Archive for the ‘Urheberrecht’ Category

Einstweilige Verfügung durch U + C Rechtsanwälte

Samstag, August 28th, 2010

Hier wird berichtet, dass die U+C Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung für die Silwa AG beantragt und auch durchgesetzt hat.

http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/49725-abmahnung-rae-u-c-ehem-kuw-regensburg-89.html

Bei den Ausführungen wird deutlich, dass es bei einer einstweiligen Verfügung sehr schnell gehen kann. Wie in dem Forum ausgeführt, können heftige Konsequenzen entstehen, wenn auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagiert wird.

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Hält die Kanzlei Nümann + Lang sich eine Hintertür offen?

Freitag, August 20th, 2010

Die Kanzlei Nümann + Lang mahnt für den Rechteinhaber David Vogt ab. In den Abmahnungen wird ein pauschaler Vergleichsbetrag in Höhe von € 450,00 gefordert.

Da in der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung im Entwurf beigefügt ist, nicht näher ausgeführt wird, dass damit auch alle Forderungen der Miturheber ausgeglichen sind, stellt sich für uns die Frage, ob hier die Kanzlei Nümann + Lang sich eine Hintertür offen lässt.

Ist zu befürchten, dass zukünftig die anderen Miturheber an dem Musikwerk „Schöne neue Welt“ mit weiteren Schadensersatzforderungen an die jeweils bereits von Abmahnungen Betroffenen herantreten?

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Einstweilige Verfügung der Stadt Duisburg gegen Internetseite

Donnerstag, August 19th, 2010

Stadt Duisburg erwirkt vor dem Landgericht Köln einstweilige Verfügung gegen Internetseite wegen unveröffentlichten Loveparade-Unterlagen.

http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/1829/stadt-duisburg-erwirkt-vor-dem-landgericht-koeln-einstweilige-verfuegung-gegen-internetseite-wegen-unveroeffentlichten-loveparade-unterlagen/#more-1829

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Niederlage für Farbfilmverleih GmbH – Amtsgericht Rottweil weist Zahlungsklage ab!

Mittwoch, August 18th, 2010

Die Farbfilmverleih GmbH unterliegt vor dem Amtsgericht Rottweil. Abgemahnt war der Film “Khadak” durch die Kanzlei Schutt Waetke.

http://www.anwalt24.de/fachartikel/abmahnung-schutt-waekte-i-a-d-farbfilmverleih-gmbh-wegen-filesharing-des-films-khadak-zahlungsklage-haas-kollegen-amtsgericht-rottweil-az-2-c-447-09-weist-zahlungsklage-ab

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Antwort des BGH

Mittwoch, August 18th, 2010

Die Kanzlei Schutt Waetke hatte in ihrem Schreiben behauptet, der BGH hätte die Pressemitteilung zu seinem Urteil vom 12.05.2010 “klargestellt”.

http://abmahnung-blog.de/urteile/kanzlei-schutt-waetke-und-der-bgh

Dieser Behauptung sind wir nachgegangen. Hier die Antwort des BGH:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Feil,

die Presseerklärung, die der Bundesgerichtshof zum Urteil in der Sache I ZR 121/08 herausgegeben hat, hat zu mehreren Anfragen geführt. Eine Klarstellung der Presseerklärung hat es nicht gegeben. Wir haben von Seiten der Geschäftsstelle lediglich darauf hingewiesen, dass Presseerklärungen aus Gründen der Verständlichkeit nicht selten Hinweise zur Rechtslage enthalten, die keine unmittelbare Entsprechung in den Urteilsgründen haben. Hier sei es allein darum gegangen, darauf hinzuweisen, dass die inzwischen eingeführte Bestimmung des § 97a UrhG im Streitfall noch keine Anwendung fand.

Mit freundlichen Gründen

M. F., Justizangestellte

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Manchmal wird dann doch aus “Wenig” ein “Viel”.

Geschäftsstelle I. Zivilsenat

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Bericht über ein Klageverfahren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Dienstag, August 17th, 2010

Hier wir über ein Klageverfahren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller berichtet:http://www.initiative-abmahnwahn.de/2010/08/14/ag-munchen-az-161-c-285210-der-monaco-vergleich/

Das nachfolgende Fazit des Beitrages können wir nur noch einmal dick unterstreichen:

Es wird deutlich, das folgende Punkte ausschlaggebend sein werden, über Störer oder Nichtstörer.
1. Nur mit Fachanwalt, ab der Verfügung des AG zu einem schriftlichen Vorverfahren (
Klageerwiderung; Frist 2 Wochen) Klageerwiderung!
2. Für den Beklagten/Prozessbevollmächtigten ist die Klageerwiderung der Grundstein, hier schon alle Beweise der Klägerin sowie in der
sekundären Darlegungslast substantiiert vorzutragen, um die Störerhaftung zu entkräften. Mittelpunkt, die ausführliche Darstellung der Zugangssicherung (ausführliches Beweisangebot). Ein einfaches Bestreiten wird nicht ausreichend sein.

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Amtsgericht Frankfurt zur Frage der Abmahnkosten

Dienstag, August 17th, 2010

In einer Entscheidung des Amtgserichts Frankfurt wurde Stellug zu der Frage bezogen, ob das landgerichtlich durchgeführte Auskunftsverfahren “automatisch” dazu führt, dass die Anwendbarkeit der “Deckelung auf 100,-” Euro, gem. § 97a II UrhG, entfällt.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/gilt-97a-urhg-auch-beim-filesharing-amtsgericht-frankfurt-30-c-235309-01-02-2010

Wichtig:

Informieren Sie sich, BEVOR Sie auf eine Abmahnung reagieren! Rufen Sie nicht die Abmahner direkt an und lassen Sie sich nicht auf Gespräche ein, in denen Sie evtl. zu viele Informationen an die Abmahner geben!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 4104, Email: kanzlei@recht-freundlich.de

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U+C für Koch Media, wg. OSS 117, Er selbst ist sich genug

Montag, August 16th, 2010

Abmahnungen wegen des Werkes “OSS 117, Er selbst ist sich genug” versendet derzeit die Kanzlei U+C im Auftrage der Koch Media GmbH.

Nähere Informationen erhalten Sie hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/oss-117-er-selbst-ist-sich-genug-abmahnung-durch-uc-fuer-die-koch-media-gmbh

Sofern Sie sich zunächst allgemein zum Thema Abmahnungen informieren möchten, erreichen Sie uns telefonisch unter 0800 / 100 41 04 oder per Email: kanzlei@recht-freundlich.de

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Weiterhin Lady Gaga, The Fame, durch Rasch Rechtsanwälte

Freitag, August 13th, 2010

Nach wie vor mahnt die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg angebliche Urheberrechtsverstöße bezüglich des Werkes “The Fame” von Lady Gaga ab. Der Rechteinhaber, die Universal Music GmbH, soll demnach festgestellt haben, das von der in der Abmahnung genannten Anschrift das entsprechende Album öffentlich zugänglich gemacht wurde.

Gefordert wird neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Erfüllung von Schadens- und Aufwendungsersatzforderungen, die allerdings mit einer Pauschalzahlung in Höhe von 1.200,- Euro erledigt werden könne.

Höhere Vergleichszahlung gegenüber früherer Abmahnung

Gegenüber den in der letzten Zeit auch von der Kanzlei Rasch versandten Abmahnungen hinsichtlich einzelner Musikstücke wird hier eine höhere Vergleichszahlung gefordert. Schaut man sich die Argumentation der Universal Music GmbH an, so ist nicht ganz schnell eingängig, weshalb Unterschiede zwischen der angeblichen Verletzung an einem Album und der an einer Reihe von Einzelwerken oder auch nur einem Einzelwerk gemacht werden, denn es kommt dem Rechteinhaber ausweislich der Abmahungen wohl darauf an, dass der Abgemahnte es zukünftig unterlässt, derartige Rechtsverletzungen zu begehen.

Weiterhin ist auch den einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen, die Rasch Rechtsanwälte vorlegen, zu entnehmen, dass die Gerichte nicht wirklich eine Bezifferung der Kosten nach der Anzahl der Titel (seien es 10 oder 30) vornehmen, sondern schlicht schätzen und dies bei mehreren hundert Titeln sodann in anderer Höhe, als in den Fällen einzelner Verletzungshandlungen.

Feil Rechtsanwälte bieten Hilfe bei Abmahnung

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Informieren Sie sich eingehend über die möglichen Reaktionen und die damit verbundenen Chancen und Risiken!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 /100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Kokoda, Abmahnung für die KSM GmbH durch BaumgartenBrandt

Donnerstag, August 12th, 2010

Die KSM GmbH lässt angebliche Verstöße gegen Rechte an dem Filmwerk “Kokoda” durch die Kanzlei Baumgarten Brandt abmahnen.

Hier gibt es weitere Informationen:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/baumgarten-brandt-ksm-gmbh-kokoda

Haben auch Sie eine Abmahnung erhgalten? Informieren Sie sich zu den möglichen Reaktionen und den damit verbundenen Risiken und Chancen:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/1004104, Email: kanzlei@recht-freundlich.de

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Drohen mehrere Abmahnungen, wenn ich schon eine erhalten habe?

Donnerstag, August 12th, 2010

Sind Sie abgemahnt worden, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Rechte an einem Werk, welches auf einem Sampler wie Bravo Hits oder den Top 100 bzw. Top 50 Single Charts zu finden ?

Dann besteht die relativ hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie nicht nur Adressat einer einzelnen Abmahnung werden, sondern dass auch andere Rechteinhaber sich alsbald an Sie wenden und ihrerseits Ansprüche behaupten werden.

Auch aus diesem Grund ist es mehr als sinnvoll, genau zu erwägen, wie man in der konkreten Situation reagiert.

Wir informieren Sie zunächst allgemein und unverbindlich.

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 100 41 04, Kanzlei@recht-freundlich.de

Weitere Hinweise zum Thema erhalten Sie auch hier: http://www.die-abmahnung.de/wordpress/mehrere-abmahnungen-ohne-dass-man-irgendetwas-heruntergeladen-hat

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Organisatorische Mühen

Mittwoch, August 11th, 2010

Die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt über verschiedene Anwaltskanzleien abmahnen. Dies führt stellenweise zu organisatorischen Verwerfungen. Beispielsweise wurde mal wieder ein Mandant abgemahnt, obwohl dieser bereits gegenüber DigiProtect in einer anderen Angelegenheit gegenüber einer anderen abmahnenden Kanzlei eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Ärgerlich für die Betroffenen ist nur, dass weitere Aufwendungen entstehen. Außerdem verstärkt dies sicherlich den Eindruck, dass in Anbetracht der Vielzahl der Abmahnungen nicht immer alles mit „rechten Dingen“ zugeht.

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Fehler in Abmahnungen

Dienstag, August 10th, 2010

Immer wieder kommt es vor, dass Fehler bei der Erstellung und Ausbringung von Abmahnungen offenkundig werden.

Aktuell bearbeiten wir eine solche Sache, in der die abmahnende Kanzlei einen Verstoß doppelt abmahnt und zudem auch eine fehlerbehaftete Vollmacht vorlegt.

Nähere Informationen finden Sie hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/chaos-bei-der-erstellung-von-abmahnungen-genau-hinsehen

Bitte informieren Sie sich VOR einer Reaktion gegenüber der abmahnenden Seite über die Möglichkeiten und Risiken!

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 41 04, boenig@recht-freundlich.de

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Abmahnung Telepool GmbH – Baby on Board

Montag, August 9th, 2010

Die Telepool GmbH lässt durch die Kanzlei Baumgarten Brandt Abmahnungen versenden, die sich auf angebliche Verletzungen an Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten hinsichtlich des Filmwerks “BABY ON BOARD” beziehen.

Weitere Informationen finden Sie hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/abmahnung-baby-on-board-fuer-telepool-gmbh-durch-baumgarten-brandt

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/ 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Werden Verstöße geduldet?

Montag, August 9th, 2010

Die Zentropa ApS lässt Urheberrechtsverstöße durch die Kanzlei BaumgartenBrandt abmahnen.

Es fällt allerdings auf, dass scheinbar zunächst über längere Zeiträume Verstöße “beobachtet” werden, bevor man sich überlegt, dass man ebensolche Verstöße unterbinden möchte.

Näheres dazu:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/rechteinhaber-duldet-verletzungshandlung

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800 / 100 41 04, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Rasch Rechtsanwälte “bieten Vergleich für 500,- an”

Montag, August 9th, 2010

Die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte mahnt weiterhin ab, geht allerdings anscheinen dazu über, den Abgemahnten in bestimmten Fällen eine vergleichsweise Erledigung gegen Zahlung in Höhe von 500,- Euro anzubieten. Im konkreten Fall geht es um das Werk “Alors On Danse” des Künstlers “Stromae”.

Näheres finden Sie auch hier:

http://www.die-abmahnung.de/wordpress/rasch-rechtsanwaelte-veraendert-preispolitik

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten oder Fragen? Rufen Sie uns an:

Feil Rechtsanwälte, Tel. 0800/100 41 04, Fax: 0511/47390609, Email: boenig@recht-freundlich.de

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Der geheimnisumwitterte § 97 a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz

Montag, August 9th, 2010

Viele Betroffene fragen nach, was es mit dem § 97 a Abs. 2 UrhG auf sich hat. Hier der Wortlaut dieser Vorschrift:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

 

An folgenden Punkten versuchen die abmahnenden Kanzleien zu argumentieren, dass keine 100-Euro-Grenze greift:

–          Einfach gelagerter Fall

–          Unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs

Leider ist die Rechtsprechung zu dieser Vorschrift uneinheitlich.

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Warnung BSI: Viele Router sind anfällig für neuen Angriff

Montag, August 2nd, 2010

Anlässlich der Demonstration eines neuartigen Angriffs, der eine Manipulation unzureichend geschützter Heimrouter ermöglicht, gibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Empfehlungen für eine sichere Routerkonfiguration.

https://www.bsi.bund.de/cln_156/ContentBSI/Presse/Pressemitteilungen/Anfaelligkeit-Router_300710.html

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Amtsgericht Aachen: Für ein Album ist der Streitwert 3000 EUR

Montag, Juli 26th, 2010

Rechtsanwalt Dr. Wachs berichtet von einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 16.7.2010 (AZ 115 C 77/10), das noch nicht rechtskräftig ist. Das Amtsgericht Aachen hat für ein Album einen Streitwert von 3000 EUR angesetzt. Damit werden erheblich weniger Gebühren fällig, als dies von den meisten abmahnenden Kanzleien gefordert wird.

http://www.dr-wachs.de/blog/2010/07/21/amtsgericht-aachen-urteil-vom-1672010-az-115-c-7710-streitwert-bei-einem-album-300000-eur/

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Landgericht Köln 21.04.2010 zur Anwendung § 97 Abs. 2 UrhG

Freitag, Juli 23rd, 2010

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schriftverkehrs wird uns eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 21.04.2010 (Az.: 28 O 596/09) vorgelegt, die die Rasch Rechtsanwälte für ihre Mandantschaft erstritten haben. Im Rahmen der Entscheidung wird auch zu der Frage Stellung genommen, inwieweit die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG Anwendung findet. Dazu führen die Kölner Richter wie folgt aus:

„Die Ausnahmevorschrift des § 97 Abs. 2 UrhG war nicht anzuwenden und die Höhe des Anspruchs war daher jedenfalls nicht auf 100,00 € gedeckelt. Die Deckelung greift nur bei unerheblichen Rechtsverletzungen ein. Dabei ist ein geringes Ausmaß der Rechtsverletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nach dem Willen des Gesetzgebers nötig, also ein Bagatellverstoß (Dreier/Schulze, a.a.O., § 97 a Rn 17 mit Nachweis der amtl. Begründung) Durch das Filesharing eines ganzen Albums und nicht etwa nur eines Titels ist diese Bagatellgrenze jedenfalls überschritten
(Dreier/Schulze, a.a.O.), zumal das Werk für alle an der Tauschbörse Teilnehmende abrufbar war.“

Auch verweist das Landgericht Köln darauf, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es geht um die Haftung von Personen im Internet, wobei die Person des Verletzers streitig ist bzw. vom Abgemahnten eine andere Person als Verletzer genannt wird. Dies ist aus Sicht des Gerichts eine komplexe Materie.

Zu den Abmahnkosten führt das Gericht aus, dass ein Streitwert von € 50.000,00 für ein gesamtes Album angemessen ist. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes berücksichtigt das Gericht auch, ob ein Album zum Zeitpunkt des Filesharings noch besonders aktuell oder besonders erfolgreich gewesen wäre. Dies ergibt dann eine Forderung in Höhe von € 1.379,80. Darin enthalten ist eine 1,3 Geschäftsgebühr von € 1.359,80 zuzüglich der Auslagenpauschale von € 20,00. Dabei verweist das Landgericht Köln auf die jüngste Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln.

Anmerkung zum Schluss: In der vorliegenden Entscheidung wurden nicht nur die Gebühren geltend gemacht, sondern auch der Unterlassungsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits wurden insgesamt dem Beklagten auferlegt.

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