Obwohl mittlerweile die meisten in Deutschland verkauften WLAN-Router ein vorinstalliertes Kennwort haben, werden immer noch zahlreiche Drahtlosnetzwerke ungeschützt betrieben. Darüber freuen sich oft Nachbarn, die so kostenlos über ein fremdes WLAN im Netz surfen oder dieses für rechtswidrige Aktivitäten nutzen, in der Hoffnung, dass diese nicht auf sie zurückgeführt werden können. Ein solcher Fall lag vor Kurzem dem Amtsgericht Zeven (Niedersachsen) vor. Eine 29-jährige Frau hatte das unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn dazu genutzt, um ihrem Ex-Freund und dessen neuer Lebensgefährtin online unter falschem Namen nachzustellen.
Juristisch bemerkenswert an der Entscheidung des Amtsgerichts ist, dass es die unbefugte Nutzung des fremden unverschlüsselten WLANs als Verstoß gegen das Abhörverbot gemäß §148 Abs. 1 Nr. 1 und § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wertete und die Täterin zu einer Geldstrafe verurteilte.
Ob das Nutzen eines unverschlüsselten fremden Netzwerks tatsächlich in dieser Form strafbar ist, ist fraglich. Vom sprachlichen Verständnis her erfordert ein „Abhören“ das Mithören eines zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgangs. Überträgt man dies auf die WLAN-Nutzung, würde dies erfordern, dass ein Dritter die Verbindung zwischen zwei anderen Nutzern „anzapft“. Das geschieht bei einer einfachen Nutzung eines fremden Netzes aber gerade nicht, weil der unberechtigte Nutzer selbst Initiator und alleiniger Kommunikationspartner mit dem Internetprovider ist und keine fremden Nachrichten mithört. (Bär, MMR 2005, 434, 440).
Insofern ist das Urteil des AG Zeven zumindest von zweifelhafter Richtigkeit. Bereits 2007 hatte das AG Wuppertal ähnlich geurteilt (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) und war von der juristischen Literatur heftig kritisiert worden. Eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro wurde damals allerdings nur für den Wiederholungsfall vorgesehen.
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Tags: offen, Strafbarkeit, Strafe, WLAN, WLAN-Betreiber





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