Kostenlose Abmahnungs-Hotline

Rufen Sie uns an – MO bis FR von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

0800 / 100 41 04

Update HiTeCo

Die Abmahnwelle e.V. hat uns für die Berichterstattung über die Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH ein weiteres des Landgerichts Siegen vom 20.03.2009 übermittelt. Darin wird ebenfalls der Unterlassungsanspruch der Firma HiTeCo als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Das Landgericht Siegen hob eine zuvor erlassene einstweilige Verfügung auf. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verfahrensbevollmächtigte die erforderliche Vollmachtsurkunde nicht vorlegen konnte. Des Weiteren bewertete das Landgericht das Vorgehen der Firma HiTeCo aus mehreren Gründen als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Das Landgericht Siegen sei in zahlreichen Fällen in Anspruch genommen worden, obwohl der jeweilige Gegner seinen Geschäftssitz nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Gerichts habe. Des Weiteren war unstreitig, dass die finanziellen Verhältnisse der Firma HiTeCo „schlecht“ sind. Ein Kaufmann, der finanzielle Probleme hat, verwende seine Arbeitskraft allerdings dafür, diese Probleme zu beseitigen und nicht darauf, die Angebote von Mitbewerbern zu beobachten und unter Wettbewerbsgesichtspunkten zu beanstanden. Die schlechte finanzielle Lage der Firma HiTeCo resultierte für das Gericht aus dem Umstand, dass Ende des Jahres 2008 insgesamt 9 Haftanordnungen gegen den Geschäftsführer zum Zwecke der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen sind, und dass die Firma HiTeCo entgegen § 325 HGB keine Bilanzen bei dem zuständigen Registergericht eingereicht hat. Da es sich bei den finanziellen Verhältnissen der Firma HiTeCo um Umstände handelt, über die der Verfügungsbeklagte keine genaueren Kenntnisse haben kann, hätte es der Verfügungsklägerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass der Schluss auf finanzielle Probleme ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist. Als weiteres Indiz für ein im Vordergrund stehendes Gebühreninteresse der Verfahrensbevollmächtigten der Firma HiTeCo war für das Gericht, dass dem Abmahnschreiben eine an den Abgemahnten gerichtete Gebührenrechnung beigefügt war, obwohl es sich bei dem Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG um einen Freistellungsanspruch handelt. Aus dem Umstand, dass der Gebührenrechnung eine Ratenzahlung und Rabattmöglichkeit beigefügt war, deutete für das Landgericht Siegen ebenfalls darauf in, dass dies nur dem Zweck dienen könne, „ohne große Probleme Abmahngebühren zu vereinnahmen“.

Schließlich war für das Landgericht Siegen maßgebend, dass der Geschäftsführer der Firma HiTeCo trotz persönlicher Ladung zum anberaumten Verhandlungstermin nicht erschienen war und nach der Erklärung seiner Prozessbevollmächtigten es für nötig befunden habe, diese über sein Fernbleiben zu informieren: „Deutlicher kann eine Partei kaum demonstrieren, dass sie kein besonderes Interesse an dem Ausgang eines Verfahrens hat.“

Wir danken der e.V. für die Übersendung des Urteils.

Copy the code below to your web site.
x 
Share

Ähnlich Beiträge:

  1. Update Abmahnung HiTeCo Die Abmahnwelle e.V. hat uns Informationen zu der abmahnenden Firma HiTeCo high-tech-commerc GmbH zukommen lassen. Danach hat das Landgericht Dortmund...
  2. Jahresabschluss von HiTeCo Uns wurden die Bilanzauszüge der Firma HiTeCo high-tech-commerce GmbH aus Dresden zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2007 ergibt sich ein...
  3. Abmahnung Hiteco high-tech-commerce GmbH – Update Nach unseren Recherchen und aus Gesprächen können wir entnehmen, dass die Hiteco high-tech-commerce GmbH im Internet keine Angebote mehr bereit...
  4. Abmahnung Hiteco high-tech-commerce GmbH Im Auftrage eines Mandanten konnten wir Veröffentlichungen im Internet entnehmen (Gegnerlisten von Anwälten), dass die Firma Hiteco high-tech-commerce GmbH Abmahnungen...
  5. Abmahnung HiTeCo high-tech-commerc GmbH mit Rechtsanwalt Enzmann – Update Uns wurden einige Unterlagen und Abmahnungen der HiTeCo high-tech-commerc GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Bert Enzmann aus Coswig, überreicht. Vielen Dank...

Tags: , , , ,

Antwort hinterlassen