Einer Abmahnung, die übersendet wurde, konnten wir den Hinweis entnehmen, dass neuerdings durch Herrn Klaus Lohmann, vertreten durch die Rechtsanwälte Jacobs, Höfer, Friedemann angebliche Verstöße abgemahnt werden, die aus der Nutzung der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung resultieren. Insbesondere wird gerügt, dass darüber belehrt wird, dass die Frist nicht vor Erfüllung der Pflichten gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-Infoverordnung zu laufen beginnt.
Gerügt wird konkret, dass Verbraucher mit dieser Art der Belehrung überfordert werden und der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechender Weise klar und verständlich zur Verfügung zu stellen hat. Hervorzuheben ist, dass es nach Ansicht des Herrn Lohmann zumindest erforderlich gewesen wäre, den Verbraucher über den Inhalt der zitierten Vorschriften zu informieren. Weiter soll für den Fristbeginn auch die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 3 BGB-InfoV Voraussetzung sein. Dies werde auch in den Ausfüllhinweisen zum Mustertext der BGB-Infoverordnung deutlich hervorgehoben. Eine insoweit unvollständige Information sei unzulässig (unter Hinweis auf den Beschluss des LG Hamburg vom 20.04.2009, Az.: 406 O 69/09).
Es wird daher dringend geraten, die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist entsprechend anzupassen.
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Tags: Abmahnung, Fristbeginn, Klaus Lohmann, Rechtsanwalt Jacobs, Widerrufsbelehrung





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