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Wie ist das mit der Unterlassungsforderung nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010?

Der hat in einer viel beachteten vom 12.05.2010 die Unterlassungsansprüche des Rechteinhabers auch gegen denjenigen bejaht, der selbst die angebliche Verletzungshandlung nicht begangen hat.

Aus diesem Grund wird man weiterhin darauf gefasst sein müssen, dass die Rechteinhaber, die derzeit bereits gegen das Filesharing vorgehen, dies auch zukünftig tun.

Allein die Forderung auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Verletzungshandlung selbst nicht begangen hat, geht nunmehr ins Leere, während die der (bis 100,- Euro) noch von dem berechtigt Abgemahnten gefordert werden können. Hinsichtlich der Beweislast zu der Frage welche Person die Verletzung begangen hat, sind die Ausführugen des im Volltext der Entscheidungsgründe abzuwarten.

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