Der US-Computerhersteller Apple hat beim deutschen Paten- und Markenamt Widerspruch gegen die Markenanmeldung von Apfelkind eingelegt. Die Cafe-Besitzerin Christin Römer hatte ihr Logo, einen roten Apfel mit der Silhouette eines Mädchens mit dem Schriftzug Apfelkind, als Bild- und Wortmarke eintragen lassen.
Bevor das Patent rechtskräftig wurde legte das Unternehmen Widerspruch ein und forderte Römer auf, die in ihrem Cafe Apfelkuchen und Apfelsaft anbietet, das Patent zurückzunehmen. Die Apfelkind-Marke greift nach Ansicht des Computerkonzerns rechtswidrig in die Markenrechte ein. Der Konzern begründet das damit, dass Apple eine bekannte Marke sei. Das habe zur Folge, dass eine solche Marke auch Schutz über den eigenen Waren und Dienstleistungsbereich hinaus entfalte. Nach Einschätzung des Unternehmens bestünde Verwechselungsgefahr, eine sogenannte Verwässerung, zwischen dem Apple-Logo und der Marke Apfelkind.
Der Streit um das Apfelkind-Logo zeigt, dass es für Markeninhaber wichtig ist, ihre Schutzrechte auch in eher unbedeutenden Fällen zu verteidigen, weil ansonsten der Markenschutz erlöschen könnte. Bei künftigen Streitfällen könnte ihnen sonst vorgehalten werden, dass sie die Nutzung ähnlicher Logos geduldet hätten. Dadurch sei eine Verwässerung eingetreten, die der Marke keinen absoluten Schutz durch die Bekanntheit verleihe.
Wenn Sie sich als Unternehmer ein bestimmtes Logo zulegen wollen, sollten Sie darauf achten, dass es keine allzu große Ähnlichkeit mit dem Logo von einer anderen Firma aufweist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass es zu einer teuren Abmahnung beziehungsweise gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Welche Ähnlichkeit noch akzeptiert wird, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Diesbezüglich sollten Sie sich am besten schon vor der Wahl von einem bestimmten Logo beraten lassen. Dies gilt erst Recht dann, wenn Sie eine Abmahnung oder Klage erhalten haben.















