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Archive for the ‘Urheberrecht’ Category

US-Justiz schließt Online-Speicherdienst Megaupload

Montag, Januar 23rd, 2012

Die US-Behörden haben den Sharehoster Megaupload geschlossen und den deutschen Internetunternehmer Kim Schmitz festnehmen lassen. Schmitz habe sich mit dem Portal .com der organisierten Kriminalität schuldig gemacht, erklärte das US-Justizministerium auf seiner Internetseite.

Die US-Justiz sprach von einem der größten Urheberrechtsfälle, die in den USA je zur Anklage gebracht worden seien. konnten auf Dateien kostenlos hoch- und herunterladen. Die Anklage wirft den Betreibern vor, die Seite ausdrücklich als Tauschbörse für urheberrechtlich geschützte Inhalte wie Musikstücke oder Filme eingerichtet zu haben. Laut US-Justiz beläuft sich der finanzielle Schaden auf eine halbe Milliarde Dollar. Der Gewinn soll wird vom FBI auf 175 Millionen US-Dollar geschätzt.

sei nach eigener Darstellung rund 50 Millionen Mal täglich aufgerufen worden und habe mehr als 150 Millionen registrierte Benutzer gezählt, erklärte das US-Justizministerium.

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Musikstreaming: Grooveshark stellt deutschen Dienst ein

Donnerstag, Januar 19th, 2012

Der Musikdienst hat für seine deutschen Nutzer sein Internet-Portal geschlossen. Die Betriebskosten auf dem deutschen Markt durch die hohen -Gebühren seien nicht mehr tragbar, steht auf der Internetseite des Musikanbieters. Mit  ist es Nutzern möglich, Musiktitel zu suchen und kostenfrei abzuspielen. Dabei stammen sämtliche Dateien aus den Uploads der Nutzer.

Die Verwertungsgesellschaft wies derweil die Vorwurf zurück. Das Unternehmen habe seinen Dienst nicht wegen unverhältnismäßig hoher Betriebskosten eingestellt. Vielmehr weigere sich grundsätzlich, den von ihm betriebenen Dienst zu vergüten. Mit der habe bislang auch noch in keiner Form Kontakt aufgenommen. Demnach seien zu keinem Zeitpunkt überhaupt irgendwelche Gelder an die geflossen. In der Stellungnahme heißt es weiter, dass Musiklabels wie Universal, Warner und EMI, die Firma mit Klagen konfrontieren. Zudem hätten Google und Apple kürzlich die -Apps aus dem Android-Market und Appstore verbannt. 

Nutzer, die interessiert seien, den Dienst künftig wieder zu nutzen, werden von Grooveshark um eine höfliche E-Mail an die gebeten, in der man offenbar eine Kostensenkung fordern solle. Entsprechend sind Anschrift, E-Mail und Telefonnummer der Berliner Gesellschaft aufgeführt. Zudem verweist Grooveshark deutsche Nutzer auf den konkurrierenden Dienst .

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Filesharing: Rapper Sido belehrt illegale Downloader

Dienstag, Januar 17th, 2012

Die Rapper Sido und B-Tight weisen mit ungewöhnlichen Mitteln auf illegale Downloads ihres Kinofilms Blutzbrüdaz hin. Im Internet kursieren offenbar in diversen Tauschbörsen Fake-Versionen des Films, die nach kurzer Zeit abbrechen. In der Torrent-Datei wird der Film unterbrochen und die beiden Rapper wenden sich an die Zuschauer, die beim ertappt wurden.

Die Belehrung der wird mit “Sag mal bist du bescheuert, Alter? Hast du uns beklaut jetzt oder wie, Alter!?” eingeleitet. Danach führen Sido und B-Tight aus, wieso nicht korrekt sei. Immerhin seien daran viele Menschen beteiligt, die auch bezahlt werden müssten. Ins Kino zu sehen sei ja auch “wie im Puff, Alter. Du gehst hin, bezahlst, wirst unterhalten.” Am Ende zeigt Sido dem Publikum den Mittelfinger.

Nach dem Ende läuft der Filme nicht weiter, sondern die Anti-Download-Botschaft wird als Loop weitergezeigt. Ob das Video, wie der Mediendienst Meedia berichtet, von der Filmfirma Constantin in die Tauschbörsen gestellt wurde, ist unklar.

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GVU plant offenbar Strafantrag gegen kinox.to

Montag, Januar 16th, 2012

Die Gesellschaft zur Verfolgung von () bereitet laut Mediendienst Meedia nun auch gegen die Online-Piraterie-Plattform einen Strafantrag vor. Demnach sei die illegale Plattform innerhalb weniger Wochen zu einen der beliebtesten Video-Streaming-Seiten Deutschlands aufgestiegen.

Der Vorgänger wurde im Juni 2011 durch eine Polizeiaktion vom Netz genommen. Drei Mitarbeiter der Seite hatte das Amtsgericht Leipzig im Dezember zu Freiheitsstrafen verurteilt, ein weiterer erhielt 21 Monate auf Bewährung. Auch die Ermittlungen gegen hatte die mit einem Strafantrag ins Rollen gebracht.

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OLG Düsseldorf: Viele pauschale Abmahnungen bei Filesharing unwirksam

Montag, Januar 16th, 2012

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.11.2011 (Az.: I-20 W 132/11) entschieden, dass viele pauschale Abmahnungen in -Fällen unwirksam sind. Mit ihrer Entscheidung haben die Düsseldorfer Richter zugleich die Anforderungen an Abmahnungsschreiben verschärft.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg

In dem vorliegenden Fall war einer Beklagten, der vorgeworfen wurde 304 Audiodateien über eine Tauschbörse angeboten zu haben, zunächst die Prozesskostenhilfe vom Landgericht Düsseldorf verweigert worden. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und bewilligte die beantragte Hilfe für die Empfängerin einer Filesharing-Abmahnung. Die Richter sahen hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 114 ZPO

Nach Ansicht der Richter stehe nicht fest, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzungen begangen habe oder dafür hafte. Die Richter rügten, dass die Beklagte keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des erhielt. Es sei daher zulässig, die Zuordnung der ermittelten IP-Adresse zu ihrem Anschluss, die Klageberechtigung sowie das Anbieten der Dateien über die IP-Adresse zu bestreiten.

Juristische Mindestanforderungen nicht eingehalten

Hinreichende Erfolgsaussichten habe nach Auffassung des Gerichts auch die Verteidigung gegen die Abmahnung. Darin wurden die Musikstücke nicht genau benannt, weshalb das Schreiben nicht den juristischen „Mindestanforderungen“ genüge. Es reiche nicht aus, nur das Anbieten von Musik über eine abzumahnen. Die Kläger hätten darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tatsächlich zustehen.

Erstrecke sich die in der Abmahnung vorgegebene Unterlassungserklärung nicht auf konkret benannte einzelne Werke, sondern auf alle Stücke aus dem Repertoire, müssten diese  aufgelistet werden.

“Völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung” 

Zur Abmahnung gehöre ebenso, dass der Abmahnende darlege, weshalb er sich für berechtigt halte, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung müsse daher zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Ohne diese Angaben könne die Beklagte der nicht entnehmen, welches Verhalten sie künftig unterlassen soll. Eine , die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben, sei eine “völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung”, begründete das Gericht. Der Empfänger könne das Honorar verweigern oder bereits gezahltes Honorars zurück fordern.

Zudem verletze nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen fremde , entschied der 20. Zivilsenat. Dateien könnten etwa mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.

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Internetsperren für Torrent-Verzeichnis The Pirate Bay

Freitag, Januar 13th, 2012

Der finnische Internet-Provider Elisa hat das Torrent-Verzeichnis The Pirate Bay gesperrt. Ein Gericht in Helsinki hatte das Unternehmen dazu gezwungen, weil über das Online-Verzeichnis Raubkopien getauscht würden, postet TorrentFreak auf dem Kurznachrichtendienst Twitter. 

Für Kunden des Providers Elisa ist “The Pirate Bay” derzeit nicht verfügbar. Das Unternehmen hat den Zugriff auf zahlreiche Domains und IP-Adressen gesperrt. Das Unternehmen folgt damit der richterlichen Anweisung. Wie der Blog ArcticStartup zudem berichtet, gilt dies auch für Kunden des finnischen Providers Saunalahti. Beide gehören zu einer Firmengruppe.

Der hat bereits angekündigt, dagegen in Berufung zu gehen. Die Anti-Piraterie-Organisation des finnischen Verbands der Phonoindustrie hat das Urteil erwirkt und kündigte an, gegen weitere Provider vorzugehen. The Pirate Bay ist derzeit auf richterliche Anordnung auch bei zwei belgischen Providern gesperrt. Außerdem gibt es laut TorrentFreak Sperren in Irland, Italien, der Türkei und Dänemark.

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Klage gegen Anbieter von gebrauchten Musik-Dateien in den USA

Donnerstag, Januar 12th, 2012

Die zu gehörende Plattenfirma verklagt die Online-Musikbörse in New York.  hält das Weiterverkaufen von digitaler Musik für illegal, teilte der Blog recordingindustryvspeople im Internet mit. Dagegen verweist  auf das Recht zum Weiterverkauf legal erstandener Waren. Das Start-up-Unternehmen betreibt einen Online-Marktplatz für gebrauchte digitale Musik. 

Die Betreiber berufen sich auf die “First Sale Doctrine” des US-amerikanischen Rechts, nach der man ein urheberrechtlich geschütztes Produkt gebraucht weiterverkaufen darf.  Nutzer, die gebrauchte Musik anbieten, müssen einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Downloads zustimmen. Die Lieder, die den Test bestehen, werden von dem Anbieter kopiert. Das Original auf der Festplatte der User wird anschließend gelöscht. übernimmt den Verkauf der gebrauchten Dateien. Durch dieses Verfahren will sich der Musikhändler rechtlich absichern.  steht auf dem Standpunkt, dass das Verfahren, dem Weiterverkauf einer gebrauchten CD oder Schallplatte entspricht.

hält dagegen, dass nicht die Originale weiterverkauft werden, sondern unautorisierte Kopien. Die Plattenfirma fordert die Einstellung der Plattform und verlangt finanziellen Schadenersatz.

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OLG Düsseldorf: Beuys-Fotos dürfen nicht gezeigt werden

Freitag, Dezember 30th, 2011

Das Oberlandgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.12.2011 entschieden, dass für eine Ausstellung mit Bildern, die Joseph Beuys zeigen, die Genehmigung der Erben notwendig gewesen wäre. Damit bestätigte das Gericht ein Ausstellungsverbot für Fotografien einer Kunstaktion von Beys und wies die Berufung zurück.

Das Museum Schloss Moyland hatte eine Ausstellung mit Schwarz-Weiß Aufnahmen von Manfred Tischer zeigen wollen. Tischer hatte 1964 die Kunstaktion  „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ live in der damaligen ZDF-Sendung Drehscheibe fotografiert. Die VG Bild-Kunst erwirkten dagegen eine einstweilige Verfügung. mit der Begründung: Wenn ein Fotograf oder ein Museum Fotos über die Aktion eines Bildenden Künstlers zum Gegenstand einer Ausstellung machen, ohne zuvor die Genehmigung des Künstlers oder seiner Erben einzuholen, verletzten sie die des Aktionskünstlers. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf im September 2010 (Az.: 12 O 255/09) in den Fotos von Manfred Tischer eine „Umgestaltung/ Bearbeitung“ der Aktion von Joseph Beuys (1921-1986) gesehen, so dass bereits das Ausstellen der Aufnahmen durch den Künstler beziehungsweise dessen Erben zu genehmigen sei. Das Museum ging daraufhin in Berufung.

Der 20. Zivilsenat entschied im Berufungsverfahren, für die Ausstellung der Bilder, die Beuys bei einer Kunstaktion im ZDF zeigen, sei die Genehmigung der Witwe notwendig gewesen.  Die Live-Aktion sei durch die Fotoserie vervielfältigt worden, begründete der Senat das Urteil. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

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Router unsicher – Sicherheitslücke im W-LAN

Donnerstag, Dezember 29th, 2011

Ein Student aus Österreich hat bei Millionen von -Routern eine aufgedeckt. Informatikstudent Stefan Viehböck dokumentiert in seinem Blog sviehb die Schwachstellen des -Verfahrens. Inzwischen hat auch der US-Verbund für Cyber-Sicherheit CERT eine offizielle Warnung herausgegeben und die Lücke bestätigt.

Das System  wurde 2007 eingeführt und soll die Einrichtung verschlüsselter WLANs vereinfachen. Über einen Knopfdruck am Router oder einer vorgegebene PIN-Nummer lässt sich das als sicher erachtete Verschlüsselungsverfahren konfigurieren. Danach ist  der Laptop ohne weitere Passworteingabe ans Netzwerk angeschlossen. Wird dieser PIN vom Router konfiguriert, kommt es zu der von dem FH-Studenten erkannten . Demnach  lassen sich, ohne dass die Verbindung unterbrochen wird, unzählige PIN-Kombinationen ausprobieren. Von der sollen Millionen von Routern betroffen sein.

Die , die Viehböck aufgespürt hat, soll offenbar schon länger bekannt gewesen sein und könnte jetzt ein rechtliches Nachspiel haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Mai 2010 ein Urteil (Az.:  I ZR 121/08) zur Störerhaftung für Betreiber von WLANs verkündet. Demnach können Privatpersonen “auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter -Anschluss von unberechtigten Dritten für im Internet genutzt wird”, urteilten die Richter.

Die US-Behörde CERT empfiehlt den Nutzern, zu deaktivieren, bis es eine Lösung für das Sicherheitsproblem gibt. Schützen kann man ein Funknetz vor solchen Angriffen vorerst, indem man in der Konfigurationsoberfläche abschaltet, empfiehlt Vieböck.

http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,806276,00.html

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Klageverfahren Kinotavr Video OOO GmbH

Freitag, Dezember 23rd, 2011

Uns liegt ein Klageverfahren der Firma GmbH vor. Diese wird nunmehr vertreten durch die HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte aus Köln. 

Die Kanzlei HMS.Barthelmeß Görzel behauptet, dass die bisherige Prozessbevollmächtigte Frau Rechtsanwältin Doreen Kruse nicht mehr für die Firma GmbH tätig ist. Angeblich wurde das Mandat durch die Klägerin entzogen. Weiter wird dem Gericht mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Kruse die Herausgabe der Handakte verweigert. Dies lässt vermuten, dass hier offensichtlich zwischen der Firma GmbH und Frau Rechtsanwältin Doreen Kruse noch Unstimmigkeiten hinsichtlich der Gebührenabrechnung bestehen. 

Die Klage war zunächst beim Landgericht Köln eingereicht worden, obwohl die Forderung zunächst auf 980,00 €, jetzt auf 3.224,04 € erhöht wurde. Da das Landgericht Köln deutlich darauf hinwies, dass es bei einer Klage sachlich unzuständig sei, da der unter 5.000,00 € liegt, wurde dann von der Firma Kinotavr Video über den neuen Prozessbevollmächtigten beantragt, die Sache an das Amtsgericht Köln abzugeben. Dies geschah dann auch. 

In der Anspruchsbegründung, die nunmehr nach dem Mahnbescheid dem Amtsgericht Köln vorgelegt wurde, bleibt vieles im Unklaren. Die Klägerin verweist darauf, dass die Firma Logistep Deutschland GmbH die Ermittlungen durchgeführt habe. Es wird dann, wie dies auch aus anderen Verfahren bekannt ist, auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, dass 2006 dem Amtsgericht Frankfurt am Main vorgelegt worden ist. Hier versucht auch die Firma Kinotavr Video sich möglichst weiteren Aufwand zu ersparen. Bereits an diesem Punkt ist zu hinterfragen, ob von 2006 bis zum 2010, dem Zeitpunkt des angeblichen Urheberrechtsverstoßes, die Software unverändert geblieben ist. Dies muss mehr als bezweifelt werden. Bei einer Softwareänderung ist aber ein Gutachten aus 2006 wertlos. Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, welche Änderungen in welchem Umfang erfolgt sind und ob damit die Qualität der Ermittlungsergebnisse in irgendeiner Form beeinflusst worden sind. 

Dies ist nur eine von vielen Fragen, die im nunmehr anhängigen gerichtlichen Verfahren zu klären sind.

Interessant ist auch, dass das Amtsgericht Köln in seiner ersten Verfügung anregt, dass die Klägerin zu einer Tatsachendarlegung zu der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weiter Stellung nimmt. Dies haben wir mittlerweile auch in anderen Klageverfahren erlebt. Offensichtlich sieht das Amtsgericht Köln das Thema örtliche Zuständigkeit kritisch. Obwohl dies von uns im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich gerügt wurde, scheint nach derzeitigem Stand das Amtsgericht Köln aber nicht vorab über das Thema örtliche Zuständigkeit entscheiden zu wollen. Hier ist auch der Versuch zu beobachten, die Angelegenheiten möglichst „schnell“ zu erledigen. Dies wird aber einer aufwendigen rechtlichen Prüfung der vielen Einzelheiten nach unserer Auffassung nicht gerecht.

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LG Mannheim: AGBs für freie Journalisten rechtswidrig

Dienstag, Dezember 20th, 2011

Das hat gegen die für freie Journalisten der Reiff Verlag KG eine einstweilige Verfügung erlassen (Az.: 7 O 442/11). Zu dem Medienhaus gehören unter anderem die Mittelbadische Presse und das Offenburger Tageblatt. 

In den war geregelt, dass jeder freie Journalist gegen ein pauschales Honorar sämtliche , in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einzuräumen habe. Außerdem sollten diese Rechte vom Verlag an “gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen” übertragen werden können.

Auf den Antrag einer einstweiligen Verfügung durch den Deutschen Journalisten-Verband und der Gewerkschaft ver.di reagierte der Verlag mit der Ankündigung, er werde “versuchen, bis zur abschließenden Klärung, überall, wo es möglich ist, auf den Einsatz von hauptberuflichen freien Mitarbeitern zu verzichten.” Bei Nichtunterzeichnung drohte
der Verlag, freie Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen.

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AG München: Verurteilung wegen Filesharing ohne Computer und WLAN

Montag, Dezember 19th, 2011
Kein Computer & Kein WLAN - trotzdem Verurteilung wegen Filesharing

Kein Computer & kein - trotzdem Verurteilung wegen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.11.2011 (Az.: 142 C 2564/11) eine Rentnerin auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu ihren Lasten.

Eine Verurteilung wegen kommt zwar immer wieder vor, aber diese Verurteilung wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Denn die Beklagte besaß zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung keinen Computer. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen -Router verfügte.

Der beklagten Rentnerin wurde vorgeworfen, einen Hooligan-Film auf der Internettauschbörse eDonkey2000 zum Download angeboten zu haben. Nachdem sie vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte abgegeben hatte, wurde sie von dem Rechteinhaber u.a. auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Trotz der Darlegung seitens der Beklagten, dass sie keinen Computer besitzt und der vorhandene Internetanschluss lediglich nur noch theoretisch besteht, wurde sie vom Amtsgericht München wegen verurteilt.

Das Gericht sah als bewiesen an, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten begangen wurde und sie diese auch zu verantworten habe. Woraus sich jedoch die Verantwortlichkeit konkret ergeben soll, lässt das Gericht offen. Es stützt sich nur darauf, dass die Beklagte die “tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit” nicht habe entkräften können.   

Nun bleibt abzuwarten, ob das Urteil am Ende so Bestand haben wird. Die Rechtsmittelfristen sind jedenfalls noch nicht abgelaufen.

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Filesharing-Verfahren: Streitwert auf 3.000 Euro reduziert

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 6 W 234/11) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde den für einen auf Unterlassung des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag von 10.000 Euro auf 3.000 Euro reduziert. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 3.000 Euro müsse dem maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen. Im Übrigen wies der zuständige Senat auf seinen Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 6 W 44/11) hin, in dem er den im Hinblick auf das Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums auf 10.000 Euro festgesetzt hatte.

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Gemeinsame Pressemitteilung der GVU, VAP und SAFE vom 13. Dezember 2011: DACH Branchenforum 2011: Verantwortlichkeit im Internet ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Berlin, Wien, Zürich. 13. Dezember 2011. Ein Appell an die Vernunft war der Leitfaden des diesjährigen DACH Branchenforums vom 22. bis 23. November 2011, das bereits zum 5. Mal von der deutschen Gesellschaft zur Verfolgung von e.V. (), dem österreichischen Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche () und der schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie () veranstaltet wurde. Das gut besuchte zweitägige Expertentreffen in der Berliner Kalkscheune adressierte Modelle und Ideen der effektiven Unterbindung von Rechtsverstößen im Internet.

Zu diesen Themen sprachen und diskutierten Vertreter der Kreativindustrie, Politik, Justiz, Unterricht, Netzkultur und Online-Wirtschaft. Neben Fallstudien und Kurzpräsentationen zu Maßnahmen und Lösungen für einen zeitgemäßen Urheberrechtsschutz im Netz sowie neuen, legalen Distributionswegen für Filme, TV-Serien und Games prägten insbesondere zwei Podiumsdiskussionen den konstruktiv-kontroversen Charakter der Veranstaltung.

Wer muss zur Verantwortlichkeit im Internet beitragen?
In der lebendigen Paneldiskussion am 22. November 2011 diskutierten Jörg Weinrich von WebGuard und dem Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland, Christian Haspl vom österreichischen Provider Hutchison 3G, Thomas Seidel, Lehrer an der Maria Montessori-Grundschule in Berlin und Philipp Otto von irights.info unter der Moderation von Olaf Wolters von Boehmert & Boehmert. Zentrale Inhalte der Diskussion waren das Spannungsverhältnis von Datenschutz bzw. Anonymität im Internet einerseits und regelkonformem bzw. verantwortungsbewussten Verhalten andererseits.

Jörg Weinrich vermisste grundsätzlich eine angemessene Berücksichtigung des Rechts auf geistiges Eigentum. Er verlangte von der Politik klare Vorgaben zur Eindämmung der Pirateriequote – beispielsweise durch Aufhebung der Haftungsprivilegierung.. Philipp Otto plädierte dagegen für eine weitere Stärkung des Datenschutzes sowie eine Legalisierung des nach geltendem Recht illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz für private, “nicht-kommerzielle” Zwecke. Christian Haspl wünschte sich als die Vereinfachung der Lizenzverwaltung innerhalb Europas, um attraktive legale Angebote im Netz bereitstellen zu können. Thomas Seidel wies darauf hin, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für regelkonformes und zivilisiertes Verhalten im Internet zu kurz kommt – insbesondere in der Pädagogik und Jugenderziehung.

Unter anderen aus diesem Grund benannten Polizisten und Staatsanwälte aus dem Publikum die Bagatellisierung von illegalem und der Nutzung illegaler Streaming-Angebote als besonders schädigend für den Rechtsstaat. Andere Publikumsgäste hoben die zentrale Rolle der Internet Service Provider als Vermittler des Datenaustauschs hervor und regten tatkräftige Mitarbeit mit der Content-Industrie an.

Wie kann man aus Piraten wieder Kunden machen?
Moderiert von Lars Sobiraj (Gulli.com) suchte die Podiumsdiskussion am 23. November zwischen Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD, dem Wissenschaftsjournalisten Sebastian Haupt, Wirtschaftsberater Stefan Herwig von Mindbase Strategic Consulting und dem User Sebastian Haselbeck nach Antworten auf wirtschaftliche Aspekte des Massenphänomens Raubkopieren.

Einleitend führte Sebastian Haupt in psychologische Erklärungsmodelle zur “Macht der Masse” ein. Danach neigen Menschen dazu, eigenes Verhalten an das der Mehrheit anzupassen. Stefan Herwig wies darauf hin, dass gerade tendenziöse Berichterstattungen diverser Medien dazu beitragen, Piraterie als Massenphänomen zu etablieren. Ferdinand Morawetz, Präsident des , kommentiert diesen Diskussionspunkt: “Solange Medien in quasi gut gemeinten Service-Tipps Anleitung zum Raubkopieren geben, solange glauben User nichts Illegales zu tun.” Auf dem Podium benannten Herwig und Haupt Verbesserungspotenziale bei der Kundenansprache für eine schnelle, dialogorientierte Kundeninformation über Schaffensprozesse, die mehr Verständnis in der Öffentlichkeit herstellen könnten. Dem “enttäuschten” Konsumenten Sebastian Haselbeck fehlten im Vergleich zum Contentangebot in den USA attraktive legale Angebote in Europa. Um aus “Piraten” wieder Kunden machen zu können, bedarf es nach Lars Klingbeil eines Dreiklangs aus Wertevermittlung, dem weiteren Ausbau innovativer Geschäftsmodelle sowie einer Rechtsdurchsetzung, die sich vor allem auf die Anbieter illegaler Plattformen konzentriere.

-Geschäftsführer Jan Scharringhausen stellt heraus: “Um solche Intensivtäter wie digitale Hehler überhaupt ermitteln zu können, braucht es klare Regeln und Verantwortlichkeiten im Internet.”

Wie schon am ersten Veranstaltungstag, diskutierte das Publikum auch am 23. November intensiv mit. Vertreter der Filmwirtschaft beschrieben die wirtschaftlichen Zusammenhänge in der Filmproduktion sowie Verwertung und stellten fest, dass erst durch die Schaffung einer sicheren Umgebung im Netz reale Marktchancen für legale Angebote entstehen können.
“Leider müssen wir in der Diskussion immer wieder feststellen, dass der Konsument nicht weiß, wie die Kreativwirtschaft funktioniert und dass eine Vielzahl an Personen und Unternehmen beteiligt sind, bis ein Film dem Premierenpublikum präsentiert werden kann”, sieht -Präsident Ferdinand Morawetz noch großen Aufklärung- und Informationsbedarf.

Die Verkennung der Verwertungsstrukturen in der Filmbranche und eine politisch bequeme Bevorzugung der uneingeschränkten Rechte für Konsumenten verhindern das Einhalten von Gesetzen zum Schutz des Gemeinwesens und untergraben das ökonomische Potenzial des Internets für legale Wirtschaftsmodelle. Ferdinand Morawetz dazu: “Es gibt leider auch in Österreich keine Augenhöhe in der Debatte. Wir müssen weg von der “alles ist gratis”- Mentalität, ehe es zu spät ist.” Und -Geschäftsführer Dr. Matthias Leonardy: “Es geht um den Zugang zu einem Erlebnis, das ist die richtige Diskussion, denn so wie es jeder als falsch betrachtet, wenn man sich in ein Theater schleicht, ohne zu bezahlen, um ein Stück zu sehen, muss man es in Zukunft als falsch betrachten, wenn man ein digitales Produkt ansieht, ohne es bezahlt zu haben.”

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OLG Düsseldorf: Fremde Fotos als “Embedded Content” verstoßen gegen Urheberrecht

Mittwoch, Dezember 14th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 8.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers als sogenannter „Embedded Content“ in eine Webseite eingebunden werden. Urheberrechtlich unproblematisch sei dagegen das Einbinden von . Diese dürften freigesetzt werden, weil sie den Nutzern den bereits eröffneten Zugang auf eine öffentlich zugänglich Webseite erleichtern und kein geschütztes Werk zum Abruf bereit hielten. 

In dem vorliegenden Fall wurden zwei fremde Fotos in einen Blog per “Frame” eingebunden.  Diese bekam der Nutzer von einer externen Internetseite in einem Rahmen (“Frame”) auf der bereits geöffneten Seite zu sehen. Das Gericht urteilte, das das Verwenden von urheberrechtlich geschütztem Material, einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstelle. Demnach hätte die betreffende Fotografin dem gesondert zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, handle es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Damit verwiesen die Richter das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 480/09) aus der  Vorinstanz.  

Zudem ging es in dem Verfahren auch darum, ob ein  Blog-Betreiber als nach § 7 Abs. 1 TMG haftet, selbst wenn er den Blog “für Freunde” seiner Zeitung (Blog) öffnen will. Die Richter entschieden, dass Blogger erst dann für fremde Gastbeiträge haften, wenn sie vom konkreten Urheberrechtsverstoß erfahren haben. Eine Pflicht erneute Rechtsverletzungen durch tecnische Vorkehrungen zu verhindern bestehe nicht.  Eine Revision zum Bundesgerichtshof lassen die Berufungsrichter in Düsseldorf nicht zu.

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LG Berlin: Urheberrechtlicher Schutz von Fritzbox-Firmware

Montag, Dezember 5th, 2011

Die Verwendung von Open-Source-Software kann dazu führen, dass die verwendete Firmware nicht vom geschützt wird.

Im vorliegenden Fall machte der Hersteller der “Fritz! Box!” AVM gegen den Hersteller der Jugendschutzsoftware “Surf-Sitter-DSL” u.a. urheberrechtliche und markenrechtliche Ansprüche geltend, weil dieser in Augen von AVM eine unzulässige Modifikation dieser Firmware vorgenommen hatte. Darüber hinaus dürfe der Hersteller von Surf-Sitter-DSL seine Kunden nicht veranlassen, dass diese bei der Installation dieser Software die jeweilige Firmware von AVM herunterladen.

Das Landgericht Berlin entschied hierzu mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: 16 O 255/10), dass keine urheberrechtlichen und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche bestehen. Die verwendete Firmware genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Zwar handele es sich um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG, jedoch entfalle der Schutz dadurch, dass der Teil des Sammelwerkes der sog. Kernel ist. Dieser basiere auf dem Linux-Betriebssystem und unterliege als Open-Source-Software den Bedingungen der GNU Generalic Public Licence (GPL). Diese schreibe vor, dass das Sammelwerk der GPL unterliegen muss. Gegen die damit verbundene Infizierung eines Sammelwerkes bestehe keine Bedenken.

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AG Leipzig: Erstes rechtskräftiges Urteil im Fall Kino.to

Montag, Dezember 5th, 2011

Nachdem im Sommer das illegale Filmportal “” vom Netz genommen wurde und umfangreiche Ermittlungen zur Verhaftung von 13 Verdächtigen geführt haben, ist nun das erste rechtskräftige Urteil gesprochen worden.

Der 33-jährige Webdesigner Marcus V. wurde vom Amtsgericht Leipzig zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt. Zwischen Januar 2009 und Juni 2011 hat der Webdesigner in mehr als 1,1 Millionen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und dadurch persönliche Einnahmen in Höhe von 160.000 Euro erzielt. Laut Medienberichten hat Marcus V. ein Geständnis abgelegt und die 160.000 Euro der Staatskasse zur Verfügung gestellt.

Nach der Verkündung dieses Urteils werden nun die weiteren Urteilssprüche mit großem Interesse erwartet. Neben Marcus V. müssen sich auch noch zwei andere Personen vor dem Amtsgericht Leipzig für ihre Taten verantworten. Während ein Angeklagter als Chef der Gruppe verdächtigt wird, glaubt man den Zweiten als technischen Mitarbeiter von entlarvt zu haben.

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EuGH: Portraitfotos genießen urherberrechtlichen Schutz

Freitag, Dezember 2nd, 2011

Der Europäische Gerichthof in Luxemburg hat in einem Urteil vom 1.12.2011 (Az.: C-145/10) entschieden, dass ein Portraitfoto denselben urheberrechtlichen Schutz genießt wie jedes andere Werk, sofern es sich um eine eigene Schöpfung des Urhebers handelt.

In dem vorliegen Fall hatten mehrere Printverlage die Fotos einer selbstständigen Fotografin von Natascha Kampusch in Zeitungen und Internet veröffentlicht. Sie nannten die Fotografin nicht als Urheberin. Diese sah ihr verletzt und verklagte die Verlage. Zudem wurde in den Medien ein Phantombild veröffentlicht, das eine digitale Bearbeitung eines der Fotos der Fotografin darstellte und das vermutete aktuelle Aussehen von Kampusch wiedergab.

Die Richter urteilten, dass die Medien Fotos vermisster Personen ohne Zustimmung ihres Urhebers veröffentlichen dürfen, wenn dies bei Ermittlungen und in Absprache mit der Polizei geschieht. Ein Fahndungsaufruf der Sicherheitsbehörden müsse hierzu nicht erfolgt sein. Der urheberrechtliche Schutz sei durch durch Art. 5 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2001/29/EG eingeschränkt. Allerdings, so die Richter weiter,  seien nur Staaten fähig und verantwortlich, die öffentliche Sicherheit durch Fahndungen zu gewährleisten. Ein Presseverlag dürfe deshalb nicht aus eigener Initiative ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, um die öffentliche Sicherheit zu schützen.

Zur Zitierung von geschützten Werken führt der aus, dass der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachte Werke zitiert werden dürfen, sofern die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werde. Nur wenn sich diese Angabe als unmöglich erweise, seien diese Angaben nicht erforderlich. Die Verlage könnten sich nicht darauf berufen, dass sie die Fotos von einer Presseagentur erhalten, aber Schwierigkeiten gehabt hätten, die Urheberin zu ermitteln, und ihren Namen auf den Fotos daher nicht angeben können. Denn die Presseagentur habe den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen müssen.

Wenn die Fotos der Öffentlichkeit allerdings von den nationalen Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht worden seien, habe der Name der Urheberin nicht angegeben werden müssen, führte der aus. In diesem Fall sei nur die Angabe der Quelle der Fotos, nicht aber die Angabe des Namens ihrer Urheberin erforderlich.

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Filesharing: Klage Rasch vor dem Landgericht Düsseldorf

Mittwoch, November 30th, 2011

Uns liegt ein Urteil des Landgericht Düsseldorf mit dem Az.: 12 O 277/10 vor. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, dass die Kanzlei im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde die Betroffene zu einer Zahlung in Höhe von 5.380,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu ihren Lasten.

Im vorliegenden Fall wurden durch den 13-jährigen Sohn der Beklagten 654 Audio-Dateien mittels einer -Software zum Download verfügbar gemacht. Aus diesem Grund mahnten die Klägerinnen die Mutter des Jungen als Anschlussinhaberin ab. Die Beklagte weigerte sich jedoch die strafbewehrte zu unterzeichnen und den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Nach ihrer Ansicht müsse sie sich das Verhalten ihres Sohnes nicht zurechnen lassen. Sie habe ihn eindeutig und mehrmals auf das Risiko von Handlungen im Internet hingewiesen und darüber belehrt, sog. Tauschbörsen zu meiden.

Nachdem die Beklagte gegen den beantragten und erlassenen Mahnbescheid Widerspruch einlegte, wurde sie von der Kanzlei im Namen der Klägerinnen als Rechteinhaber auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten verklagt.

Hierzu entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.08.2011, dass die Beklagte sowohl Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 Euro als auch Abmahnkosten von 2.380,80 Euro zahlen muss.

Die Verwertungsrechte der Klägerinnen seien vom Sohn der Beklagten widerrechtlich verletzt worden. Die Beklagte als Anschlussinhaberin müsse sich das Verhalten ihres Sohnes anrechnen lassen. Wörtlich heißt es:

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LG München I: Webseitenbetreiber haftet für unzulässiges Zitat von Karl Valentin

Dienstag, November 29th, 2011

Das Landgericht München I hat in einem Urteil (Az.: 7 O 8226/11) vom 8.8.2011 entschieden, dass Webseitenbetreiber auch haften, wenn Zitate von Dritten auf  die Seite gestellt werden und sich diese  ”zueigen” machen. 

In dem vorliegenden Fall hatte die Inhaberin des Internetportals “1000.zitate.de“ den Klassiker des Münchner Komikers : „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut“ übernommen, ohne die Rechte abzuklären.  Von der Website können Zitate verschiedener Künstler mittels einer Datenbank  in andere Seiten eingebunden oder per E-Mail versendet werden. Zudem können Nutzer, selbst Zitate beizusteuern.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Betreiberin das Valentin-Zitat unzulässig veröffentlicht habe. Die Richter entschieden, dass der Spruch selbst durch seine “sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik” als geschütztes Sprachwerk vom § 2 Urhebergesetz geschützt sei. Der Satz sei daher nur mit der Einwilligung des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger zulässig sei. Da im Jahr 1948 gestorben ist, liegen die Rechte an seinem Werk bis zum Jahr 2018 bei seiner Enkelin.

Zudem  könne sich der Seiteninhaber nicht auf die eingeschränkte Haftung für fremde Inhalte gem. § 7 i.Vm §§ 8, 10 Telemediengesetz (TMG) berufen. Insbesondere durch die Webseitengestaltung werde “konkludent die inhaltliche Verantwortung” übernommen und der Anschein erweckt, “sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen”. Es handele sich demnach nicht um fremde Inhalte im Sinne des Gesetzes. Allein die Möglichkeit, dass auch Dritte Inhalte beisteuern könnten, reiche nicht aus um sich von der Haftung dafür zu befreien. Inzwischen ist das Zitat von gelöscht worden.

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