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Abmahnung Die drei ??? durch Waldorf Rechtsanwälte

Die Waldorf Rechtsanwälte mahnen für die Sony Music Entertainment Germany GmbH ab. Betroffen sind u.a. die Hörbücher „ (Folge 132)“ und „ (Folge 129)“. Die angeblichen Urheberechtsverstöße sollen aus November 2009 stammen. In der Abmahnung wird das Amtsgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 27.02.2008 (Az.: 30 C 2467/07-20) mit folgendem Wortlaut zitiert:

„Durch die sekundengenaue Ermittlung von Zeitpunkt und Rechtsverletzung mittels der eingesetzten Software (…) ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Zeitpunkt von einem Provider vergebene IP-Adressen entsprechend den Nutzern zugeordnet werden können. Vorliegend ist diese IP-Adresse ausweislich der Auskunft von T-Online dem Beklagten zugewiesen.“

In den weiteren Ausführungen kommt dann die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte zu dem Schluss, dass das „Repertoire“ über den Internetanschluss des Abgemahnten illegal zum „Tausch“ angeboten wurde.

Auch die weiteren Ausführungen lesen sich so, als wenn rechtliche Gegenargumente nicht in Sicht sind.

Bei dem angeblichen Angebot von zwei Hörbüchern wird dann von den Waldorf Rechtsanwälten ein Schadensersatz in Höhe von € 700,00 zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 506,00, insgesamt ein Betrag in Höhe von € 1.206,00, gefordert. Weiterhin wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Lassen Sie sich von den ausführlichen rechtlichen Schilderungen nicht zu sehr beeindrucken. Zwar sind die Abmahnungen ernst zu nehmen. Allerdings empfehlen sich bei der Unterlassungserklärung Änderungen. Auch der Zahlungsanspruch ist vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durchaus kritisch zu überprüfen. Hier empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.

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