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Abmahnung Kornmeier & Partner – Wir wollen es genau wissen

In den Abmahnungen von Kornmeier & Partner, beispielsweise für die Superstar Entertainment GmbH & Co. KG, wird aktuell der geforderte Pauschalbetrag in Höhe von € 450,00 (netto) wie folgt aufgeschlüsselt:

 „In diesem Betrag sind folgende Kosten enthalten:

– Eine Schadensersatzzahlung an unsere Mandantschaft aufgrund der Verletzung ihrer Rechte durch die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonaufnahme, wobei mit Ausnahme und Erfüllung des angebotenen Vergleichs der in Ziff. 4 dieses Schreibens geltend gemachte Auskunftsanspruch unserer Mandantin erledigt ist,

–  die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben,

–  Anwalts- und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstanden sind, dass für die Auskunftserteilung durch ihren Provider ein gerichtlicher Antrag gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz gestellt werden musste sowie

–  Aufwendungen, die unserer Mandantin ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 S. 3 Urheberrechtsgesetz für die Auskunftserteilung zu erstatten hat.“

Schön, dass die einzelnen Bestandteile so aufgeschlüsselt sind. Allerdings wäre es aus unserer Sicht eine gebotene Transparenz, dass beispielsweise die Aufwendungen und die Anwalts- und Gerichtskosten für die Auskunftserteilung im Einzelnen näher beschrieben sind. Nach unserer Einschätzung kann es sich dabei nur um Beträge von weniger als € 50,00 handeln. Auch bei der Abmahnung nur eines Liedes ist nach unserer Einschätzung durchaus die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzuwenden, die von einer Deckelung der Anwaltskosten auf € 100,00 ausgeht. Hier ist also durchaus im Einzelnen nachzufassen, wie eine einmalige Pauschalzahlung in der geforderten Höhe zustande kommt.

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