Archive for the ‘Abmahnschutz’ Category

Abmahnungsgrund “Unfrei versandte Ware wird nicht angenommen”

Donnerstag, März 11th, 2010

Mit der Formulierung, dass unfreie Rücksendungen durch Sie nicht angenommen werden, verstoßen Sie gegen die zwingende Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer das Risiko und die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs zu tragen hat. Es ist unzulässig, diese Kosten auf den Verbraucher abzuwälzen.

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.02.2007 (Az: 5 W 15/07) entschieden, dass die Nicht-Annahme unfrei zurück gesandter Ware wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Denn der interessierte Verbraucher kann diese Regelung nur dahin verstehen, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit der Vorleistungspflicht der Verbraucher steht. Dieses widerspricht aber dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe zu tragen hat. Da somit die Rücksendung der Ware im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe zu den Vertragspflichten des Unternehmers zu zählen ist, beinhaltet die Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Rücksendung auf die Belastung mit einer Vorleistungspflicht, die dem gesetzlichen Leitbild der §§ 320 ff. BGB nicht entspricht – obwohl hier keine Leistungspflicht des Verbrauchers in Frage steht, sondern eine solche des Unternehmers.

Ebenso entschied das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az: 315 O 917/06).

Die Formulierung “Unfreie Rücksendungen werden nicht akzeptiert” wurde durch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280)) für unzulässig angesehen; ebenso LG Dortmund (Beschl. v. 24.09.2007, Az: 3 O 409/07, n.v.).

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OLG Hamburg – Ungeschwärzte Urteilsveröffentlichung

Mittwoch, März 10th, 2010

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.02.2010 (Az.: 7 U 88/09) zu der Frage Stellung genommen, ob ein Urteil ungeschwärzt veröffentlicht werden kann.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Veröffentlichung des zutreffend wiedergegebenen Urteils zwar eine Offenlegung eines Vorgangs aus der Sozialsphäre des Klägers war, aber keine Daten über sein Privatleben preisgegeben werden. Bekannt gemacht wurde, dass der Kläger einen Prozess in eigener Sache verloren hat. Die damit verbundene Ansehensminderung muss nach Auffassung der Hamburger Richter hingenommen werden, weil der betreffende Rechtsanwalt (der hier geklagt hatte) bereits in der öffentlichen Diskussion stand.

Nach Auffassung des Hanseatischen OLG überwiegt hier das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein geschütztes Persönlichkeitsrecht des Klägers.

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Landgericht Köln: Der Abmahner muss wenig sagen

Mittwoch, März 10th, 2010

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 13.01.2010 (Az.: 28 O 688/09) die Anforderungen an eine Abmahnung noch einmal beschrieben.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht notwendig, bei einer Abmahnung Beweise für die Aktivlegitimation beizufügen. Damit muss ein Abmahner nicht im Einzelnen darlegen, woraus sich seine Rechte ergeben. Es genügt die Darlegung, woraus sich die Berechtigung ergibt, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen.

Auch muss der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt sein. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.“

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Abmahnung Widerrufsbelehrung – Freie Rücksendung

Montag, März 8th, 2010

Die Verpflichtung, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs die Ware als „frei“ an den Unternehmer zurücksenden müssen, verstößt nach dem Beschluss des Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) gegen die §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB. 

Die Klausel “Es werden nur freigemachte Sendungen angenommen” wurde durch das Landgericht Berlin (Beschl. v. 14.06.2007, Az: 16 O 404/07) für unzulässig erklärt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware abweichend von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB wertunabhängig freigemacht zurückzusenden.

“Besondere weitergehende Kosten, die durch unfreie Sendungen oder besondere Versandarten (Kuriersendungen und ähnliches) entstehen, müssen Sie tragen. Bitte senden Sie uns die Ware daher in Ihrem Interesse als versichertes Postpaket oder am besten Hermes-Paket frei Haus zu”

Diese Einschränkung des Widerrufsrechts wurde durch das LG Braunschweig (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1853/07 (281), n.v.) für unzulässig angesehen.

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Sofort-Kontakt und Sofort-Beratung

Sonntag, März 7th, 2010

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Abmahnung – Kostenlose Ersteinschätzung

Freitag, März 5th, 2010

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AG Halle: Abmahnkosten und Schadensersatz beim Filesharing insg. 350,- EUR (Film)

Freitag, März 5th, 2010

Ein interessantes urteil, über das Rechtsanwalt Exner berichtet:

http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2010-03/ag-halle-abmahnkosten-schadensersatz-filesharing-insg-350-eur-film/

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Widerrufsrecht: Beschriftung des Pakets mit „Widerruf“ unzulässig

Freitag, März 5th, 2010

Die Beschriftung des Pakets mit „Widerruf“ wurde vom Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt. Diese Einschränkung verstößt gegen §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 355, 357 BGB.

Die Einschränkung “Bitte versehen die das Pakt mit dem Vermerk “Widerruf” wurde durch das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 13.07.2007 (Az: 7 O 1256/07) für unzulässig erachtet.

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Wettbewerbsverstoß Originalverpackung in der Widerrufsbelehrung

Donnerstag, März 4th, 2010

Die Formulierung „Die Rückgabe ist nur bei ungenutzter Ware in der Originalverpackung …möglich“ wurde durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 17.04.2007 (Az: 15 O 262/07) für unzulässig erklärt.  Diese Einschränkung wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Verbraucher verpflichtet ist, Ware im Fall des Widerrufs in der Originalverpackung an den Unternehmer zurück zu senden wurde durch das Landgericht Frankfurt a. Main hat mit Urteil vom 21.07.2006 (Az: 2/2 O 404/05) für unwirksam erachtet. Diese Klausel ist für durchschnittliche Kunden missverständlich. Diese würden nicht erkennen, dass es sich hier nicht um eine Pflicht handelt, sondern um eine eigene Obliegenheit, um Schäden an der Ware bei der Rücksendung zu vermeiden. Die Bestellung des Kunden könne auch nur so verstanden werden, dass er die Ware kaufen will, nicht allerdings das Verpackungsmaterial.

Die Verpflichtung, dass Ware nur in der Originalverpackung zurückgegeben werden darf, ist gleichfalls unzulässig. Damit wird das Widerrufsrecht der Verbraucher unzulässig eingeschränkt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung an den Unternehmer zurückzusenden. Vielmehr steht ihm ein an keine Voraussetzungen bzw. Bedingungen gebundenes Widerrufsrecht zu (Palandt/Grüneberg § 355 BGB, Rn. 14). Dieses Ergebnis wird auch in der Rechtsprechung geteilt (OLG Frankfurt, CR 2006, 195; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 1582; LG Waldshut, WRP 2003, 1148; LG Arnsberg, WRP 2004, 792; LG Stuttgart, WRP 2006, 1156; LG Düsseldorf, WRP 2006, 1270). Auch das LG Coburg hat mit Urteil vom 23.02.2006 (Az: 1 HK O 95/05) ausgeführt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts und die Rückabwicklung des Vertrages nicht von dem Vorhandensein einer Originalverpackung abhängig gemacht werden darf. Eine abweichende Vereinbarung sei nach § 312f BGB unwirksam.

Auch das Landgericht Braunschweig  (Beschl. v. 20.07.2007, 9 O 1852/07 (280), n.v.) hält die Verpflichtung, die Ware in der Originalverpackung zurückzusenden, für unzulässig.

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OLG Hamburg Beschluss vom 17.02.2010 (Az.: 5 W 10/10) zur 40 EURO-Klausel

Donnerstag, März 4th, 2010

http://www.anwalt24.de/fachartikel/kein-ende-im-streit-um-die-40-klausel-olg-hamburg-hebt-lg-hamburg-auf

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