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Archive for the ‘Urheberrecht’ Category

LG Mannheim: AGBs für freie Journalisten rechtswidrig

Dienstag, Dezember 20th, 2011

Das hat gegen die für freie Journalisten der Reiff Verlag KG eine einstweilige Verfügung erlassen (Az.: 7 O 442/11). Zu dem Medienhaus gehören unter anderem die Mittelbadische Presse und das Offenburger Tageblatt. 

In den war geregelt, dass jeder freie Journalist gegen ein pauschales Honorar sämtliche , in bekannter oder unbekannter Nutzungsart, umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einzuräumen habe. Außerdem sollten diese Rechte vom Verlag an “gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen” übertragen werden können.

Auf den Antrag einer einstweiligen Verfügung durch den Deutschen Journalisten-Verband und der Gewerkschaft ver.di reagierte der Verlag mit der Ankündigung, er werde “versuchen, bis zur abschließenden Klärung, überall, wo es möglich ist, auf den Einsatz von hauptberuflichen freien Mitarbeitern zu verzichten.” Bei Nichtunterzeichnung drohte
der Verlag, freie Mitarbeiter nicht weiter zu beschäftigen.

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AG München: Verurteilung wegen Filesharing ohne Computer und WLAN

Montag, Dezember 19th, 2011
Kein Computer & Kein WLAN - trotzdem Verurteilung wegen Filesharing

Kein Computer & kein WLAN - trotzdem Verurteilung wegen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23.11.2011 (Az.: 142 C 2564/11) eine Rentnerin auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu ihren Lasten.

Eine Verurteilung wegen kommt zwar immer wieder vor, aber diese Verurteilung wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Denn die Beklagte besaß zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung keinen Computer. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sie über einen WLAN-Router verfügte.

Der beklagten Rentnerin wurde vorgeworfen, einen Hooligan-Film auf der Internettauschbörse eDonkey2000 zum Download angeboten zu haben. Nachdem sie vorgerichtlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, wurde sie von dem Rechteinhaber u.a. auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Trotz der Darlegung seitens der Beklagten, dass sie keinen Computer besitzt und der vorhandene Internetanschluss lediglich nur noch theoretisch besteht, wurde sie vom Amtsgericht München wegen verurteilt.

Das Gericht sah als bewiesen an, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vom Anschluss der Beklagten begangen wurde und sie diese auch zu verantworten habe. Woraus sich jedoch die Verantwortlichkeit konkret ergeben soll, lässt das Gericht offen. Es stützt sich nur darauf, dass die Beklagte die “tatsächliche Vermutung ihrer Verantwortlichkeit” nicht habe entkräften können.   

Nun bleibt abzuwarten, ob das Urteil am Ende so Bestand haben wird. Die Rechtsmittelfristen sind jedenfalls noch nicht abgelaufen.

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Filesharing-Verfahren: Streitwert auf 3.000 Euro reduziert

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 6 W 234/11) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde den für einen auf Unterlassung des Angebots eines urheberrechtlich geschützten Musikwerkes in sog. Tauschbörsen gerichteten Antrag von 10.000 Euro auf 3.000 Euro reduziert. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von 3.000 Euro müsse dem maßgeblichen Interesse des Antragstellers an der Durchsetzung seines Anspruchs im vorläufigen Rechtsschutz entsprechen. Im Übrigen wies der zuständige Senat auf seinen Beschluss vom 14.03.2011 (Az. 6 W 44/11) hin, in dem er den im Hinblick auf das Angebot eines aktuellen ganzen Musikalbums auf 10.000 Euro festgesetzt hatte.

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Gemeinsame Pressemitteilung der GVU, VAP und SAFE vom 13. Dezember 2011: DACH Branchenforum 2011: Verantwortlichkeit im Internet ist eine gesellschaftliche Notwendigkeit

Donnerstag, Dezember 15th, 2011

Berlin, Wien, Zürich. 13. Dezember 2011. Ein Appell an die Vernunft war der Leitfaden des diesjährigen DACH Branchenforums vom 22. bis 23. November 2011, das bereits zum 5. Mal von der deutschen Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (), dem österreichischen Verein für Anti-Piraterie der Film- und Videobranche () und der schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie () veranstaltet wurde. Das gut besuchte zweitägige Expertentreffen in der Berliner Kalkscheune adressierte Modelle und Ideen der effektiven Unterbindung von Rechtsverstößen im Internet.

Zu diesen Themen sprachen und diskutierten Vertreter der Kreativindustrie, Politik, Justiz, Unterricht, Netzkultur und Online-Wirtschaft. Neben Fallstudien und Kurzpräsentationen zu Maßnahmen und Lösungen für einen zeitgemäßen Urheberrechtsschutz im Netz sowie neuen, legalen Distributionswegen für Filme, TV-Serien und Games prägten insbesondere zwei Podiumsdiskussionen den konstruktiv-kontroversen Charakter der Veranstaltung.

Wer muss zur Verantwortlichkeit im Internet beitragen?
In der lebendigen Paneldiskussion am 22. November 2011 diskutierten Jörg Weinrich von WebGuard und dem Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland, Christian Haspl vom österreichischen Provider Hutchison 3G, Thomas Seidel, Lehrer an der Maria Montessori-Grundschule in Berlin und Philipp Otto von irights.info unter der Moderation von Olaf Wolters von Boehmert & Boehmert. Zentrale Inhalte der Diskussion waren das Spannungsverhältnis von Datenschutz bzw. Anonymität im Internet einerseits und regelkonformem bzw. verantwortungsbewussten Verhalten andererseits.

Jörg Weinrich vermisste grundsätzlich eine angemessene Berücksichtigung des Rechts auf geistiges Eigentum. Er verlangte von der Politik klare Vorgaben zur Eindämmung der Pirateriequote – beispielsweise durch Aufhebung der Haftungsprivilegierung.. Philipp Otto plädierte dagegen für eine weitere Stärkung des Datenschutzes sowie eine Legalisierung des nach geltendem Recht illegalen Filesharings von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz für private, “nicht-kommerzielle” Zwecke. Christian Haspl wünschte sich als die Vereinfachung der Lizenzverwaltung innerhalb Europas, um attraktive legale Angebote im Netz bereitstellen zu können. Thomas Seidel wies darauf hin, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für regelkonformes und zivilisiertes Verhalten im Internet zu kurz kommt – insbesondere in der Pädagogik und Jugenderziehung.

Unter anderen aus diesem Grund benannten Polizisten und Staatsanwälte aus dem Publikum die Bagatellisierung von illegalem und der Nutzung illegaler Streaming-Angebote als besonders schädigend für den Rechtsstaat. Andere Publikumsgäste hoben die zentrale Rolle der Internet Service Provider als Vermittler des Datenaustauschs hervor und regten tatkräftige Mitarbeit mit der Content-Industrie an.

Wie kann man aus Piraten wieder Kunden machen?
Moderiert von Lars Sobiraj (Gulli.com) suchte die Podiumsdiskussion am 23. November zwischen Lars Klingbeil, netzpolitischer Sprecher der SPD, dem Wissenschaftsjournalisten Sebastian Haupt, Wirtschaftsberater Stefan Herwig von Mindbase Strategic Consulting und dem User Sebastian Haselbeck nach Antworten auf wirtschaftliche Aspekte des Massenphänomens Raubkopieren.

Einleitend führte Sebastian Haupt in psychologische Erklärungsmodelle zur “Macht der Masse” ein. Danach neigen Menschen dazu, eigenes Verhalten an das der Mehrheit anzupassen. Stefan Herwig wies darauf hin, dass gerade tendenziöse Berichterstattungen diverser Medien dazu beitragen, Piraterie als Massenphänomen zu etablieren. Ferdinand Morawetz, Präsident des , kommentiert diesen Diskussionspunkt: “Solange Medien in quasi gut gemeinten Service-Tipps Anleitung zum Raubkopieren geben, solange glauben User nichts Illegales zu tun.” Auf dem Podium benannten Herwig und Haupt Verbesserungspotenziale bei der Kundenansprache für eine schnelle, dialogorientierte Kundeninformation über Schaffensprozesse, die mehr Verständnis in der Öffentlichkeit herstellen könnten. Dem “enttäuschten” Konsumenten Sebastian Haselbeck fehlten im Vergleich zum Contentangebot in den USA attraktive legale Angebote in Europa. Um aus “Piraten” wieder Kunden machen zu können, bedarf es nach Lars Klingbeil eines Dreiklangs aus Wertevermittlung, dem weiteren Ausbau innovativer Geschäftsmodelle sowie einer Rechtsdurchsetzung, die sich vor allem auf die Anbieter illegaler Plattformen konzentriere.

-Geschäftsführer Jan Scharringhausen stellt heraus: “Um solche Intensivtäter wie digitale Hehler überhaupt ermitteln zu können, braucht es klare Regeln und Verantwortlichkeiten im Internet.”

Wie schon am ersten Veranstaltungstag, diskutierte das Publikum auch am 23. November intensiv mit. Vertreter der Filmwirtschaft beschrieben die wirtschaftlichen Zusammenhänge in der Filmproduktion sowie Verwertung und stellten fest, dass erst durch die Schaffung einer sicheren Umgebung im Netz reale Marktchancen für legale Angebote entstehen können.
“Leider müssen wir in der Diskussion immer wieder feststellen, dass der Konsument nicht weiß, wie die Kreativwirtschaft funktioniert und dass eine Vielzahl an Personen und Unternehmen beteiligt sind, bis ein Film dem Premierenpublikum präsentiert werden kann”, sieht -Präsident Ferdinand Morawetz noch großen Aufklärung- und Informationsbedarf.

Die Verkennung der Verwertungsstrukturen in der Filmbranche und eine politisch bequeme Bevorzugung der uneingeschränkten Rechte für Konsumenten verhindern das Einhalten von Gesetzen zum Schutz des Gemeinwesens und untergraben das ökonomische Potenzial des Internets für legale Wirtschaftsmodelle. Ferdinand Morawetz dazu: “Es gibt leider auch in Österreich keine Augenhöhe in der Debatte. Wir müssen weg von der “alles ist gratis”- Mentalität, ehe es zu spät ist.” Und -Geschäftsführer Dr. Matthias Leonardy: “Es geht um den Zugang zu einem Erlebnis, das ist die richtige Diskussion, denn so wie es jeder als falsch betrachtet, wenn man sich in ein Theater schleicht, ohne zu bezahlen, um ein Stück zu sehen, muss man es in Zukunft als falsch betrachten, wenn man ein digitales Produkt ansieht, ohne es bezahlt zu haben.”

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OLG Düsseldorf: Fremde Fotos als “Embedded Content” verstoßen gegen Urheberrecht

Mittwoch, Dezember 14th, 2011

Das hat in einem Urteil vom 8.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn Fotos ohne Erlaubnis des Rechteinhabers als sogenannter „Embedded Content“ in eine Webseite eingebunden werden. Urheberrechtlich unproblematisch sei dagegen das Einbinden von . Diese dürften freigesetzt werden, weil sie den Nutzern den bereits eröffneten Zugang auf eine öffentlich zugänglich Webseite erleichtern und kein geschütztes Werk zum Abruf bereit hielten. 

In dem vorliegenden Fall wurden zwei fremde Fotos in einen Blog per “Frame” eingebunden.  Diese bekam der Nutzer von einer externen Internetseite in einem Rahmen (“Frame”) auf der bereits geöffneten Seite zu sehen. Das Gericht urteilte, das das Verwenden von urheberrechtlich geschütztem Material, einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG darstelle. Demnach hätte die betreffende Fotografin dem gesondert zustimmen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, handle es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Damit verwiesen die Richter das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 480/09) aus der  Vorinstanz.  

Zudem ging es in dem Verfahren auch darum, ob ein  Blog-Betreiber als nach § 7 Abs. 1 TMG haftet, selbst wenn er den Blog “für Freunde” seiner Zeitung (Blog) öffnen will. Die Richter entschieden, dass Blogger erst dann für fremde Gastbeiträge haften, wenn sie vom konkreten Urheberrechtsverstoß erfahren haben. Eine Pflicht erneute Rechtsverletzungen durch tecnische Vorkehrungen zu verhindern bestehe nicht.  Eine Revision zum Bundesgerichtshof lassen die Berufungsrichter in Düsseldorf nicht zu.

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LG Berlin: Urheberrechtlicher Schutz von Fritzbox-Firmware

Montag, Dezember 5th, 2011

Die Verwendung von Open-Source-Software kann dazu führen, dass die verwendete Firmware nicht vom geschützt wird.

Im vorliegenden Fall machte der Hersteller der “Fritz! Box!” AVM gegen den Hersteller der Jugendschutzsoftware “Surf-Sitter-DSL” u.a. urheberrechtliche und markenrechtliche Ansprüche geltend, weil dieser in Augen von AVM eine unzulässige Modifikation dieser Firmware vorgenommen hatte. Darüber hinaus dürfe der Hersteller von Surf-Sitter-DSL seine Kunden nicht veranlassen, dass diese bei der Installation dieser Software die jeweilige Firmware von AVM herunterladen.

Das Landgericht Berlin entschied hierzu mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: 16 O 255/10), dass keine urheberrechtlichen und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche bestehen. Die verwendete Firmware genieße keinen urheberrechtlichen Schutz. Zwar handele es sich um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG, jedoch entfalle der Schutz dadurch, dass der Teil des Sammelwerkes der sog. Kernel ist. Dieser basiere auf dem Linux-Betriebssystem und unterliege als Open-Source-Software den Bedingungen der GNU Generalic Public Licence (GPL). Diese schreibe vor, dass das Sammelwerk der GPL unterliegen muss. Gegen die damit verbundene Infizierung eines Sammelwerkes bestehe keine Bedenken.

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AG Leipzig: Erstes rechtskräftiges Urteil im Fall Kino.to

Montag, Dezember 5th, 2011

Nachdem im Sommer das illegale Filmportal “” vom Netz genommen wurde und umfangreiche Ermittlungen zur Verhaftung von 13 Verdächtigen geführt haben, ist nun das erste rechtskräftige Urteil gesprochen worden.

Der 33-jährige Webdesigner Marcus V. wurde vom Amtsgericht Leipzig zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt. Zwischen Januar 2009 und Juni 2011 hat der Webdesigner in mehr als 1,1 Millionen Fällen urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt und dadurch persönliche Einnahmen in Höhe von 160.000 Euro erzielt. Laut Medienberichten hat Marcus V. ein Geständnis abgelegt und die 160.000 Euro der Staatskasse zur Verfügung gestellt.

Nach der Verkündung dieses Urteils werden nun die weiteren Urteilssprüche mit großem Interesse erwartet. Neben Marcus V. müssen sich auch noch zwei andere Personen vor dem Amtsgericht Leipzig für ihre Taten verantworten. Während ein Angeklagter als Chef der Gruppe verdächtigt wird, glaubt man den Zweiten als technischen Mitarbeiter von entlarvt zu haben.

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EuGH: Portraitfotos genießen urherberrechtlichen Schutz

Freitag, Dezember 2nd, 2011

Der Europäische Gerichthof in Luxemburg hat in einem Urteil vom 1.12.2011 (Az.: C-145/10) entschieden, dass ein Portraitfoto denselben urheberrechtlichen Schutz genießt wie jedes andere Werk, sofern es sich um eine eigene Schöpfung des Urhebers handelt.

In dem vorliegen Fall hatten mehrere Printverlage die Fotos einer selbstständigen Fotografin von Natascha Kampusch in Zeitungen und Internet veröffentlicht. Sie nannten die Fotografin nicht als Urheberin. Diese sah ihr verletzt und verklagte die Verlage. Zudem wurde in den Medien ein Phantombild veröffentlicht, das eine digitale Bearbeitung eines der Fotos der Fotografin darstellte und das vermutete aktuelle Aussehen von Kampusch wiedergab.

Die Richter urteilten, dass die Medien Fotos vermisster Personen ohne Zustimmung ihres Urhebers veröffentlichen dürfen, wenn dies bei Ermittlungen und in Absprache mit der Polizei geschieht. Ein Fahndungsaufruf der Sicherheitsbehörden müsse hierzu nicht erfolgt sein. Der urheberrechtliche Schutz sei durch durch Art. 5 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2001/29/EG eingeschränkt. Allerdings, so die Richter weiter,  seien nur Staaten fähig und verantwortlich, die öffentliche Sicherheit durch Fahndungen zu gewährleisten. Ein Presseverlag dürfe deshalb nicht aus eigener Initiative ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, um die öffentliche Sicherheit zu schützen.

Zur Zitierung von geschützten Werken führt der aus, dass der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemachte Werke zitiert werden dürfen, sofern die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers angegeben werde. Nur wenn sich diese Angabe als unmöglich erweise, seien diese Angaben nicht erforderlich. Die Verlage könnten sich nicht darauf berufen, dass sie die Fotos von einer Presseagentur erhalten, aber Schwierigkeiten gehabt hätten, die Urheberin zu ermitteln, und ihren Namen auf den Fotos daher nicht angeben können. Denn die Presseagentur habe den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen müssen.

Wenn die Fotos der Öffentlichkeit allerdings von den nationalen Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht worden seien, habe der Name der Urheberin nicht angegeben werden müssen, führte der aus. In diesem Fall sei nur die Angabe der Quelle der Fotos, nicht aber die Angabe des Namens ihrer Urheberin erforderlich.

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Filesharing: Klage Rasch vor dem Landgericht Düsseldorf

Mittwoch, November 30th, 2011

Uns liegt ein Urteil des Landgericht Düsseldorf mit dem Az.: 12 O 277/10 vor. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, dass die Kanzlei im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde die Betroffene zu einer Zahlung in Höhe von 5.380,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu ihren Lasten.

Im vorliegenden Fall wurden durch den 13-jährigen Sohn der Beklagten 654 Audio-Dateien mittels einer -Software zum Download verfügbar gemacht. Aus diesem Grund mahnten die Klägerinnen die Mutter des Jungen als Anschlussinhaberin ab. Die Beklagte weigerte sich jedoch die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und den geltend gemachten Schadensersatz zu zahlen. Nach ihrer Ansicht müsse sie sich das Verhalten ihres Sohnes nicht zurechnen lassen. Sie habe ihn eindeutig und mehrmals auf das Risiko von Handlungen im Internet hingewiesen und darüber belehrt, sog. Tauschbörsen zu meiden.

Nachdem die Beklagte gegen den beantragten und erlassenen Mahnbescheid Widerspruch einlegte, wurde sie von der Kanzlei im Namen der Klägerinnen als Rechteinhaber auf Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten verklagt.

Hierzu entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 02.08.2011, dass die Beklagte sowohl Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 Euro als auch Abmahnkosten von 2.380,80 Euro zahlen muss.

Die Verwertungsrechte der Klägerinnen seien vom Sohn der Beklagten widerrechtlich verletzt worden. Die Beklagte als Anschlussinhaberin müsse sich das Verhalten ihres Sohnes anrechnen lassen. Wörtlich heißt es:

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LG München I: Webseitenbetreiber haftet für unzulässiges Zitat von Karl Valentin

Dienstag, November 29th, 2011

Das Landgericht München I hat in einem Urteil (Az.: 7 O 8226/11) vom 8.8.2011 entschieden, dass Webseitenbetreiber auch haften, wenn Zitate von Dritten auf  die Seite gestellt werden und sich diese  ”zueigen” machen. 

In dem vorliegenden Fall hatte die Inhaberin des Internetportals “1000.zitate.de“ den Klassiker des Münchner Komikers : „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut“ übernommen, ohne die Rechte abzuklären.  Von der Website können Zitate verschiedener Künstler mittels einer Datenbank  in andere Seiten eingebunden oder per E-Mail versendet werden. Zudem können Nutzer, selbst Zitate beizusteuern.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Betreiberin das Valentin-Zitat unzulässig veröffentlicht habe. Die Richter entschieden, dass der Spruch selbst durch seine “sprachlich und grammatikalisch unübliche Art und Weise einer bayerischen Wortakrobatik” als geschütztes Sprachwerk vom § 2 Urhebergesetz geschützt sei. Der Satz sei daher nur mit der Einwilligung des Künstlers bzw. seiner Rechtsnachfolger zulässig sei. Da im Jahr 1948 gestorben ist, liegen die Rechte an seinem Werk bis zum Jahr 2018 bei seiner Enkelin.

Zudem  könne sich der Seiteninhaber nicht auf die eingeschränkte Haftung für fremde Inhalte gem. § 7 i.Vm §§ 8, 10 Telemediengesetz (TMG) berufen. Insbesondere durch die Webseitengestaltung werde “konkludent die inhaltliche Verantwortung” übernommen und der Anschein erweckt, “sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen”. Es handele sich demnach nicht um fremde Inhalte im Sinne des Gesetzes. Allein die Möglichkeit, dass auch Dritte Inhalte beisteuern könnten, reiche nicht aus um sich von der Haftung dafür zu befreien. Inzwischen ist das Zitat von gelöscht worden.

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Bündnis 90/Die Grünen: Urheberrechtsreform notwendig

Dienstag, November 29th, 2011

Im Rahmen der Bundesdelegierten-Konferenz am 27.11.2011 standen bei den Grünen auch netzpolitische Themen auf dem Programm.

Mit einem 17-seitigen netzpolitischen Leitantrag in der Hand verkündete die Partei, dass man das Gesetz um die Rechte der Urheber reformieren möchte. So sollen die Schutzfristen für Werke verkürzt werden. Materialen wie Texte, Videos oder Musikstücke von Dritten können dadurch leichter benutzt und überarbeitet werden. Regelt das Gesetz derzeit einen Urheberschutz von 70 Jahren nach dem Tod des Künstlers, sollte die Schutzfrist zunächst auf fünf Jahre verkürzt werden.

Darüber hinaus sprachen sich die Grünen gegen Vorratsdatenspeicherung, Internetsperren und verdeckte Online-Durchsuchungen aus. Auch soll der Datenschutz im Grundgesetz verankert und die Anonymität im Internet verstärkt werden. Zudem möchte man Informationsrechte und den Breitbandausbau modernisieren.

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kino.to: Staatsanwaltschaft erhebt weitere Anklage

Dienstag, November 29th, 2011

Im Fall des bereits stillgelegten Streaming-Portals , über das Internetnutzer auf tausende raubkopierter Filme zugreifen konnten, hat die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft laut Spiegel gegen einen weiteren Beschuldigten Anklage erhoben. Der Beschuldigte soll bei für die Organisation und Betreuung der Computer-Server zuständig gewesen sein.  Das Landgericht in Leipzig wird dem Bericht zufolge in Kürze darüber entscheiden, ob es die Anklage gegen den Mann zulässt. 

Im Juni dieses Jahres hatte die das größte deutschsprachige Filmraubkopienportal abgeschaltet und ermittelt seitdem gegen mehr als 20 Menschen insbesondere wegen gewerblicher Verletzung des Urheberrechtes. Gegen eine Person wurde bereits im Oktober Anklage erhoben.

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Rechtsanwalt Matthias Olbrich für 24-h-a-z GmbH

Montag, November 28th, 2011
Hilfe bekommen Sie bei uns!

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Die mahnt durch Mitbewerber wegen angeblich begangenen Wettbewerbsverletzungen ab. Die Betroffenen sollen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch fehlerhafte Angaben zu den (40-Euro-Klausel) in der Widerrufsbelehrung bzw. den verstoßen haben.

Schützen Sie sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Wir helfen Ihnen dabei, Ihren Webshop inklusive der allgemeinen Geschäftsbedingungen abmahnsicher zu gestalten. Für eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme stehen wir Ihnen unter unserer kostenlosen Hotline 0800 / 100 41 04 zur Verfügung.

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BGH: Kein urheberrechtlicher Schutz von Kletternetz

Montag, November 28th, 2011

Im vorliegenden Fall ging es um ein Kletternetz, das sich auf einem Spielplatz befand. Die Herstellerin vertrieb eine Version, die vor über 30 Jahren von einem Architekt entwickelt worden war. Sie war der Auffassung, dass sie an diesem “Seilzirkus” ein ausschließliches Nutzungsrecht besitzt. Aus diesem Grund ging sie im Wege der gegen einen anderen Hersteller als Konkurrenten vor, der die gleiche Konstruktion unter der Bezeichnung “Raumnetz” vertrieb.

Der Bundesgerichtshof wies die mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: I ZR 53/10) ab, weil weder eine urheberrechtlicher noch ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliege. Ein urheberrechtlicher Schutz sei bei technischen Gebrauchsgegenständen nur bei einer bestimmten Schöpfungshöhe gegeben. Hierzu reiche die Verwirklichung einer technischen Idee in Form einer gelungenen handwerklichen Leistung nicht aus.

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Filesharing: Klage Rasch vor dem Amtsgericht Hamburg

Freitag, November 25th, 2011

Uns liegt ein Urteil des Amtsgericht Hamburg mit dem Az.: 36A C 172/10 vor. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren, dass die Kanzlei im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde der Betroffene zu einer Zahlung in Höhe von 3.629,80 Euro nebst Zinsen verurteilt. Auch die Kosten des Rechtsstreits gingen zu seinen Lasten.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Kanzlei zu Recht einen Anspruch auf Abmahnkosten von 1.379,80 Euro geltend gemacht hat. Eine Begrenzung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100,00 Euro sieht das Gericht nicht, da es in dem vorliegenden Fall nach Auffassung des Richters keine unerhebliche Rechtsverletzung gibt. Wörtlich heißt es:

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Klage Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel für Kinotavr Video OOO – ehemals vertreten durch Kanzlei Doreen Kruse

Donnerstag, November 24th, 2011

Aktuell liegt uns eine der Kanzlei , Rechtsanwalt Tim Christian Berger, für beim Amtsgericht Köln vor. Die Firma wurde früher durch Frau Rechtsanwältin vertreten. Das Mandatsverhältnis besteht offensichtlich nicht mehr. Unser Mandant hatte sich zunächst selbst ohne Anwalt außergerichtlich verteidigt und hat nun ein Schreiben des Kölner Gerichts erhalten.

Wir werden weiter berichten. Wenn Sie auch eine von der Kanzlei für bekommen haben, nutzen Sie unsere kostenlose Abmahnungs-Hotline unter 0800/1004104 für eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Pressemitteilung der GVU vom 22. November 2011: Jahresbericht 2010 – 595 neu aufgenommene Ermittlungen, 367 eingeleitete Verfahren, 422 erfolgreich abgeschlossene Verfahren

Mittwoch, November 23rd, 2011

Berlin, 22. November 2011. Anlässlich des 5. DACH Branchenforum in Berlin veröffentlicht die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. () ihren 2010. Darin benennt die Organisation Entwicklungen bei der illegalen Verwertung von Filmen, TV-Serien und Games, gefolgt von einer Skizzierung wichtiger Entwicklungen in Wirtschaft, Rechtsdurchsetzung und Politik. Als drittes gibt die Auskunft über ihre Strategie sowie die in 2010 erzielten Ergebnisse. Interessierte können die Publikation ab sofort auf der Webseite der als PDF herunterladen.

Neben den Aufgabenbereichen Information, Prävention und Interessenvertretung widmet sich die insbesondere den Ermittlungen gegen Urheberrechtsverletzungen. Dabei ist die von den Mitgliedern beauftragt, die Verteidigung ihrer Leistungsschutzrechte mit juristischen Mitteln an den Ausgangspunkten der illegalen Massenverwertung von Filmen und Games zu unterstützen. Daher fokussiert die Organisation ihre Aktivitäten auf Release-Gruppen und digitale Hehler, zu denen Betreiber illegaler Streaming-Portalsysteme zählen. Diese Szenen eint ein konspiratives Vorgehen, wobei der Einsatz von Sicherheitsvorkehrungen, wie Anonymisierungs- und Verschlüsselungs-Techniken gegen ein Eindringen von Außen erheblich zugenommen hat. Daher gestalten sich Vorermittlungen als zeitintensiv und bedürfen in vielen Fällen Informationen aus der Szene, um Strafanträge mit einem konkreten Anfangsverdacht gegen die Täter stellen zu können.

Nahezu 600 neue Ermittlungen in 2010 aufgenommen
Unter diesen Vorzeichen wurden 2010 insgesamt 595 neue Ermittlungen gegen Urheberrechtsverletzungen aufgenommen. 213 neue Vorermittlungen führte die gegen Release-Gruppen und digitale Hehler durch. 14 neu aufgenommene gemeinschaftliche Ermittlungen durch und Strafverfolgungsbehörden betrafen Folgeverfahren gegen Teammitglieder auf geschlossenen Trackern , die bereits Verfahrensgegenstand waren. 333 Ermittlungen nahmen die Behörden initiativ im Berichtszeitraum auf. Weitere 35 Ermittlungsansätze beruhten auf Hinweise aus der Bevölkerung. Davon gingen allein neun Hinweise zu dem illegalen Streamhoster-Portalsystem “” im Berichtszeitraum bei der ein, von denen jedoch in 2010 noch keiner neue Ansätze für das spätere strafrechtliche Vorgehen gegen dieses parasitäre Geschäftsmodell brachte.

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Klage Waldorf Frommer vor dem Amtsgericht München

Mittwoch, November 23rd, 2011

Uns liegt ein Endurteil des Amtsgericht München mit dem Az.: 161 C 2221/11 vor. Es handelt sich um ein Verfahren, dass die im Rahmen einer - angestrebt hat. In dem Endurteil wurde der Betroffene zu einer Zahlung von € 856,00 nebst Zinsen verurteilt.

http://www.recht-freundlich.de/klage-waldorf-frommer-vor-dem-amtsgericht-munchen

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OLG Frankfurt a.M.: Formulierung “Lieferung in der Regel” unwirksam

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 27.07.2011 (Az.: 6 W 55/11) beschlossen, dass die Angabe einer Lieferfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Formulierung “Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang” unwirksam ist, da sie entgegen § 308 Nr. 1 BGB nicht hinreichend bestimmt ist. Im Übrigen geht eine Relativierung bei der Angabe der Lieferzeit einher, die nicht nur bedeutet, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen der angegebenen Frist stattfinden kann. Auch ergibt sich aus solch einer Formulierung nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung führt vielmehr zu dem Verständnis, dass sich der Verwender mit einer solchen Klausel vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Darüber hinaus lässt eine solche Klausel auch für die nicht definierten Ausnahmefälle vollkommen offen, wann die Lieferung erfolgen wird.

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OLG Karlsruhe: Urheberrechtsschutzfähigkeit von Nachrichtentexten

Dienstag, November 22nd, 2011

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10) entschieden, dass Texte von Nachrichtenagenturen urheberrechtlichen Schutz als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG genießen.

Bei Nachrichtentexten handelt es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, führen nahezu unvermeidlich zu einer individuellen Prägung eines Artikels. Dies gilt auch für die reine Berichterstattung. Die Darstellung ist regelmäßig durch die individuelle Gedankenformung und -führung des Verfassers geprägt. Bei der Berichterstattung ergibt sich eine individuelle Prägung vor allem aus der Auswahl der berichteten Tatsachen, aus der Entscheidung über die Detaillierung, mit der der Sachverhalt dargestellt wird und aus der Einordnung des Berichtsgegenstands in einen größeren Kontext. 

 

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