Das Online-Portal buch.de darf Gutscheine nicht auf preisgebundene Bücher anrechnen. Das hat das Landgericht Berlin in einer einstweiligen Verfügung entschieden, teilte der Börsenverein des Deutschen Buchhandels mit. Das Verfahren war den Angaben zufolge vom Börsenverein und einem Berliner Buchhändler initiiert worden. Zuvor war bekannt geworden, dass das Online-Portal Gutscheine im Wert von fünf und zehn Euro zum Weihnachtsgeschäft gestreut oder über Firmen wie Zalando oder Click and Buy versandt hatte.
Die Richter befanden, dass auch wenn ein Dritter nach Einlösung des Gutscheins die Preisdifferenz bezahle, liege ein Verstoß gegen die Preisbindung vor. Hierdurch werde ein Preiswettbewerb eröffnet, den das Gesetz verhindern wolle. Entscheidend sei die Sicht des Endkunden, der den Eindruck erhalte, für das Buch weniger bezahlen zu müssen als bei anderen Buchläden.
Das Landgericht Hamburg (Az.: 315 O 182/11) hatte bereits im April diesen Jahres dem Online-Shop studibooks untersagt, Zuzahlungen von “Fördern” auf den Kaufpreis von Fachbüchern anzurechnen.
Tags: Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Landgericht Berlin, Landgericht Hamburg, Online-Portal buch.de


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