Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Sharp Electronics Europe GmbH aus dem Monat Juli 2009 vorgelegt. Vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Wandel wird das Anbieten eines LCD-Fernsehers gerügt, der angeblich entgegen den Bestimmungen des ElektroG nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. Als Besonderheit ist anzumerken, dass die Firma Sharp anhand der benannten Seriennummer des Gerätes behauptet, nachverfolgen zu können, dass das Gerät entweder in Frankreich oder Großbritannien zunächst auf dem Markt gebracht wurde und nicht in Deutschland, wodurch es sich um einen so genannten Grauimport handelt.
Gerügt wird, dass der streitgegenständliche Fernseher ohne Registrierung bei der zuständigen Behörde in Verkehr gebracht wurde, wodurch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG vorliegt, wonach Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen dürfen. Betroffen sind nach der Vorschrift des § 3 Abs. 12 ElektroG auch so genannte „fiktive Hersteller“, d.h. Händler, die schuldhaft nicht registrierte Ware anbieten.
Als Gegenstandswert der Abmahnung werden € 75.000,00 angesetzt.
Weitere Hinweise zu dieser Thematik finden Sie in unserem Blog zum Thema ElektroG hier und hier.
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Tags: Abmahnung, ElektroG, Grauimport, Rechtsanwalt Reinhard Wandel, Sharp Electronics GmbH





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