Ein angeblich im Umgang mit Abmahnungen erfahrener Kollege schreibt:
“Wenn Sie eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt oder von der Polizei erhalten haben, beachten Sie bitte folgende Empfehlungen:…”
Das war uns neu, dass auch die Polizei abmahnt ?! Daher unsere Bitte: Prüfen Sie als Betroffener kritisch nach, ob die behauptete Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Einzelfall tatsächlich vorliegt. Die Polizei mahnt jedenfalls nicht ab!
Und im übrigen fehlt dem betreffenen Kollegen die Kenntnis der Preisangabenverordnung, wenn man seinen Internetauftritt genauer anschaut. Auch diese Kenntnis kann man eigentlich erwarten…
Ähnlich Beiträge:
- Versteckte Widerrufsbelehrung Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedienungen unauffällig eingebettete Widerrufsbelehrung erfüllt nach dem Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2006 (Az: 6 U...
- 2. Abmahnung durch Schwestergesellschaft Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 05.12.2007 (Az.: 5 U 99/07) entschieden, dass eine weitere Abmahnung durch eine...
- Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung Grundsätzlich besteht im Wettbewerbsrecht die Notwendigkeit, vor Beantragung einer einstweiligen Verfügung gegenüber dem Wettbewerber eine Abmahnung auszusprechen, um eine Kostenbelastung...
- Abmahnung der Abmahnklausel durch Herrn Mike Bluhm In diesem eBay-Forum wird darüber berichtet, dass Herr Rechtsanwalt Daniel Rohmeyer im Auftrag eines Herrn Mike Bluhm, Inhaber der Firma...
- Abmahnung bett1.de GmbH – Die Nächste Im Rahmen eines weiteren Beratungsmandats wird uns eine Abmahnung der bett1.de GmbH vorgelegt. Auch in dieser Abmahnung geht es –...





Link to this page








[...] dass man darauf schauen sollte, ob die behauptete Erfahrung tatsächlich gegeben ist. Uns ist ein Beispiel bekannt, bei dem diese Erfahrung scheinbar nicht so vorliegt… Link to this page [...]