Abmahnungsnotdienst – auch am Wochenende:
Bitte senden Sie uns per E-Mail an feil@recht-freundich.de Ihre Abmahnung zu und Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.
Bitte senden Sie uns per E-Mail an feil@recht-freundich.de Ihre Abmahnung zu und Sie erhalten kurzfristig eine kostenlose Ersteinschätzung.
Die direct-sports.de GmbH mahnt durch die Kanzlei Lampmann Behn Rosenbaum die Benutzung der Marke “Stealth” ab. Es werden Anwaltskosten in Höhe von 1.379,80 EUR und eine Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR gefordert.
http://www.markenmagazin.de/abmahnung-marke-stealth-der-direct-sports-de-gmbh/
Wenn der Abmahnung keine Forderung über die Begleichung der Anwaltskosten beiliegt, heißt dies nicht, dass keine Forderung geltend gemacht werden soll. Oft wird die Anwaltsrechnung bewusst erst später verschickt, um den Abgemahnten „gefügiger“ zu machen, denn er wird eher dazu bereit sein, eine Unterlassungserklärung in dem Glauben, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen, zu unterschreiben.
Die (Anwalts-)Kosten einer Abmahnung trägt grundsätzlich zunächst einmal der Abmahnende. Dieser kann im Falle der berechtigten Abmahnung seine Aufwendungen dem Abgemahnten in Rechnung stellen. Kann der Abgemahnte nicht zahlen, weil er insolvent ist oder sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung unberechtigt ist, bleibt der Abmahnende auf den Anwaltskosten sitzen. Insofern trägt er das Kostenrisiko der Abmahnung.
Mit einer “markenrechtlichen Abmahnung” hat die Safecor GmbH Rechte an einer ihr bisher nicht zugeordneten Domain behauptet. Es wird weiterhin gefordert, die Nutzung der Domain einzustellen.
Der Gegenstandswert soll hier 50.000 Euro betragen, womit der abmahnende Anwalt eine Kostenrechnung in Höhe von mehr als 1.300 Euro aufstellen könnte.
Im vorliegenden Fall ist nach hiesiger Ansicht jedoch kein Verstoß gegen Markenrecht gegeben, so dasss abzuwarten bleibt, ob nicht doch eine anderweitige Erledigung der Sache zur Auflösung der Streitigkeit führen kann.
Das Landgericht Berlin hat unter dem 07.07.2009 ausgeführt, dass der allgemeine Missbrauchstatbestand des § 8 Abs. 4 UWG im Markenrecht keine Anwendung findet.
Unserer Ansicht nach kann dies aber nicht heißen, dass niemals eine Rechtsmissbräuchlickeit in Frage kommt. Vielmehr ist immer darauf zu schauen, ob der Abmahnende seine Marke nutzt, in welchem Umfang er sie nutzt und ob überhaupt auf Seiten des Abgemahnten eine markenmäßige Nutzung vorliegt.
Dies sollte im Einzelfall auf Seiten des Abmahnungsempfängers geprüft werden.
Uns wurde im Rahmen eines Beratungsmandats eine Abmahnung vorgelegt, wonach die Nutzung der Domain unseres Mandanten die Rechte eines Dritten beeinträchtigen soll, der den Domainnamen zur Eintragung als Marke beantragt hat.
Nicht klar wird allerdings, woraus die Rechte zur Eintragung resultieren sollen, da die entsprechende Bezeichnung nach bisherigen Erkenntnissen bereits erheblich länger durch unsere Mandantschaft genutzt wird.
Es geht hierbei um den Onlinehandel mit Garten- und Gärtnerzubehör.
Uns wird durch den Verein Abmahnwelle e.V. eine markenrechtliche Abmahnung hinsichtlich der deutschen Marke „Princess“ der Firma Carl Engelkemper GmbH & Co. KG überreicht. Gegenstand der markenrechtlichen Abmahnung ist die angeblich unberechtigte Nutzung der Marke „Princess“ (Marken-Nr. 1113428 sowie 30236676) im Markt für Schmuckstücke. Als Gegenstandswert werden € 100.000,00 angenommen. Vertreten wird die Firma Carl Engelkemper GmbH & Co. KG durch Porta Patent- und Rechtsanwälte aus Pforzheim.
Wir danken Abmahnwelle e.V. für die Übersendung der Abmahnung!