Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 26.03.2007 (Az: 3 W 58/07) entschieden, dass die Belehrung über ein Widerrufsrecht von “4 Wochen” anstelle der korrekten Belehrung “einen Monat” wettbewerbswidrig ist. Es handelt sich nicht um einen Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG.Das OLG argumentiert wie folgt: Bei der Verletzung von Informationspflichten, die vom Gesetz zum Schutz des Verbrauchers vorgeschrieben werden, wird eine fehlerhafte Belehrung in aller Regel nicht als Bagatellfall im Sinne von § 3 UWG bewertet werden können. Bei der fehlerhaften Angabe einer Widerrufsfrist, die im Regelfall kürzer ist als die gesetzlich vorgeschriebene Monatsfrist, besteht ein hoher Grad an Nachahmungsgefahr. Dies birgt jedenfalls die Gefahr in sich – und es komme nur auf die Geeignetheit einer Handlung zur mehr als nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs an -, dass die vom Gesetzgeber zum Schutze der Verbraucher vorgeschriebene Frist sich aus der Sicht relevanter Anteile des Verkehrs faktisch auf eine solche von lediglich vier Wochen verkürzen könne.
Nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 30.06.2008 (Az.: 103 O 112/08) wird es als wettbewerbswidrig angesehen, über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern anzubieten und dabei über eine Widerrufsfrist von vier Wochen zu belehren.
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Tags: 4 Wochen, Vier Wochen, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist





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