Die „unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht“ kann nur gegenüber gewerblichen Kunden geltend gemacht werden (§ 377 HGB). Dagegen kann eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nicht genutzt werden. Eine rechtswidrige AGB-Klausel ist ein Wettbewerbsverstoß und damit ein Abmahngrund.
“Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel und Fehler, Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit sowie Unversehrtheit zu untersuchen wird die Ware beschädigt angeliefert ist die Annahme zu verweigern und dies spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Kommt der Kunde dem nicht nach gilt die gelieferte Ware unabhängig vom Zustand als akzeptiert“
Diese Klausel wurde durch Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) für unzulässig und wettbewerbswidrig erachtet. Die Klausel verstößt gegen §§ 475 Abs. 1, 433 bis 354, 337, 439 bis 443 und § 309 Nr. 7 und 8 BGB.
“Mängel sowie Materialfehler an der Ware müssen uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden”
Diese Klausel wurde durch das Kammergericht Berlin (Az: 5 W 13/05, CR 2005, 383; MDR 2005, 677) für unwirksam erklärt. Diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 Abs. 1 und 309 Nr. 8 b) ee) BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB ist eine derartige Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel ohne weiteres unwirksam. Für versteckte Mängel ist diese Frist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Wochenfrist unangemessen kurz ist.
“Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer … nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.“
Diese AGB-Klausel verstößt nach dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 09.05.2007 (Az: 6 W 61/07, juris) gegen § 475 II BGB, da sie der Sache nach die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche auf weniger als ein Jahr abkürzt; denn nach dem Inhalt der Klausel beginnt die Ausschlussfrist nicht mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer sondern bereits mit der Lieferung.