Und noch eine Abmahnung von Frau Kerstin Stork aus Hamburg wird uns vorgelegt. Wir haben jetzt zwei Abmahnungen aus einem Monat in 2009. Wieder wird eine angeblich nicht richtige Widerrufsbelehrung abgemahnt. Auch weitere Verstöße werden hier geltend gemacht. Erneut wird ein Gegenstandswert von 30.000,00 € und eine Forderung in Höhe von 1.296,43 € geltend gemacht.
Frau Kerstin Stork ermittelt die Wettbewerbsverstöße durch einen Testkauf. Die Kosten des Testkaufs werden mit 100,00 € angesetzt.
Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, das wir gegen Frau Kerstin Stork begleiten, verweist diese darauf, dass sie angeblich Kleingewerbetreibende im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz ist. Es erstaunt schon, dass eine Kleingewerbetreibende, sprich ein Unternehmen mit weniger als 20.000,00 € Umsatz im Jahr, so viele Abmahnungen aussprechen kann. Hier besteht nach unserer Einschätzung ein Widerspruch zwischen dem erwirtschafteten Umsatz und der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen.
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Tags: Friedrich Schäfer, Kerstin Stork
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Krasse Sache – wenn das stimmt. Man sollte aber bedenken, dass ein Unternehmen im letzten Jahr als Kleinunternehmer praktisch unbegrenzten Umsatz machen kann. 50.000 Euro sind ohne Probleme möglich und wenn es zu Beginn des Jahres nicht absehbar war, auch noch viel mehr.
Wie ist hier der Stand des gerichtlichen Verfahrens? Oder handelt es sich dabei nur um eine Sache, die bereits in einem der anderen Beiträge behandelt wurde?