Archive for the ‘Abmahnung Arbeitsrecht’ Category

Update Abmahnung Andreas Schilke

Freitag, August 21st, 2009

Für das Forschungsprojekt wird uns eine weitere aktuelle urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Andreas Schilke aus Hannover vorgelegt. Herr Schilke beauftragt zunächst wiederum keinen Rechtsanwalt, sondern spricht die Abmahnung selbst aus. Gegenstand der Abmahnung sind urheberrechtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung einer Fotografie, die eine Münze zeigt. Herr Schilke fordert die Zahlung eines Betrages von 198,80 € sowie die Abgabe einer “Verpflichtungserklärung”.

Weitere Informationen über Herrn Schilke und Blogeinträge können Sie hier abrufen.

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Teilnahme am Personalgespräch nicht immer Pflicht

Mittwoch, Juni 24th, 2009

Ein Arbeitnehmer muss der Aufforderung eines Vorgesetzten bezüglich der Teilnahme an einem Personalgespräch nicht immer nachkommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.06.2009 entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht auch zwingend dahingehend besteht oder ausgeübt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem individuellen Personalgespräch über eine angedachte Leistungskürzung des Arbeitgebers vorgeschrieben wird. Man muss genau schauen, ob die “Einladung” des Arbeitgebers jeweils noch vom Direktionsrecht gedeckt ist.

Ein Arbeitnehmer hatte im zugrunde liegenden Verfahren erfolgreich auf Entfernung der durch den Arbeitgeber für das Fernbleiben vom angesetzten Personalgespräch ausgesprochenen Abmahnung geklagt.

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Update Abmahnung Lightcyle

Donnerstag, April 2nd, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine Abmahnung der Firma Lightcycle vorgelegt. Darin werden Verstöße gegen das ElektroG gerügt, weil Beleuchtungskörper ohne die erforderliche Registrierung bei der Stiftung EAR angeboten werden.

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Update2: Abmahnung Hullmann

Mittwoch, April 1st, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Rainer Hullmann vorgelegt, in der angebliche Mängel in einer Widerrufsbelehrung und eine fehlerhafte AGB-Klausel gerügt werden. Als Streitwert wurden 5.000 € genannt.

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Abmahnung K&K Logistics

Donnerstag, März 19th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wurde uns eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma K&K Logistics, Inhaber Clemens Kappler, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein, vorgelegt. Gegenstand sind angebliche Fälschungen im Bereich Bekleidung. Als Gegenstandswert werden € 50.000,00 angenommen.

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Abmahnung Discar GmbH

Dienstag, März 17th, 2009

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Discar GmbH vor. Gegenstand der Abmahnung sind angeblich irreführende Werbeaussagen hinsichtlich des Zustandes von Kraftfahrzeugen, insbesondere der Fahrzeugbeschreibung. Als Gegenstandswert werden 7.500,00 € angenommen.

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Update: Abmahnung wegen Tradoria AGB

Freitag, März 13th, 2009

Axel Gronen berichtet auf seiner Webseite www.wortfilter.de über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen Tradoria AGB und den Umgang von Tradoria mit diesem Vorwurf. Ein lesenswerter Artikel!

Update: Die Firma Tradoria weist uns in einem Blogeintrag auf ihre Stellungnahme zu dem o.g. Artikel hin. Gern verweisen wir hier nochmals auf den Artikel:

http://www.tradoria.info/gegendarstellung_wortfilter

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Abmahnung Fred G. Altroggen

Freitag, März 13th, 2009

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Herrn Fred G. Altroggen vor. In dieser Abmahnung rügt Herr Altroggen angeblich fehlerhafte Provisionsangaben eines Konkurrenten im Bereich Vermittlung von Immobilien. Als Streitwert werden 12.500,00 € angegeben.

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Update: Abmahnung Johann Friedrich Dirks

Donnerstag, März 12th, 2009

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Johann Friedrich Dirks vorgelegt, in der angebliche Verstöße gegen die EnVKV gerügt werden. Als Gegenstandswert werden 10.000 EUR angenommen.

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Werbung mit Garantien

Mittwoch, März 11th, 2009

Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie, ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wurde durch das LG Hildesheim (Beschl. v. 05.11.207, Az: 11 O 65/07, n.v.) für wettbewerbswidrig erachtet.

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Update: Abmahnung Klaus Lohmann

Montag, März 9th, 2009

Im Rahmen unseres Forschungsprojektes wird uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Klaus Lohmann  vorgelegt. Gerügt wurden angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Für Herrn Lohmann werden durch den Herrn Rechtsanwalt Jacobs Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht.

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Abmahnungen im Arbeitsrecht

Freitag, Februar 6th, 2009

Hier: Beratungspakete im Arbeitsrecht

Anforderungen an Abmahnungen
Eine Abmahnung liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich macht, dass er Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten beanstandet. Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der notwendige Inhalt einer Abmahnung hat damit zwei Funktionen: Die Rügefunktion und die Warnfunktion. Um die rechtlichen Anforderungen an die Rügefunktion zu erfüllen, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers klar, deutlich und ausreichend konkretisiert dargestellt werden. Es genügt nicht, in der Abmahnung auf „bekannte Vorkommnisse” oder das „wiederholte Zuspätkommen” Bezug zu nehmen. Da die Abmahnung zumeist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, soll der Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Beschreibung seines
Fehlverhaltens zu vertragsgerechtem Verhalten veranlasst werden. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter ständig zu spät zur Arbeit kommt, ist im Rahmen der Abmahnung zunächst auf den Arbeitsbeginn im Betrieb hinzuweisen und dann konkret auszuführen, an welchem Tag um wie viele Minuten der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu
spät gekommen sind.

Die Gerichte verlangen für die Warnfunktion der Abmahnung den deutlichen Hinweis, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist. Es muss nicht ausdrücklich eine fristgerechte oder fristlose Kündigung angedroht werden. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Wiederholungsfall eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen als ausreichend angesehen. In der Praxis empfiehlt es sich aber, bereits in der Abmahnung deutlich auf die Kündigung zu verweisen.

Keine Drohungen ohne Konsequenzen
Vorsicht ist geboten, wenn ein Mitarbeiter mehrfach abgemahnt wurde und die Abmahnungen regelmäßig den Hinweis enthielten, dass bei weiteren Verstößen eine Kündigung droht. Wenn ein Arbeitgeber mehrfach solche Abmahnungen gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht, werden Rüge- und Warnfunktion abgeschwächt. Dann muss in der letzten Abmahnung vor der Kündigung dem Arbeitnehmer gesteigert verdeutlicht werden, dass der Arbeitgeber nunmehr weitere Verstöße nicht mehr hinnimmt. Dies kann beispielsweise durch die Überschrift: „Letztmalige Abmahnung” erklärt werden.

Form der Abmahnung
Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings  ist im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, dass eine ordnungsgemäße Abmahnung erfolgt ist. Insoweit kann dem Arbeitgeber nur dringend angeraten werden, eine Abmahnung schriftlich auszusprechen und diese von dem Mitarbeiter gegenzeichnen zu lassen. Wurde bisher nur eine mündliche Abmahnung ausgesprochen, so sollte im Nachgang ggf. die Abmahnung protokolliert oder dem Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.

Fristen für Abmahnungen
Eine Frist für den Ausspruch einer Abmahnung besteht nicht. Gegebenenfalls kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein. Dann muss allerdings ein erheblicher Zeitraum vergangen sein.

Entbehrliche Abmahnung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei verhaltensbedingten Gründen eher eine Abmahnung auszusprechen ist. Nur in wenigen Ausnahmen kann auf die Abmahnung als Vorbereitung einer Kündigung verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragsverletzung hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt, obwohl er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kennt. Dazu gehört beispielsweise der kontinuierliche Genuss von Alkohol mit betrieblichen Auswirkungen trotz eines entsprechenden Verbotes. Weiterhin ist eine Abmahnung bei unprovozierten Beleidigungen durch den Arbeitnehmer oder Tätlichkeiten gegenüber anderen Arbeitnehmern entbehrlich. Ein in der Praxis auch leider immer wieder auftretender Fall sind Verstöße eines Arbeitnehmers gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Wenn weibliche Angestellte oder Auszubildende durch Äußerungen oder durch Handgreiflichkeiten in sittlich anstößiger Weise belästigt werden, kann dies ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Rechtsschutz gegen Abmahnungen
Der Arbeitnehmer kann sich mit Hilfe der Gerichte gegen eine Abmahnung wehren und die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Dann ist der Arbeitgeber beweispflichtig, dass der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt auch so tatsächlich geschehen ist. Neben der Möglichkeit, Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erheben, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Gegendarstellung.

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