Archive for the ‘Andere Rechtsgebiete’ Category

Abmahnung – Kostenlose Ersteinschätzung

Freitag, März 5th, 2010

Abmahnungsnotdienst – auch am Wochenende:

 

Bitte senden Sie uns per E-Mail an feil@recht-freundich.de Ihre Abmahnung zu und Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Kuriosum der Woche: Anwalt ohne Impressum

Freitag, Februar 26th, 2010

Wir sind immer wieder überrascht, wie forsch Rechtsanwälte auftreten. In einer Angelegenheit fordert ein Anwalt die Entfernung eines Beitrages in unserem Blog. Wir schauen auf die Internetseite, die der Kollege auf seinem Briefbogen angegeben hat und stellen fest. “Kein Impressum!”

Das fanden wir dann doch sehr mutig.

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Strafbarkeit der unberechtigten Nutzung eines offenen WLANs?

Dienstag, Februar 9th, 2010

Obwohl mittlerweile die meisten in Deutschland verkauften WLAN-Router ein vorinstalliertes Kennwort haben, werden immer noch zahlreiche Drahtlosnetzwerke ungeschützt betrieben. Darüber freuen sich oft Nachbarn, die so kostenlos über ein fremdes WLAN im Netz surfen oder dieses für rechtswidrige Aktivitäten nutzen, in der Hoffnung, dass diese nicht auf sie zurückgeführt werden können. Ein solcher Fall lag vor Kurzem dem Amtsgericht Zeven (Niedersachsen) vor. Eine 29-jährige Frau hatte das unverschlüsselte WLAN eines Nachbarn dazu genutzt, um ihrem Ex-Freund und dessen neuer Lebensgefährtin online unter falschem Namen nachzustellen.

Juristisch bemerkenswert an der Entscheidung des Amtsgerichts ist, dass es die unbefugte Nutzung des fremden unverschlüsselten WLANs als Verstoß gegen das Abhörverbot gemäß §148 Abs. 1 Nr. 1 und § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wertete und die Täterin zu einer Geldstrafe verurteilte.

Ob das Nutzen eines unverschlüsselten fremden Netzwerks tatsächlich in dieser Form strafbar ist, ist fraglich. Vom sprachlichen Verständnis her erfordert ein „Abhören“ das Mithören eines zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgangs. Überträgt man dies auf die WLAN-Nutzung, würde dies erfordern, dass ein Dritter die Verbindung zwischen zwei anderen Nutzern „anzapft“. Das geschieht bei einer einfachen Nutzung eines fremden Netzes aber gerade nicht, weil der unberechtigte Nutzer selbst Initiator und alleiniger Kommunikationspartner mit dem Internetprovider ist und keine fremden Nachrichten mithört. (Bär, MMR 2005, 434, 440).

Insofern ist das Urteil des AG Zeven zumindest von zweifelhafter Richtigkeit. Bereits 2007 hatte das AG Wuppertal ähnlich geurteilt (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06) und war von der juristischen Literatur heftig kritisiert worden. Eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro wurde damals allerdings nur für den Wiederholungsfall vorgesehen.

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LG Hamburg – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Montag, Februar 8th, 2010

Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 19.01.2009 (Az.: 327 O 13/09) entschieden, dass bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem bekannten Abmahngebaren und dem Umfang der gewerblichen Tätigkeit eine rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung vorliegen kann. Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Berlin hat, erzielte 2008 einen Jahresumsatz von rd. € 17.000,00. Allein bei der Kammer, die für die eingehenden einstweiligen Verfügungen zuständig war, gingen in dem Zeitraum 2008 39 Verfahren ein. Es ging immer um eine unrichtige Widerrufsbelehrung und teilweise um Verstöße gegen die Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz.

In der nun vorliegenden Entscheidung hat das Landgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen.

Folgende Ausführungen des Gerichts sind von besonderer Bedeutung:

„Der Antragstellerin fehlt die Antragsbefugnis, da die Inanspruchnahme des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. … Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt, dass der Umfang der Rechtsverfolgungen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht. … Das Ausmaß ihrer Abmahntätigkeit (der Antragstellerin) steht nach Auffassung der Kammer völlig außer Verhältnis zu dem Umfang ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass die Antragstellerin in den der Kammer bekannten Verfahren stets solche Verstöße gerügt hat, welche sich durch eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität auszeichnen: So sind fehlerhafte Widerrufsbelehrungen ebenso wie Impressumsverstöße zwar regelmäßig als im Sinne des § 3 UWG relevante Wettbewerbsver­stöße anzusehen, da sie die Marktposition rechtstreuer Mitbewerber latent verschlechtern. Eine messbare Umsatzbeeinträchtigung des einzelnen Wettbewerbers wird durch einen solchen Verstoß jedoch nicht verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass ein deutliches Missverhältnis zwischen dem der Kammer aus den 39 bei ihr anhängig gemachten Verfahren aus dem Jahr 2008 bekannten Abmahngebaren der Antragstellerin und ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit besteht.“

Dann rechnet das Landgericht Hamburg das Prozesskostenrisiko vor und verweist darauf, dass allein bei den 39 Verfahren, die der Kammer bekannt sind, das Kostenrisiko den Jahresumsatz um ein Vielfaches übersteigt.

Weiter heißt es dann:

„Ein solches Kostenrisiko für die Durchsetzung von Ansprüchen in Kauf zu nehmen, deren wirtschaftlicher Wert für die Antragstellerin schwer messbar, aber wegen des beschränkten Umfanges ihrer gewerblichen Tätigkeit äußerst gering sein dürfte, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Antragstellerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“

Daher war der Antrag als rechtsmissbräuchlich zu werten und wurde als unzulässig abgelehnt.

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Abmahnung Marco Ribbe für www.lostlegends.de/www.ritualbedarf.de

Dienstag, Januar 26th, 2010

Uns wurde im Rahmen einer Erstberatung eine Abmahnung der Kanzlei Krummel vorgelegt. Diese wird ausgesprochen für Herrn Marco Ribbe, Inhaber des „Lost Legends Shops“.

Gegenstand der Abmahnung sind verschiedenste angezeigte Fehler in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

So wird u.a. eine Regelung hinsichtlich des Gerichtsstands, der Gewährleistung, der Haftung sowie des Widerrufsrechts genannt.

Aufgrund eines Gegenstandswerts von 20.000,00 € wird eine anwaltliche Vergütung in Höhe von 859,80 € angesetzt, die der Abgemahnte zu zahlen verpflichtet sei.

Der Abmahnung ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die nicht ausschließlich begrenzt auf die im konkreten Wettbewerbsverhältnis angebotenen Waren und Dienstleistungen bestimmt ist.

Weiterhin ist in der Abmahnung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung festgesetzt.

Wir raten nicht dazu, ohne weitere Beratung die entsprechende Unterlassungserklärung zu unterzeichen.

Gerne beraten wir Sie auch nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter:

Feil Rechtsanwälte, Telefon: 0511/47390601, Fax: 0511/47390609, E-Mail: kanzlei@recht-freundlich.de

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Auseinandersetzung Hagen Hild – Axel Gronen

Samstag, November 7th, 2009

Uns liegt ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 06.11.2009 vor. Nach diesem Beschluss im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wird Herrn Axel Gronen verboten, nachstehende Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen:

  • “Ermittlungsverfahren gegen RA Hagen Hild, Augsburg”
  • “Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat unter dem Aktenzeichen 400 Js 135048/09 gegen Rechtsanwalt Hagen Hild von der Kanzlei Hild & Kollegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.”

Die Verbotsverfügung des Landgerichts Hamburg enthält noch weitere Aussagen, die Herr Axel Gronen, Betreiber der Internetseite www.wortfilter.de, nicht mehr äußern darf.

Als Streitwert setzte das Gericht einen Betrag von 50.000,00 € an.

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Auseinandersetzung zwischen Rechtsanwalt Hagen Hild und Axel Gronen

Freitag, November 6th, 2009

Axel Gronen berichtet über Rechtsanwalt Hagen Hild.

Auf ausdrücklichen schriftlich vorgetragenen “Wunsch” des Kollegen Hild haben wir den direkten Link auf den Beitrag (der mittlerweile wegen einer einstweiligen Verfügung entfernt ist, 07.11.2009) entfernt. Wir können nicht beurteilen, welche Aussagen in dieser Auseinandersetzung richtig sind.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist wohl die einstweilige Verfügung, die die Kanzlei Hild gegen Axel Gronen erwirkt hat:

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/03-08-2009-lg-bochum-az-i-12-o-142-09.html

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Cold Calls

Freitag, Oktober 30th, 2009

Die Zivilkammer 18 des Landgerichts Hannover verhandelt am 03.11.2009, 09:30 Uhr, Saal 1 L 1, in einem Zivilverfahren wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, klagt gegen die Beklagte, einen Drucker- und Kopiererhersteller. Die Beklagte ließ bei Bestattungsunternehmen ohne vorherige Bestellung Telefonanrufe zur Akquise durchführen. Die Klägerin hält dies für unzulässig, weil die Bestattungsunternehmen solchen Anrufen vorher nicht zugestimmt hatten (sog. “cold calls”). Die Beklagte ist der Ansicht, die Anrufe seien zulässig gewesen, weil konkrete Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Bestattungsunternehmen vorgelegen hätten.

Az.: 18 O 113/09

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Update MKG Motoren Köln

Donnerstag, Oktober 22nd, 2009

Auch hier ist wieder bekannt geworden, dass die Firma MKG Motoren Köln GmbH weiterhin Abmahnungen im Bereich von Wettbewerbsverletzungen ausspricht. Vertreten wird die Firma durch die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen.

Bei ausdrücklicher Ablehnung der Unterschrift unter die Unterlassungserklärung wird unserer Information zufolge auch direkt eine entsprechende einstweilige Verfügung von der Abmahnenden beantragt.

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob die Abmahnungen, die im Bereich Wettbewerbrecht ausgesprochen werden, auch berechtigt sind. Hierzu sollte man sich vor einer voreiligen Reaktion gegenüber den Abmahnern oder deren Vertreter jedenfalls beraten lassen. Dass mit einer unbedachten Reaktion einhergehende Risiko, gerade auch hinsichtlich der damit entstehenden Kosten, ist sinnvollerweise vorab zu klären.

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Update Nova Nutria Int. AG

Donnerstag, Oktober 22nd, 2009

Uns ist eine aktuelle Abmahnung der Fa. Nova Nutria zur Kenntnis gelangt.

Noch immer ist die Kanzlei Schulenberg & Schenk demnach insoweit tätig, als dass sie für die Nova Nutria Int. AG angebliche Verstöße im Bereich der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln abmahnt.

Sollten auch Sie von entsprechenden Abmnahnungen betroffen sein, so zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen und so auch andere Betroffene mit evtl. hilfreichen Informationen zu versorgen.

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