Uns wird eine urheberrechtliche Abmahnung der Schiffsbuchhandlung Fuchs, dort von Herrn Wolfgang Fuchs, aus Juni 2009 vorgelegt. Gerügt wird die angeblich urheberrechtswidrige Nutzung von Fotografien im Bereich Schiffsfotos. Verlangt wird für die angeblich unerlaubte Nutzung einer Abbildung der Betrag von € 75,00 pro Bild. Geschildert wird uns allerdings auch, dass Fälle vorhanden sind, in denen bis zu € 1.800,00 verlangt wird. Hier der entsprechende Link.
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Tags: Abmahnung, Hamburg, Schiffsbilder, Schiffsbuchhandlung, Urheberrecht, Wolfgang Fuchs





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Ick versteh die janze Aufrejung nicht.
Mit einer Nachricht oder einem vernünftigen Telefonat hätte man über alles Reden Können.
Bei den Fotos handelt es sich um Schiffsfotos aus den 1950 ziger Jahren. Das Urheberecht liegt mit Sicherheit nicht bei der Buchhandlung. Die Fotografen sind sicher schon alle gestorben. Höchstens das Nutzungsrecht.
Meine Bekannten und ich selber werden den Buchladen am Rödingsmarkt nicht mehr besuchen.
Bei den in meinem Fall beanstandeten Fotos handelt es sich um Schiffe auf denen ich in jungen Jahren gefahren habe.
Es wird ja wohl keiner der angemahnten Betreiber auch nur einen Cent an diesen Herren bezahlt haben, der die meisten Bilder ja wohl kaum selbst erstellt haben kann?
Bei mir sind es zum Teil Schiffsbilder aus der Zeit ab 1925. Fuchs wird inzwischen von RA Nabert vertreten. Trotz mehrfacher Aufforderung kommen nur standartisierte Antwortschreiben ohne Beweise für das Nutzungsrecht. Kein Datum der Aufnahme, kein Fotograf, ich kann mir zwischen von dreien einen aussuchen, sowie Ort dr Aufnahme. Durch meine Kenntnisse über die Poseidon Reederei, damals noch KIA, kann ich mir nicht vorstellen das einer der pauschal genannten Fotografen diese Bilder gemacht habn könnte. Der RA geht davon aus, das es sich bei den Bildern, vorbeifahrende Schiffe, um Lichtwerke handelt. Diese Bilder konnte jeder Amateur mit einer entsprechenden Ausrüstung machen. Weder ist das Bild aragiert, noch ist es von nichtöffentlich zugänglichen (gab es zu der Zeit nicht) Gelände gemacht worden. Der Gesetzgeber hat mit der Unterscheidung von Lichtbild und Lichtwerk, dem Abmehnwesen Tüt und Tor geöffnet.