Die Bewerbung von Leistungen im medizinischen Bereich bringt recht häufig rechtliche Probleme mit sich. So verhielt es sich auch in einem durch das OLG Köln am 10.08.2012 entschiedenen Fall.
Die Antwort auf die Frage nach der Wettbewerbswidrigkeit der Erteilung von medizinischen Auskünften und der Bewerbung der Fernbehandlung war hier Gegenstand der Auseinandersetzungen, die zwischen einem Arzt und einem Verband geführt wurden.
Das OLG Köln hat letztlich dem Arzt untersagt, wie zuvor Werbung zu betreiben und Fernbehandlungen wie angegriffen durchzuführen.
Es ist insgesamt noch in der Diskussion, ob die Bewerbung von “Fernbehandlungen” durch Dritte, also etwa durch die Betreiber einer Internetseite/ eines Internetportals für sich genommen als wettbewerbswidrig zu erachten ist. Hier könnte es darauf ankommen, in welchem Umfang und wie genau die “Fernbehandlung” erfolgt oder was ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Haben Sie Fragen zum Bereich des Wettbewerbsrecht? Sprechen Sie uns gerne an.
Feil Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0800 100 4104
Email: kanzlei@recht-freundlich.de



