Die E-Mail-Werbung stellt eine beliebte Marketing-Maßnahme im Online-Handel dar. Allerdings muss man sich an gesetzliche Rahmenbedingungen halten, um negative Konsequenzen zu vermeiden. Grundsätzlich darf Werbung per e-Mail nur bei Vorliegen einer Einwilligung oder der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG verschickt werden, sonst drohen teure Abmahnungen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird in solchen Fällen übrigens der Streitwert mit 6.000,00 Euro beziffert (BGH, Beschluss v. 20.05.2009 – Az.: I ZR 218/07; AG Göppingen, Beschluss v. 04.03.2011 – Az.: 3 C 322/11; LG Ulm, Anerkenntnisurteil v. 28.07.2011 – Az.: 6 O 87/11).
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Tags: AG Göppingen, BGH, LG Ulm





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