ein.
„Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen”
Diese Formulierung wurde durch das OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.2007, 4 W 148/07, www.justiz.nrw.de) als fehlerhaft und wettbewerbswidrig angesehen.
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Tags: OLG Hamm, Waren mit Gebrauchsspuren sind vom Umtausch ausgeschlossen





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