Uns liegt eine Abmahnung aus Februar 2010 vor, in der die Constantin Film Verleih GmbH durch die Waldorf Rechtsanwälte den Film „Männersache“ abmahnt. Der Verstoß stammt aus Juni 2009. Der Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Anschriften zu den jeweiligen IP-Adressen ermittelt und herausgefordert wurden, stammt vom Juli 2009.
Das bedeutet, dass die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte vom Juli 2009 bis Februar 2010 benötigt hat, um entsprechend eine Abmahnung zu erstellen und zu übersenden.
Zu der Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird in der Abmahnung Folgendes ausgeführt:
„Die Frist kann nur durch rechtzeitigen Zugang der Unterlassungserklärung an die Kanzlei als sog. Empfangsvertreter gewahrt werden. Erklärungen, die uns erst nach Fristablauf zugehen, z.B. weil sie fälschlich an unsere Mandantschaft adressiert wurden, sind verspätet.
In diesem Fall kann bereits ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie eingeleitet worden sein, das durch eine verspätet eingegangene Unterlassungserklärung nicht mehr aufgehalten werden kann.“
Dann wird auf eine der Abmahnung beigefügten Entscheidung des Landgerichts Köln verwiesen, in der eine einstweilige Verfügung beantragt wurde. Es handelt sich um einen Beschluss des Landgerichts Köln aus November 2009, der einen Streitwert von € 100.000,00 ansetzt. Aus den geschwärzten Unterlagen ist allerdings nicht zu entnehmen, um welchen Film es sich handelt. Antragsteller der einstweiligen Verfügung war auch die Constantin Film Verleih über die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte.
Gefordert werden in der Abmahnung € 506,00 Rechtsanwaltskosten und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 450,00, insgesamt also € 956,00.
Es kann nicht geraten werden, die der Abmahnung im Entwurf beigefügte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterzeichnen.
Aus den Unterlagen und auch dem Ermittlungsdatensatz, der der Abmahnung beigefügt ist, ergibt sich nicht, ob beispielsweise eine vollständige Datei heruntergeladen wurde. Der so genannte „Hash-Wert“ ist diesbezüglich nach den vorliegenden Unterlagen nicht aussagekräftig.
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Tags: Abmahnung, Constantin Film Verleih GmbH, Männersache, Waldorf Rechtsanwälte





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