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Grundpreisangabe immer wieder ein Problem, auch beim gleichzeitigen Angebot von Ware und Dienstleistung

28. Januar 2013

In der Diskussion  stehen die Vorgaben der Preisangabenverordnung zumeist dann, wenn sich Wettbewerber gegenseitig in Anspruch nehmen, sinnvoll ist es gleichwohl insbesondere dann, sich darüber Gedanken zu machen, BEVOR man eine erhält.

 

Wenn man als Unternehmer beispielsweise Speisen/ anbietet, in Fertigpackungen, die man sodann dem Verbraucher auch nachhause liefert, so handelt es sich dabei nicht schwerpunktmäßig um eine Dienstleistung, sondern um das Angebot von Waren, zu denen regelmäßig auch die Verpflichtung besteht, die Grundpreise zu benennen.

 

Im Zweifel sollte man sich dazu Gedanken machen, ob man nicht besser die Grundpreise angibt, als Gefahr zu laufen, eine solche Pflicht evtl.

nicht zu erfüllen.

 

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Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Tel. 0800 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Wie muss ich die Pflichtinformation in meinem Onlineshop erteilen?

3. Januar 2013

Neben der Frage, welche Informationen der Betreiber eines Onlineshops oder auch der gewerbliche Anbieter bei eBay oder auf einer anderen unbedingt gegenüber dem Verbraucher oder dem Vertragspartner allgemein erteilen muss (Pflichtinformationen gibt es nicht nur im B2C, sondern auch im B2B-Verkehr), stellt sich dei Frage des “Wie” dem Anbieter in der Praxis leider weniger häufig.

Wir können und müssen aber in der Beratung auch darauf hinweisen, dass es nich nur auf das”Was”, sondern auch auf das “Wie” ankommt. So sind bestimmte Informationen dem Kunden in Textform zu überlassen und darüber hinaus auch zu “erteilen”. Das bedeutet regelmäßig, dass es einer aktiven Übermittlug von Inforamtionen bedarf, damit man sich als Anbieter auch rechtskonform verhält und nich tvielleicht am Ende wegen solcher “Formalien” Gefahr läuft, dass der Kunde noch von seinem Vertrag “zurücktirtt” und man nicht nur den Kaufpreis, sondern auch noch alle anderen dem Kunden entstandenen tragen muss.

Hier bedarf es einer genauen Prüfung der Abläufe zum Vertragsschluss und einer gezielten und sicheren Versorgung des Kunden mit den nötigen Informationen, zu denen dann auch die Vertragssprache zählen kann oder der Hinweis, wie und wann nun tatsächlich der Vertrag zustande kommt.

Dabei ist auch zu thematisieren, wann und wie der Kunde rechtskonform gegebenenfalls die Informationen am Monitor angezeigt, per Email oder Post übermittelt oder nur zum Abruf zur Verfügung gestellt bekommt.

 

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Schreiben von Waldorf Frommer betreffend Urheberrechtsverletzung am Werk „Soul Is Heavy“ – Nneka

20. November 2012

Weiterhin sind einige Rechteinhaber damit befasst, gegen illegale Nutzung von Tauschbörsen vorzugehen, soweit die Werke der jeweiligen Rechteinhaber betroffen sind.

So versendet die Sony Music Entertainment Germany GmbH über die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München Abmahnungen.

In den Abmahnschreiben wird die Abgabe einer strafbewehrten gefordert und darüber hinaus auch die Zahlung eines Betrages in Höhe von ,00 Euro.

 

Abmahnungs-Ticker

Rechteinhaber:                      Sony Music Entertainment Germany GmbH

Abmahnende Kanzlei:            Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Abgemahntes Werk:              Soul Is Heavy – Nneka

 

Haben Sie eine erhalten?

Sie können sich gerne zu einer ersten Einschätzung der Situation mit uns in Verbindung setzen, um sich einen Überblick über die Reaktionsoptionen und die damit verbundenen Chancen und Risiken zu verschaffen.

 

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Fahrzeugbörsen im Internet als virtueller Verkaufsraum i.S.v. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw EnVKV

7. November 2012

Als zum 01.12.2011 die geänderten Bestimmungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-verordnung (Pkw-EnVKV) in Kraft traten, war umstritten, ob die Auftritte von Kfz-Händlern in im Internet wie www.mobile.de oder www.autoscout24.de „virtuelle Verkaufsräume“ sind oder ob es sich bei den inserierten Fahrzeugen nur um mit Zeitungsinseraten vergleichbare Inserate im Internet handelt. Gegebenenfalls müsste auf der jeweiligen Fahrzeugdetailseite die Angabe der CO2-Effizienzklasse zusammen mit dem farbigen CO2-Label erfolgen. Zwischenzeitlich war eine ganze Reihe von Gerichten mit dem Streitpunkt befasst.

Nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV ist ein „“ gegeben, wenn ein Kfz-Händler „Fahrzeugmodelle im Internet ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet“. Ob das Inserat eines Fahrzeuges in einer Fahrzeugbörse im Internet bereits ein Angebot zum Kauf oder Leasing ist, wird aufgrund der fehlenden direkten Bestellmöglichkeit der inserierten Fahrzeuge von den Gerichten differenziert beurteilt. Dies allerdings spielt im Ergebnis keine Rolle, da die inserierten Fahrzeuge nach den der Wettbewerbszentrale vorliegenden Informationen bis auf ein jedenfalls als „im Internet ausgestellt“ qualifiziert werden; dies mit folgender Argumentation:

Erfasst von Anlage 4 Abschnitt II Nr. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV sind nach der Begründung der Verordnung „Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstellungsräume, in welchem der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte oder Informationen auf den Internetseiten der Hersteller, die einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind und sich damit von Konfigurationsmodellen unterscheiden“, um „… eine Übereinstimmung mit der Kennzeichnungspflicht für tatsächlich ausgestellte und angebotene Fahrzeuge zu schaffen.“ Der Verbraucher, so die Gerichte, gebe in eine Maske mehr oder weniger detailliert bestimmte Kriterien ein, die das gewünschte Fahrzeug erfüllen soll und erhalte sodann eine Liste mit den entsprechenden Fahrzeugen aus dem Fahrzeugbestand der Börse, die er vergleichen und zwischen denen er weiter auswählen könne. Damit treffe der Verbraucher anders als in einem Internetprospekt bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Fahrzeugen. Die Auswahlentscheidung scheitere nicht daran, dass der Verbraucher nicht zu jedem Detail eine Konfiguration vornehmen könne. Auch in einem realen Ausstellungsraum seien die Fahrzeuge nicht in allen möglichen Varianten ausgestellt, sondern auch nur bestimmte Beispiele. Auch stehe nicht entgegen, dass der Verbraucher ein Fahrzeug noch nicht sofort verbindlich kaufen oder leasen könne, da ein „“ eben auch die Ausstellung eines Fahrzeuges im Internet erfasse, ohne dass es zum Kauf oder Leasing angeboten werden müsse. Dazu vgl. LG Ulm, Urteil vom 24.02.2012, Az. 11 O 10/12 KfH; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.03.2012, Az. 2/06 O 48/12; LG Gera, Urteil vom 15.02.2012, Az. 2 HK O 20/12; LG Duisburg, Urteil vom 20.03.2012, Az. 24 O 9/12; LG Wuppertal, Urteil vom 27.03.2012, Az. 13 O 8/12; LG Osnabrück, Urteil vom 20.03.2012, Az. 13 O 41/12. Die vom LG Köln mit Beschluss vom 21.02.2012, Az. 31 O 44/12, vertretene abweichende Ansicht wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 im Beschwerdeverfahren vom OLG Köln, Az. 6 W 32/12, nicht geteilt. Nach Abgabe einer strafbewehrten durch den Kfz-Händler wurde die Sache für erledigt erklärt. Ihm wurden die des Verfahrens auferlegt. mehr lesen

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Abmahnung wegen “voraussichtlicher Lieferzeit” – Wettbewerbsrecht – ebay

5. November 2012

Wie schon berichtet, hat kürzlich das Landgericht Bremen entschieden, dass eine “unsichere” Lieferzeitangabe als intransparent angesehen werden könne.

Aktuell wurde uns eine Abmahnung vorgelegt, in der auch diese Thematik mit aufgegriffen und die demnach angeblich intransparente Regelung in Bezug genommen und der Anbieter deshalb auf in Anspruch genommen wird.

Sofern also eine solche Lieferzeit zumindest im Verkehr mit Verbrauchern angegeben und in das Angebot so mit einbezogen wird, handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die an den Vorschriften des BGB zur Prüfung der Zulässigkeit der Einbeziehung solcher zu messen ist.

Soweit eine unwirksame vereinbart werden soll, so ist diese Regelung üblicherweise als wettbewerbswidrig anzusehen und damit nicht nur in der Nutzung gegenüber dem Verbraucher unwirksam, sondern kann auch von Wettbewerbern begründen, auf und Zahlung der für eine Abmahnung entstandenen Aufwendungen.

Achten Sie daher genau darauf, welche Angaben Sie in den Artikelmerkmalen hinterlegen, gleich ob bei eBay, in einem Onlineshop oder auf einer anderen , wie zum Beispiel bei  Amazon.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten oder möchten Sie in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich möglichst sichere Gestaltung Ihres Onlineangebotes beraten lassen?

Kontaktieren Sie uns gerne direkt:

Feil Rechtsanwaltsgsellschaft mbH

Tel. 0 100 41 04

Email: Boenig@recht-freundlich.de

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Änderungen im Bereich der Verbraucherrechte stellen Herausforderungen an Internet-Shopbetreiber und andere Fernabsatzhändler

2. November 2012

Mit den europäischen Vorgaben der Verbraucherrecht- wird es einige Anpassungsnotwendigkeiten auch in Bezug auf die Ausgestaltung von Informationen geben, die der Händler (als Unternehmer) für den Kunden (als Verbraucher) vorhalten muss.

BEispielsweise sei darauf hingewiesen, dass die Widerrufsbelehrung einmal mehr eine an der Stelle zumindest erfahren wird, an der die Ausnahmefälle dargestellt werden, in denen also der Verbraucher kein Widerrufsrecht ausüben kann. Auch wenn dieses konkrete Beispiel dem Grunde nach eine aus Sicht der Hänler sicherlich sinnvolle und an die tatsächlichen Gegebenheiten und Notwendigkeiten darstellt, so ist dennoch zu sagen, dass auch bisher jede derartige der gesetzgeberischen Vorgaben Unsicherheiten mit sich gebracht hat, die am Ende zu Auseinandersetzungen zwischen Wettbewerbern geführt haben.

 

Wir raten daher dazu, sich frühzeitig über die Vorgaben und damit einhergehende Anpassungsnotwendigkeiten zu informieren.

Möchten Sie Ihren Shop, Ihr eBay- oder Amazon-Angebot rechtssicher gestalten? Sprechen Sie uns gerne direkt an:

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Abmahnung wegen Filesharings – “Blondes Fuck Better” – LFP Video Group LLC – Negele Zimmel Greuter Beller

23. Oktober 2012

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vertritt Rechteinhaber, die davon betroffen sind, dass im Internet ihre geschützten Werke unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, aufgrund derer die Rechteinhaber und auch auf entstandene Schäden und Aufwendungen fordern können.

Mit den Abmahnschreiben der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten eingefordert, ebenso wie die pauschalierter Beträge, in Höhe von etwa 800,- Euro in dem Fall, in dem das Werk “Blondes Fuck Better” der LFP Group LLC betroffen ist.

 

Wichtig ist, dass sich die Adressaten eines solchen Abmahnschreibens erst informieren, BEVOR sie .

Klären Sie für sich, welche Chancen und Risiken bei welcher Reaktion bestehen können. Gerne informieren wir Sie.

Rufeen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email:

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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Genehmigung für Bankdienstleistungen notwendig für Internetshops?

19. Oktober 2012

In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen dazu, ob Unternehmer, die im Internet oder sonst im Fernabsatz agieren und Waren anbieten oder Dienstleistungen für Dritte erbringen Genehmigungen nach bankenrechtlichen Vorschriften einholen müssen.

 

Hintergrund ist der Umstand, dass zunehmend darüber berichtet wird, dass die Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen Sachverhalte prüft, in denen nicht nur 2 Vertragspartner an einer Leistungserbringung beteiligt sind, sondern ein dritter von Leistungen auch Zahlungen zur Durchführung des jeweiligen Vertrages entgegennimmt und weiterleitet. Denkbar ist so eine Situation bei jeglichem Portal, auf dem ihre Angebote einstellen und Abnehmer/Käufer die Angebote annehmen können. Über die Portale werden also Verträge geschlossen und der Portalbetreiber tritt insofern als Mittler auf. Werden dann Zahlungen über diesen Mittler an den eigentlichen Leistungserbringer geleistet, so kann hier tatsächlich die Notwendigkeit zum Einholen einer bankenrechtlichen Genehmigung vorliegen. Es ist also insbesondere darauf zu achten, welche Konstellationen im individuellen Fall vorliegen, um zu verhindern, dass man insoweit zwar genehmigungspflichtig, jedoch am Ende ohne Genehmigung agiert. Dies kann empfindliche Folgen haben.

 

Wir empfehlen, sich vor Aufbau eines konkreten Unternehmens darüber ausgiebig auch zu informieren, welche Voraussetzungen und Folgen damit verbunden sind, dass man beispielsweise Zahlungsleistungen vermittelt.

 

Gerne können Sie uns zu diesem Thema ansprechen, wie auch in den Bereichen und Wettbewerbsrecht.

 

Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Telefon: 0511/473906-0, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de

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