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Archive for the ‘Arbeitsrecht’ Category

Kündigung Arbeitsvertrag – Kostenlose Ersteinschätzung

Montag, Mai 2nd, 2011

Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten?

Nutzen Sie unsere kostenlose Hotline.

Unter unserer

Hotline 0800/1004104

erhalten Sie eine Ihrer Kündigung.

Rufen Sie uns an – 24 Stunden an 7 Tagen.

Es berät Sie Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für .

Halten Sie bitte Ihr Kündigungsschreiben und Ihren Arbeitsvertrag bereit. Dies ermöglicht eine konkrete rechtliche Einschätzung Ihrer Lage.

Feil Rechtsanwälte – Hannover – Georgsplatz 9

www.recht-freundlich.defeil@recht-freundlich.de

 

Was ist zu tun?

Sie müssen handeln und zwar kurzfristig. Es laufen Fristen, beispielsweise für eine Kündigungsschutzklage. Im Gesetz ist für eine Kündigungsschutzklage eine 3-Wochen-Frist ab Zugang der Kündigung festgelegt. Diese Fristen sind zu beachten, ob Sie die Fristen kennen oder nicht. Aus Sicht des Gesetzgebers müssen Sie sich rechtlich informieren. Für Sie als Arbeitnehmer geht es um alles.

Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage kämpfen Sie um die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses oder um eine Abfindung, wenn Sie nicht in den Betrieb zurückkehren wollen. Wichtig ist, dass Sie dem Arbeitgeber nur den Empfang der Kündigung bestätigen. Sie dürfen keine Formulierung wie “Kündigung angenommen” unterschreiben. Hier ist höchste Vorsicht geboten, da andernfalls wichtige Rechte für Sie verloren gehen können.

Aufhebungsvertrag

Auch ein Aufhebungsvertrag sollte nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung unterzeichnet werden. Ansonsten droht unter anderem die Gefahr einer Sperrfrist bei der Bundesagentur für Arbeit. Lassen Sie sich im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag nicht unter Druck setzen. Es ist immer (!) genug Zeit für die rechtliche Beratung. Die Risiken, dass Sie mit der Unterzeichnung eines von Ihrem Arbeitgeber vorgelegten Aufhebungsvertrages einen rechtlichen Fehler begehen, sind groß.






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Update Abmahnung Andreas Schilke

Freitag, August 21st, 2009

Uns wird eine weitere aktuelle urheberrechtliche des Herrn aus Hannover vorgelegt. Herr Schilke beauftragt zunächst wiederum keinen Rechtsanwalt, sondern spricht die selbst aus. Gegenstand der sind urheberrechtliche Ansprüche bezüglich der Nutzung einer , die eine Münze zeigt. Herr Schilke fordert die Zahlung eines Betrages von 198,80 € sowie die Abgabe einer “Verpflichtungserklärung”.

Weitere Informationen über Herrn Schilke und Blogeinträge können Sie hier abrufen.

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Teilnahme am Personalgespräch nicht immer Pflicht

Mittwoch, Juni 24th, 2009

Ein Arbeitnehmer muss der Aufforderung eines Vorgesetzten bezüglich der Teilnahme an einem nicht immer nachkommen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.06.2009 entschieden, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht auch zwingend dahingehend besteht oder ausgeübt werden kann, dass dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem individuellen über eine angedachte Leistungskürzung des Arbeitgebers vorgeschrieben wird. Man muss genau schauen, ob die “Einladung” des Arbeitgebers jeweils noch vom Direktionsrecht gedeckt ist.

Ein Arbeitnehmer hatte im zugrunde liegenden Verfahren erfolgreich auf Entfernung der durch den Arbeitgeber für das Fernbleiben vom angesetzten ausgesprochenen geklagt.

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Update Abmahnung Lightcyle

Donnerstag, April 2nd, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine der Firma Lightcycle vorgelegt. Darin werden Verstöße gegen das gerügt, weil ohne die erforderliche Registrierung bei der Stiftung EAR angeboten werden.

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Update2: Abmahnung Hullmann

Mittwoch, April 1st, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandates wurde uns eine wettbewerbsrechtliche des Herrn vorgelegt, in der angebliche Mängel in einer Widerrufsbelehrung und eine fehlerhafte -Klausel gerügt werden. Als Streitwert wurden 5.000 € genannt.

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Abmahnung K&K Logistics

Donnerstag, März 19th, 2009

Im Rahmen eines Beratungsmandats wurde uns eine urheberrechtliche der Firma , Inhaber Clemens Kappler, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei , vorgelegt. Gegenstand sind angebliche Fälschungen im Bereich Bekleidung. Als Gegenstandswert werden € 50.000,00 angenommen.

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Abmahnung Discar GmbH

Dienstag, März 17th, 2009

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche der Firma vor. Gegenstand der sind angeblich irreführende Werbeaussagen hinsichtlich des Zustandes von Kraftfahrzeugen, insbesondere der Fahrzeugbeschreibung. Als Gegenstandswert werden 7.500,00 € angenommen.

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Update: Abmahnung wegen Tradoria AGB

Freitag, März 13th, 2009

Axel Gronen berichtet auf seiner Webseite www.wortfilter.de über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegen und den Umgang von mit diesem Vorwurf. Ein lesenswerter Artikel!

Update: Die Firma weist uns in einem Blogeintrag auf ihre Stellungnahme zu dem o.g. Artikel hin. Gern verweisen wir hier nochmals auf den Artikel:

http://www.tradoria.info/gegendarstellung_wortfilter

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Abmahnung Fred G. Altroggen

Freitag, März 13th, 2009

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche von Herrn vor. In dieser rügt Herr Altroggen angeblich fehlerhafte Provisionsangaben eines Konkurrenten im Bereich Vermittlung von . Als Streitwert werden 12.500,00 € angegeben.

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Update: Abmahnung Johann Friedrich Dirks

Donnerstag, März 12th, 2009

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche des Herrn Johann Friedrich Dirks vorgelegt, in der angebliche Verstöße gegen die EnVKV gerügt werden. Als Gegenstandswert werden 10.000 EUR angenommen.

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Werbung mit Garantien

Mittwoch, März 11th, 2009

Eine Werbung mit dem Hinweis auf eine , ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wurde durch das LG Hildesheim (Beschl. v. 05.11.207, Az: 11 O 65/07, n.v.) für wettbewerbswidrig erachtet.

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Update: Abmahnung Klaus Lohmann

Montag, März 9th, 2009

Uns wird eine wettbewerbsrechtliche des Herrn   vorgelegt. Gerügt wurden angebliche Fehler in der Widerrufsbelehrung sowie angebliche Verstöße gegen die Preisangabenverordnung. Für Herrn Lohmann werden durch den Herrn Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht.

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Abmahnungen im Arbeitsrecht

Freitag, Februar 6th, 2009

Hier: Beratungspakete im Arbeitsrecht

Anforderungen an Abmahnungen
Eine liegt immer dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich macht, dass er Vertragsverstöße und Pflichtwidrigkeiten beanstandet. Des Weiteren ist ein Hinweis notwendig, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Der notwendige Inhalt einer hat damit zwei Funktionen: Die Rügefunktion und die Warnfunktion. Um die rechtlichen Anforderungen an die Rügefunktion zu erfüllen, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers klar, deutlich und ausreichend konkretisiert dargestellt werden. Es genügt nicht, in der auf „bekannte Vorkommnisse” oder das „wiederholte Zuspätkommen” Bezug zu nehmen. Da die zumeist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist, soll der Arbeitnehmer aufgrund der konkreten Beschreibung seines
Fehlverhaltens zu vertragsgerechtem Verhalten veranlasst werden. Wenn beispielsweise ein Mitarbeiter ständig zu spät zur Arbeit kommt, ist im Rahmen der zunächst auf den Arbeitsbeginn im Betrieb hinzuweisen und dann konkret auszuführen, an welchem Tag um wie viele Minuten der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin zu
spät gekommen sind.

Die Gerichte verlangen für die Warnfunktion der den deutlichen Hinweis, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet ist. Es muss nicht ausdrücklich eine fristgerechte oder fristlose Kündigung angedroht werden. Es genügt, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass im Wiederholungsfall eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat beispielsweise die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen als ausreichend angesehen. In der Praxis empfiehlt es sich aber, bereits in der deutlich auf die Kündigung zu verweisen.

Keine Drohungen ohne Konsequenzen
Vorsicht ist geboten, wenn ein Mitarbeiter mehrfach abgemahnt wurde und die Abmahnungen regelmäßig den Hinweis enthielten, dass bei weiteren Verstößen eine Kündigung droht. Wenn ein Arbeitgeber mehrfach solche Abmahnungen gegenüber dem Arbeitnehmer ausspricht, werden Rüge- und Warnfunktion abgeschwächt. Dann muss in der letzten vor der Kündigung dem Arbeitnehmer gesteigert verdeutlicht werden, dass der Arbeitgeber nunmehr weitere Verstöße nicht mehr hinnimmt. Dies kann beispielsweise durch die Überschrift: „Letztmalige ” erklärt werden.

Form der
Die Abmahnung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann auch mündlich ausgesprochen werden. Allerdings  ist im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig, dass eine ordnungsgemäße Abmahnung erfolgt ist. Insoweit kann dem Arbeitgeber nur dringend angeraten werden, eine Abmahnung schriftlich auszusprechen und diese von dem Mitarbeiter gegenzeichnen zu lassen. Wurde bisher nur eine mündliche Abmahnung ausgesprochen, so sollte im Nachgang ggf. die Abmahnung protokolliert oder dem Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.

Fristen für Abmahnungen
Eine Frist für den Ausspruch einer Abmahnung besteht nicht. Gegebenenfalls kann das Recht zur Abmahnung verwirkt sein. Dann muss allerdings ein erheblicher Zeitraum vergangen sein.

Entbehrliche Abmahnung
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei verhaltensbedingten Gründen eher eine Abmahnung auszusprechen ist. Nur in wenigen Ausnahmen kann auf die Abmahnung als Vorbereitung einer Kündigung verzichtet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragsverletzung hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt, obwohl er die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens kennt. Dazu gehört beispielsweise der kontinuierliche Genuss von Alkohol mit betrieblichen Auswirkungen trotz eines entsprechenden Verbotes. Weiterhin ist eine Abmahnung bei unprovozierten Beleidigungen durch den Arbeitnehmer oder Tätlichkeiten gegenüber anderen Arbeitnehmern entbehrlich. Ein in der Praxis auch leider immer wieder auftretender Fall sind Verstöße eines Arbeitnehmers gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Wenn weibliche Angestellte oder Auszubildende durch Äußerungen oder durch Handgreiflichkeiten in sittlich anstößiger Weise belästigt werden, kann dies ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Rechtsschutz gegen Abmahnungen
Der Arbeitnehmer kann sich mit Hilfe der Gerichte gegen eine Abmahnung wehren und die Entfernung aus der verlangen. Dann ist der Arbeitgeber beweispflichtig, dass der in der Abmahnung beschriebene Sachverhalt auch so tatsächlich geschehen ist. Neben der Möglichkeit, Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der zu erheben, hat der Arbeitnehmer das Recht auf Gegendarstellung.

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