Uns wird eine aktuelle Abmahnung übersendet. Darin wird durch Herrn Klaus Lohmann wettbewerbsrechtlich beanstandet, dass sein Mitbewerber mit einer Aussage „CE-Geprüft” wirbt. Bei dem CE-Kennzeichen soll es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers handeln, mit dem er die Konformität seines Produktes mit den geltenden EU-Richtlinien bestätigt. Es sei kein Qualitätskennzeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiere weder eine besondere Sicherheit noch eine besondere Qualität, sondern eben nur die Tatsache, dass der Hersteller dies behauptet. Die Werbung mit dieser Aussage wird als wettbewerbswidrig angesehen unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Stendal vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08.
Tags: Abmahnung, CE-Kennzeichen, Klaus Lohmann


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Hallo,
das ist durchaus ein Problem mit der Werbung mit dem Hinweis “CE geprüft”.
Aber – es gibt auch eine Gegenmeinung bzw. einen möglichen Ausweg.
So ist zunächst richtig, dass es eine „CE-Prüfung“ richtiger Weise nicht gibt. Richtig ist jedoch auch, dass über den CE-Hinweis in einer Warenbeschreibung zum Ausdruck gebracht wird, dass der Artikel nach den EU-Normen (CE) hergestellt wurde. Mit der CE-Kennzeichnung können Hersteller die Konformität des Produkts mit den EU-Bestimmungen bestätigen (vgl. Richtlinie 2005/29/EG). Insoweit übernimmt der Hersteller eine Garantie, die im Zweifel nachweisbar ist. Und der Hinweis auf eine Garantieübernahme ist an sich nicht wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Stendal führt in dem referenzierten Urteil vom 13.11.2008 – Az. 31 O 50/08 – aus, dass „…die Verwendung der Formulierung “CE-geprüft” neben der Abbildung eines Produkts (hier: Arbeitshandschuhe in einem Onlineshop) bei dem unbefangenen Betrachter den Eindruck erweckt, dass eine neutrale Stelle eine Prüfung vorgenommen hat. Dies ist allerdings nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens gerade nicht der Fall“.
Das Urteil betrifft folglich einen Fall, in dem direkt neben dem entsprechenden Produkt der Hinweis “CE-geprüft” angebracht war und damit geworben wurde. Wird der Hinweis „CE geprüft“ aber lediglich in der Produktbeschreibung – und dort ganz am Ende – aufgeführt, so kann man durchaus die Auffassung vertreten, dass es sich dabei nicht um „Werbung“ im eigentlichen wettbewerbsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um die Angabe der vom Hersteller des Produkts übernommenen Produktbeschreibung.
Besser wäre wohl aber, genau zu prüfen, die für den Artikel, der beworben wird, eine CE-Kennzeichnung überhaupt erforderlich ist. Falls ja, sollte dann ggf. die Formulierung “hergestellt nach CE-Norm” gewählt werden.