Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: 406 O 235/08) entschieden, dass ein nicht vorhandener Hinweis auf die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Impressum nicht als wettbewerbswidrig anzusehen ist. Das Gericht verweist u.a. darauf, dass die namentliche Angabe des gesetzlichen Vertreters für die Klageerhebung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Nach dem Sinn und Zweck des § 5 Telemediengesetz soll der Verbraucher erfahren, welche natürliche Person für den Diensteanbieter vertretungsberechtigt ist. Dann genügt die Angabe eines vertretungsberechtigten Geschäftsführers.
Ähnlich Beiträge:
- Kontaktformular kein Impressum Nach der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07, MIR 2008, Dok. 144) genügt allein das Bereitstellen...
- BGH – Angabe des Grundpreises Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.02.2009 (Az: I ZR 163/06, veröffentlicht am 20.08.2009) entschieden, dass die Angabe des Grundpreises...
- Fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde als Bagatellverstoß Nach dem Urteil des Landgerichts München I vom 09.03.2008 (Az.: 33 O 23089/07) stellt ein alleiniger Verstoß gegen die Angabe...
- Impressum – Bezeichnung “1A-Fachhandel” Durch das OLG Naumburg wurde mit Beschluss vom 16.03.2006 (Az: 10 W 3/06, CR 2006, 779) die Bezeichnung des Verkäufers...
- Versteckte Widerrufsbelehrung Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U...
Tags: Abmahnung, GmbH, Impressum, Telemediengesetz, TMG, § 5





Link to this page







