Bei den Waldorf Rechtsanwälten ist zu beobachten, dass der Abmahnung häufig ein Beschluss gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beigefügt wird. Allerdings sind die Beschlüsse häufig wenig aussagekräftig. Bei einer aktuellen Abmahnung liegt beispielsweise ein Beschluss des Landgerichts Bielefeld vor, der auf eine Anlage ASt 1 verweist, die – so die Ausführungen des Beschlusses – verschiedene IP-Adressen enthält. Weiterhin wird auf Urheberrechtsverletzungen verwiesen, ohne dass allerdings im Beschluss aufgeführt wird, um welche Werke es sich handelt. Hier kann nicht verifiziert werden, ob der Beschluss zur Abmahnung passt. Dies ist ein häufig anzutreffender Zustand, dass ein Abgemahnter nur sehr spärliche Informationen erhält, aus denen er dann versuchen muss, die Rechtsmäßigkeit der Abmahnung zu prüfen.
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